Full text : Die Ersatzlebensmittel in der Kriegswirtschaft.

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ein  dringendes  Bedürfnis  besteht  und  ob  es  ohne  den  fraglichen  Rohstoff

  nicht  hergestellt  werden  kann;  andernfalls  muß  die  Ablehnung
ausgesprochen  werden.  Die  Ersatzmittelstelle  ist  aber  dieser  Prüfung
enthoben,  wenn  bereits  die  zuständige  Behörde  den  Rohstoff  für  die
fragliche  Verwendung  ausdrücklich  freigegeben  und  damit  anerkannt
hat,  daß  er  nach  Prüfung  der  Sachlage  für  diesen  Zweck  verfügbar  ist.
Den  als  wesentlichen  Bestandteilen  des  Ersatzlebensmittels  dienenden
Rohstoffen  sind  solche  gleichzustellen,  die  nur  als  Füllmittel,  Färbemittel,
  Aromastoffe  oder  dergl.  dem  Erzeugnis  einverleibt,  ebenso
auch  Hilfsstoffe,  die  nur  bei  der  Herstellung,  Reinigung,  „Aufschließung",
  Zubereitung  usw.  benutzt  werden,  besonders  auch  die  für
die  Umhüllung  oder  Verpackung  benötigten  Stoffe.  Vielfach  mußten
Ersatzlebensmittel  abgelehnt  werden,  weil  sie  auf  die  Verpackung  in
Dosen  aus  Weißblech  oder  ähnlichem  widerstandsfähigem  Metall  angewiesen
  waren,  das  hierfür  nicht  zür  Verfügung  stand.

In  Fällen,  wo  besondere  Beschränkungen  nicht  vorliegen,  drückt
sich  die  Knappheit  eines  Rohstoffes  oder  Hilfsstoffes  nur  in  dem  besonders
  hohen  Preis  aus;  seine  Verwendung  für  die  Herstellung  des
Ersatzlebensmittels  würde  dieses  also  erheblich  verteuern.  Steht  die
Verteuerung  in  keinem  Verhältnis  zu  dem  inneren  Werte,  d.  h.  dem
Nähr-,  Genuß=  oder  Gebvauchswert  des  Erzeugnisses,  so  wäre  es
unwirtschaftlich,  den  knappen  Rohstoff,  hierfür  zu  verwenden,  es  sei
denn,  daß  auf  anderem  Wege  das  Ersütlebensmittel  überhaupt  nicht
herzustellen  ist.  Der  Schutz  des  Verbrauchers  gegen  üÜberteuerung
trifft.  hier  zusammen  mit  dem  Schutz  der  knapp  gewordenen  Rohstoffe.

An  letzter  Stelle  wird  in  der  Bekanntmachung  der  Schutz  des
Gewerbes  und  Handels  als  maßgebend  für  die  Ablehnung
gewisser  Ersatzmittel  genannt.  Hier  galt  es,  die  Auswüchse  der
Reklame  zu  treffen,  die  in  Fragen  der  Ernährung  nicht  als  harmlose
Nebenerscheinungen  gewertet  werden  dürfen.  Vielfach  war  der  Mißbrauch
  hervorgetreten,  minderwertige  Ersatzlebensmittel  durch  ihre
Bezeichnung,  Verpackung  oder  Aufmachung  altbewährten  Lebensmitteln
  oder  auch  andern  guten  Ersatzlebensmitteln  so  ähnlich  zu
machen,  daß  der  sorglose  Käufer  sie  verwechseln  konnte,  oder  in  den
Anpreisungen  die  neuen  Mittel  fälschlicherweise  als  bekannten  Erzeugnissen
  gleichwertig  oder  sogar  überlegen  hinzustellen.  Derartige
Irreführung,  die  den  redlichen  Erzeugern  und  Händlern  der  bewährten
  Lebensmittel  geschäftliche  Nachteile,  den  Käufern  der  neuen
Mittel  aber  Enttäuschungen  bringen  muß,  darf  die  Ersatzmittelstelle
nicht  durch  Genehmigung  solcher  Mittel  unterstützen;  sie  wiuß  die  entsprechenden
  Anträge  ablehnen  oder  darauf  hinwirken,  daß  die.  Gründe
der  Beanstandung  beseitigt  werden.