Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

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Aus fremden Kolonien und Droduktionsgebieten. 
Frankreichs Russfsaugungspolitik im Bekrutierungs- 
gebiet seiner schwarzgen fKrmee. 
Frankreich macht noch immer Anstrengungen, um 
seine Verluste auf den enropaischen Kriegsschauplätzen 
durch Anwerbung farbiger Söldner in Afrika 
aus zugleichen. Ein Ministerialerlaß vom 2. Oktober 
1915 hat den Erwerb von Grundstücken für die Ver- 
größerung des Lagers der Senegalschütgen in 
Saint Louis (Westafrika) genehmigt. Aber auch die 
Rechnung für die bestellte Menschenware wird in Paris 
vorgelegt. Ein anderer Ministerialerlaß, der am 
5. Oktober 1915 erging, mußte finanzielle Not- 
standsmaßnahmen des Generalgouverneurs, welche 
die reiche Kolonie Französisch-Westafrika schwer be- 
lasten, genehmigen. In der amilichen Begründung 
heißt es wörtlich folgendermaßen: „Die Unzgulänglich- 
keit der Einnahmequellen (la précarité des ressources) 
des Generaletats setzt die Regierung in die Zwangs- 
lage, einen Eingriff in die verfügbaren Bestände der 
Ausgleichssonds von Guinca, der Elfenbeinküste, 
von Obersenegal und Niger zu machen, um es so 
zu ermöglichen, dem Zahltermin für die Halbjahrs- 
zinsen der Anleihen entgegenzusehen.“ Die angc- 
sammelten Vermögen der Einzelkolonien werden hier- 
für stark vermindert, und zwar der Reservefonds von 
Guinea um 800 000 Fr., derjenige der Elfenbeinküste 
um 1 005 000 Fr., der von Obersenegal und Niger 
gleichfalls um 800 000 Fr. Die Reservefonds vom 
Senegal und vom Generalgouvernement werden 
nicht erwähnt, wahrscheinlich weil sie bereits aufge zehrt 
sind; denn Senegal, wo auch der Generalgouverneur 
seinen Sitz hat, ist die Kolonie, welche die meisten 
und besten schwarzen Hilfstruppen, die Senegalschützen, 
dem Herrschervolk in Europa liefern muß und welche 
daher bisher schon am stärksten unter dieser Menschen- 
steuer gelitten hat. Nun sollen auch die anderen 
Kolonien Westafrikas zu den Kriegslasten herangezogen 
werden; bei ihnen nimmt die französische Kolonial- 
verwaltung, die sich so gern als die Trägerin von 
Recht und Zivilisation bezeichnet, kurzerhand eine 
Konfiskation der Vermögen vor, um damit dem 
Generaletat aufzuhelfen, der durch die Verschickung der 
unglücklichen schwarzen Schutzbefohlenen Frankreichs 
so sehr gelitten hat, daß er nicht einmal mehr die 
laufenden Zinsen seiner Anleiheschulden bezahlen kann. 
Gabon. 
Ausfuhrbeschränkung und Ausfuhrzoll für 
gewisse Holzarten. 
Eine Verordnung der französischen Regierung 
vom 28. Oktober 1915 bestimmt unter Aufhebung der 
Verordnung vom 28. September 19117) folgendes: 
—— — ——— „ 
7). Bgl. „D. Kol. Bl.“ 1911, S. 855. 
  
In der Kolonie Gabon ist die Ausfuhr von un- 
behauenen und behauenen Hölzern mit geringeren als 
den nachstehend aufgeführten Abmessungen verboten: 
1. Vom Baumstamm abgesägte unbehauene Blöcke, 
bei denen Spuren des Ansatzes von Zweigen 
nicht sichtbar sind: 
mittlerer Durchmesser 50 cm bei Mahangoni= 
holz und bei Kunsttischlerholz mit hartem 
Kern: 
mittlerer Durchmesser 60 cm bei Okoumê= und 
bei anderem Holz mit weichem Kern. 
2. Vom Baumstamm abgesägte behauene Blöcke, 
bei denen Spuren des Ansatzes von Zweigen 
nicht sichtbar sind: 
mittlerer Querschnitt 12 com bei Mahagoni- 
bolz und bei Runsttiischlerholz mit hartem 
Nern; 
mittlerer Jnerschnitt 16 qem bei Okoumg= und 
bei anderem Holz mit weichem Kern. 
3. Blöcke, abgesägt von demjenigen Teile des 
Baumstamms, welcher Spuren des Ansatzes 
von Zweigen aufweist, oder abgesägt von den 
Zweilgen: 
Hölger aller Art: mittlerer Durchmesser der 
unbehauenen Stämme 30 cm., mittlerer 
Zuerschnitt der behauenen Hölzer 5clem. 
Der Untergouverneur der Kolonie bestimmt durch 
besondere Verfügung die Nachweise, die bei der Aus- 
fuhr solcher Stämme gefordert werden können, welche 
die vorerwähnten Abmessungen nicht erreichen und als 
von der Nutzung der Aste stammend vorgeführt werden. 
Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht an- 
wendbar auf die Aueofuhr von schwarzem Ebendolz 
sowie von Hölzern, die als Splintholz (dépouilles 
d aubier) ausgeführt werden. 
Bei der Ausfuhr der Hölzer wird ein Ausfuhr= 
zoll erhoben, der folgendermaßen festgesetzt wird: 
1. Blöcke von Okoumé= und von Holz mit weichem 
Kern, 1 Franken für 1 chmi 
Gabel= und Schnittholz von Okoum= und von 
weichem Holz, 1,50 Franken für 1 #t; 
Mahagoniblöcke. 2 Franken für 1 chmi 
Mahagoni-Gabel= und --Schnittholz. 2 Franken 
für 1 t; 
3. schwarzes Ebenholgz, 
2.50 Franken für 1 t; 
4. Kunsttischlerholz, anderes als das vorgenannte, 
in Blöcken oder geschnitten, 1,00 Franken 
für 1 t. 
(Journal officiel de la Républiquc Fralçaiec.) 
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Rosenholz, Zingana, 
/ — — 
Der Kußenhandel von Britisch-Somaliland 1913/14. 
Der Wert des Gesamt-Außenhandels betrug 
im Jahre 1913/14 6 822 232 Rs. gegen 6 851 505 Rs. 
im Jahre 1912/13. 
Der Wert der Einfuhr belief sich auf 3573 287 Rs. 
(gegen 3 650 459 Rs. im Vorjahre) und entfiel auf 
Berbera mit 1 448 308 Rs. 
Bulhar. . . — 946 082 - und 
Zeyla 1 178897 
3
	        
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