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Aus fremden Kolonien und Droduktionsgebieten.
Frankreichs Russfsaugungspolitik im Bekrutierungs-
gebiet seiner schwarzgen fKrmee.
Frankreich macht noch immer Anstrengungen, um
seine Verluste auf den enropaischen Kriegsschauplätzen
durch Anwerbung farbiger Söldner in Afrika
aus zugleichen. Ein Ministerialerlaß vom 2. Oktober
1915 hat den Erwerb von Grundstücken für die Ver-
größerung des Lagers der Senegalschütgen in
Saint Louis (Westafrika) genehmigt. Aber auch die
Rechnung für die bestellte Menschenware wird in Paris
vorgelegt. Ein anderer Ministerialerlaß, der am
5. Oktober 1915 erging, mußte finanzielle Not-
standsmaßnahmen des Generalgouverneurs, welche
die reiche Kolonie Französisch-Westafrika schwer be-
lasten, genehmigen. In der amilichen Begründung
heißt es wörtlich folgendermaßen: „Die Unzgulänglich-
keit der Einnahmequellen (la précarité des ressources)
des Generaletats setzt die Regierung in die Zwangs-
lage, einen Eingriff in die verfügbaren Bestände der
Ausgleichssonds von Guinca, der Elfenbeinküste,
von Obersenegal und Niger zu machen, um es so
zu ermöglichen, dem Zahltermin für die Halbjahrs-
zinsen der Anleihen entgegenzusehen.“ Die angc-
sammelten Vermögen der Einzelkolonien werden hier-
für stark vermindert, und zwar der Reservefonds von
Guinea um 800 000 Fr., derjenige der Elfenbeinküste
um 1 005 000 Fr., der von Obersenegal und Niger
gleichfalls um 800 000 Fr. Die Reservefonds vom
Senegal und vom Generalgouvernement werden
nicht erwähnt, wahrscheinlich weil sie bereits aufge zehrt
sind; denn Senegal, wo auch der Generalgouverneur
seinen Sitz hat, ist die Kolonie, welche die meisten
und besten schwarzen Hilfstruppen, die Senegalschützen,
dem Herrschervolk in Europa liefern muß und welche
daher bisher schon am stärksten unter dieser Menschen-
steuer gelitten hat. Nun sollen auch die anderen
Kolonien Westafrikas zu den Kriegslasten herangezogen
werden; bei ihnen nimmt die französische Kolonial-
verwaltung, die sich so gern als die Trägerin von
Recht und Zivilisation bezeichnet, kurzerhand eine
Konfiskation der Vermögen vor, um damit dem
Generaletat aufzuhelfen, der durch die Verschickung der
unglücklichen schwarzen Schutzbefohlenen Frankreichs
so sehr gelitten hat, daß er nicht einmal mehr die
laufenden Zinsen seiner Anleiheschulden bezahlen kann.
Gabon.
Ausfuhrbeschränkung und Ausfuhrzoll für
gewisse Holzarten.
Eine Verordnung der französischen Regierung
vom 28. Oktober 1915 bestimmt unter Aufhebung der
Verordnung vom 28. September 19117) folgendes:
—— — ——— „
7). Bgl. „D. Kol. Bl.“ 1911, S. 855.
In der Kolonie Gabon ist die Ausfuhr von un-
behauenen und behauenen Hölzern mit geringeren als
den nachstehend aufgeführten Abmessungen verboten:
1. Vom Baumstamm abgesägte unbehauene Blöcke,
bei denen Spuren des Ansatzes von Zweigen
nicht sichtbar sind:
mittlerer Durchmesser 50 cm bei Mahangoni=
holz und bei Kunsttischlerholz mit hartem
Kern:
mittlerer Durchmesser 60 cm bei Okoumê= und
bei anderem Holz mit weichem Kern.
2. Vom Baumstamm abgesägte behauene Blöcke,
bei denen Spuren des Ansatzes von Zweigen
nicht sichtbar sind:
mittlerer Querschnitt 12 com bei Mahagoni-
bolz und bei Runsttiischlerholz mit hartem
Nern;
mittlerer Jnerschnitt 16 qem bei Okoumg= und
bei anderem Holz mit weichem Kern.
3. Blöcke, abgesägt von demjenigen Teile des
Baumstamms, welcher Spuren des Ansatzes
von Zweigen aufweist, oder abgesägt von den
Zweilgen:
Hölger aller Art: mittlerer Durchmesser der
unbehauenen Stämme 30 cm., mittlerer
Zuerschnitt der behauenen Hölzer 5clem.
Der Untergouverneur der Kolonie bestimmt durch
besondere Verfügung die Nachweise, die bei der Aus-
fuhr solcher Stämme gefordert werden können, welche
die vorerwähnten Abmessungen nicht erreichen und als
von der Nutzung der Aste stammend vorgeführt werden.
Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht an-
wendbar auf die Aueofuhr von schwarzem Ebendolz
sowie von Hölzern, die als Splintholz (dépouilles
d aubier) ausgeführt werden.
Bei der Ausfuhr der Hölzer wird ein Ausfuhr=
zoll erhoben, der folgendermaßen festgesetzt wird:
1. Blöcke von Okoumé= und von Holz mit weichem
Kern, 1 Franken für 1 chmi
Gabel= und Schnittholz von Okoum= und von
weichem Holz, 1,50 Franken für 1 #t;
Mahagoniblöcke. 2 Franken für 1 chmi
Mahagoni-Gabel= und --Schnittholz. 2 Franken
für 1 t;
3. schwarzes Ebenholgz,
2.50 Franken für 1 t;
4. Kunsttischlerholz, anderes als das vorgenannte,
in Blöcken oder geschnitten, 1,00 Franken
für 1 t.
(Journal officiel de la Républiquc Fralçaiec.)
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Rosenholz, Zingana,
/ — —
Der Kußenhandel von Britisch-Somaliland 1913/14.
Der Wert des Gesamt-Außenhandels betrug
im Jahre 1913/14 6 822 232 Rs. gegen 6 851 505 Rs.
im Jahre 1912/13.
Der Wert der Einfuhr belief sich auf 3573 287 Rs.
(gegen 3 650 459 Rs. im Vorjahre) und entfiel auf
Berbera mit 1 448 308 Rs.
Bulhar. . . — 946 082 - und
Zeyla 1 178897
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