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ein dringendes Bedürfnis besteht und ob es ohne den fraglichen Rohstoff
nicht hergestellt werden kann; andernfalls muß die Ablehnung
ausgesprochen werden. Die Ersatzmittelstelle ist aber dieser Prüfung
enthoben, wenn bereits die zuständige Behörde den Rohstoff für die
fragliche Verwendung ausdrücklich freigegeben und damit anerkannt
hat, daß er nach Prüfung der Sachlage für diesen Zweck verfügbar ist.
Den als wesentlichen Bestandteilen des Ersatzlebensmittels dienenden
Rohstoffen sind solche gleichzustellen, die nur als Füllmittel, Färbemittel,
Aromastoffe oder dergl. dem Erzeugnis einverleibt, ebenso
auch Hilfsstoffe, die nur bei der Herstellung, Reinigung, „Aufschließung",
Zubereitung usw. benutzt werden, besonders auch die für
die Umhüllung oder Verpackung benötigten Stoffe. Vielfach mußten
Ersatzlebensmittel abgelehnt werden, weil sie auf die Verpackung in
Dosen aus Weißblech oder ähnlichem widerstandsfähigem Metall angewiesen
waren, das hierfür nicht zür Verfügung stand.
In Fällen, wo besondere Beschränkungen nicht vorliegen, drückt
sich die Knappheit eines Rohstoffes oder Hilfsstoffes nur in dem besonders
hohen Preis aus; seine Verwendung für die Herstellung des
Ersatzlebensmittels würde dieses also erheblich verteuern. Steht die
Verteuerung in keinem Verhältnis zu dem inneren Werte, d. h. dem
Nähr-, Genuß= oder Gebvauchswert des Erzeugnisses, so wäre es
unwirtschaftlich, den knappen Rohstoff, hierfür zu verwenden, es sei
denn, daß auf anderem Wege das Ersütlebensmittel überhaupt nicht
herzustellen ist. Der Schutz des Verbrauchers gegen üÜberteuerung
trifft. hier zusammen mit dem Schutz der knapp gewordenen Rohstoffe.
An letzter Stelle wird in der Bekanntmachung der Schutz des
Gewerbes und Handels als maßgebend für die Ablehnung
gewisser Ersatzmittel genannt. Hier galt es, die Auswüchse der
Reklame zu treffen, die in Fragen der Ernährung nicht als harmlose
Nebenerscheinungen gewertet werden dürfen. Vielfach war der Mißbrauch
hervorgetreten, minderwertige Ersatzlebensmittel durch ihre
Bezeichnung, Verpackung oder Aufmachung altbewährten Lebensmitteln
oder auch andern guten Ersatzlebensmitteln so ähnlich zu
machen, daß der sorglose Käufer sie verwechseln konnte, oder in den
Anpreisungen die neuen Mittel fälschlicherweise als bekannten Erzeugnissen
gleichwertig oder sogar überlegen hinzustellen. Derartige
Irreführung, die den redlichen Erzeugern und Händlern der bewährten
Lebensmittel geschäftliche Nachteile, den Käufern der neuen
Mittel aber Enttäuschungen bringen muß, darf die Ersatzmittelstelle
nicht durch Genehmigung solcher Mittel unterstützen; sie wiuß die entsprechenden
Anträge ablehnen oder darauf hinwirken, daß die. Gründe
der Beanstandung beseitigt werden.