Jnhaberpapier
2
1853
784
659
gehung der Verpflichtung zu einer
Verfügung über die sich aus der
Umschreibung oder der Umwandlung
ergebenden Stammforderungen der
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Das Gleiche gilt, wenn bei einer
Buchforderung des Mündels der im
§ 1816 bezeichnete Vermerk eingetragen
ist. 1812.
Der Vater kann den von ihm benannten
Vormund von der Verpflichtung entbinden.
J. und Orderpapiere zu hinterlegen
und den im § 1816 bezeichneten
Vermerk in das Reichsschuldbuch oder
das Staatsschuldbuch eintragen zu
lassen. 1855, 1856, 1903, 1917.
Inhalt.
Anweisung.
Nimmt der Angewiesene die Anweisung
an, so ist er dem Anweisungsempfänger
gegenüber zur Leistung verpflichtet;
er kann ihm nur solche Einwendungen
entgegensetzen, welche die Gültigkeit
der Annahme betreffen oder sich aus
dem J. der Anweisung oder dem J.
der Annahme ergeben oder dem Angewiesenen
unmittelbar gegen den
Anweisungsempfänger zustehen.
Die Annahme erfolgt durch einen
schriftlichen Vermerk auf der Anweisung.
Ist der Vermerk auf die
Anweisung vor der Aushändigung
an den Anweisungsempfänger gesetzt
worden, so wird die Annahme diesem
gegenüber erst mit der Aushändigung
wiksam.
Auslobung.
Ist die Handlung, für welche die
Belohnung ausgesetzt ist, mehrmals
vorgenommen worden, so gebührt die
Belohnung demjenigen, welcher die
Handlung zuerst vorgenommen hat.
Ist die Handlung von mehreren
gleichzeitig vorgenommen worden, so
430
8
159
812
1090
Inhalt
gebührt jedem ein gleicher Teil der
Belohnung. Läfßt sich die Belohnung
wegen ihrer Beschaffenheit nicht teilen
oder soll nach dem J. der Auslobung
nur einer die Belohnung erhalten, so
entscheidet das Los. 660, 661.
Bedingung.
Sollen nach dem J. des Rechtsgeschäfts
die an den Eintritt der Bedingung
geknüpften Folgen auf einen früheren
Zeitpunkt zurückbezogen werden, so
sind im Falle des Eintritts der Bedingung
die Beteiligten verpflichtet,
einander zu gewähren, was sie haben
würden, wenn die Folgen in dem
früheren Zeitpunkt eingetreten wären.
Bereicherung.
Wer durch die Leistung eines anderen
oder in sonstiger Weise auf dessen
Kosten etwas ohne rechtlichen Grund
erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.
Diese Verpflichtung besteht
auch dann, wenn der rechtliche Grund
später wegfällt oder der mit einer
Leistung nach dem J. des Rechtsgeschäfts
bezweckte Erfolg nicht eintritt.
Als Leistung gilt auch die durch
Vertrag erfolgte Anerkennung des
Bestehens oder des Nichtbestehens
eines Schuldverhältnisses. 815.
Dienstbarkeit.
Ein Grundstück kann in der Weise
belastet werden, daß derjenige, zu
dessen Gunsten die Belastung erfoldgt,
berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen
Beziehungen zu benutzen, oder
daß ihm eine sonstige Befugnis zusteht,
die den J. einer Grunddienstbarkeit
bilden kann (beschränkte persönliche
Dienstbarkeit).
Die Vorschriften der §§ 1020 bis
1024, 1026—1029, 1061 finden
entsprechende Anwendung.
Eigentum.
903—924 J. des Eigentums s. Eigentum
— Eigentum.