Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

Jnhaberpapier

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1853

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gehung  der  Verpflichtung  zu  einer
Verfügung  über  die  sich  aus  der

Umschreibung  oder  der  Umwandlung

ergebenden  Stammforderungen  der
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.


Das  Gleiche  gilt,  wenn  bei  einer
Buchforderung  des  Mündels  der  im
§  1816  bezeichnete  Vermerk  eingetragen
ist.  1812.

Der  Vater  kann  den  von  ihm  benannten
Vormund  von  der  Verpflichtung  entbinden.
  J.  und  Orderpapiere  zu  hinterlegen
  und  den  im  §  1816  bezeichneten
Vermerk  in  das  Reichsschuldbuch  oder

das  Staatsschuldbuch  eintragen  zu

lassen.  1855,  1856,  1903,  1917.

Inhalt.

Anweisung.

Nimmt  der  Angewiesene  die  Anweisung
an,  so  ist  er  dem  Anweisungsempfänger
gegenüber  zur  Leistung  verpflichtet;
er  kann  ihm  nur  solche  Einwendungen
entgegensetzen,  welche  die  Gültigkeit
der  Annahme  betreffen  oder  sich  aus
dem  J.  der  Anweisung  oder  dem  J.
der  Annahme  ergeben  oder  dem  Angewiesenen
  unmittelbar  gegen  den
Anweisungsempfänger  zustehen.

Die  Annahme  erfolgt  durch  einen
schriftlichen  Vermerk  auf  der  Anweisung.
  Ist  der  Vermerk  auf  die
Anweisung  vor  der  Aushändigung
an  den  Anweisungsempfänger  gesetzt
worden,  so  wird  die  Annahme  diesem
gegenüber  erst  mit  der  Aushändigung
wiksam.

Auslobung.

Ist  die  Handlung,  für  welche  die
Belohnung  ausgesetzt  ist,  mehrmals
vorgenommen  worden,  so  gebührt  die
Belohnung  demjenigen,  welcher  die
Handlung  zuerst  vorgenommen  hat.

Ist  die  Handlung  von  mehreren

gleichzeitig  vorgenommen  worden,  so

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Inhalt

gebührt  jedem  ein  gleicher  Teil  der
Belohnung.  Läfßt  sich  die  Belohnung
wegen  ihrer  Beschaffenheit  nicht  teilen
oder  soll  nach  dem  J.  der  Auslobung
nur  einer  die  Belohnung  erhalten,  so
entscheidet  das  Los.  660,  661.

Bedingung.

Sollen  nach  dem  J.  des  Rechtsgeschäfts
die  an  den  Eintritt  der  Bedingung
geknüpften  Folgen  auf  einen  früheren
Zeitpunkt  zurückbezogen  werden,  so
sind  im  Falle  des  Eintritts  der  Bedingung
  die  Beteiligten  verpflichtet,
einander  zu  gewähren,  was  sie  haben
würden,  wenn  die  Folgen  in  dem
früheren  Zeitpunkt  eingetreten  wären.
Bereicherung.
Wer  durch  die  Leistung  eines  anderen
oder  in  sonstiger  Weise  auf  dessen
Kosten  etwas  ohne  rechtlichen  Grund
erlangt,  ist  ihm  zur  Herausgabe  verpflichtet.
  Diese  Verpflichtung  besteht
auch  dann,  wenn  der  rechtliche  Grund
später  wegfällt  oder  der  mit  einer
Leistung  nach  dem  J.  des  Rechtsgeschäfts
  bezweckte  Erfolg  nicht  eintritt.

Als  Leistung  gilt  auch  die  durch
Vertrag  erfolgte  Anerkennung  des
Bestehens  oder  des  Nichtbestehens
eines  Schuldverhältnisses.  815.

Dienstbarkeit.

Ein  Grundstück  kann  in  der  Weise
belastet  werden,  daß  derjenige,  zu
dessen  Gunsten  die  Belastung  erfoldgt,
berechtigt  ist,  das  Grundstück  in  einzelnen
  Beziehungen  zu  benutzen,  oder
daß  ihm  eine  sonstige  Befugnis  zusteht,
  die  den  J.  einer  Grunddienstbarkeit
  bilden  kann  (beschränkte  persönliche
  Dienstbarkeit).

Die  Vorschriften  der  §§  1020  bis
1024,  1026—1029,  1061  finden
entsprechende  Anwendung.

Eigentum.

903—924  J.  des  Eigentums  s.  Eigentum

—  Eigentum.