Metadata : Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

660  Die  Distriktsgemeinde.  Gesetz  v.  28.  Mai  1852,  die  Distriktsräte  betr.

Solche  sind:
a.  Die  Verzinsung  und  Tilgung  der  Distriktsgemeindeschulden
  (Art.  27  lit.  b  Ziff.  1).

 

Witwen=  und  Waisenfondsbeiträge  und  die  Einkommensteuer,  34)  letztere
mit  Ausnahme  der  Fälle  des  Artikels  36,  nicht  zu  zählen  sind.  1)  5)  6)  7)8)9)

3  a)  Abgeändert  durch  §  44  des  Landtagsabschiedes  vom  10.  Juni  1899.
S.  unten  „Anhang  II  Nachträge"  S.  701  Ziff.  1.  Die  Einkommensteuer  ist
überhaupt  nicht  mehr  distriktsumlagenfrei  vom  1.  Januar  1900  an.

")  Zur  Personalsteuer  im  Sinne  von  §  53  der  IV.  Verf.-Beil.  (siehe  oben
Bd.  I  S.  565  Anm.  29)  gehört  nur  die  Einkommensteuer,  nicht  aber  die  Kapitalrentensteuer.
  Siehe  hiezu  auch  die  Min.-E.  vom  1.  Januar  1862  (Web.  6,  138).

5)  Wie  bei  den  Gemeindeumlagen  ist  auch  bezüglich  der  Verpflichtung  zur
Distriktsumlagenzahlung  noch  eine  durch  Wohn=  oder  Realbesitz,  einschließlich  gewerbliche
  Einrichtungen,  begründete  persönliche  oder  sachliche  Beziehung  des
Pflichtigen  zum  Distrikte  erforderlich;  siehe  Entsch.  d.  Verw.-Ger.-Hofes  Bd.  6,
285;  4,  562  und  Plenarentsch  in  Bd.  10,  245.

")  Maßgebend  ist  ferner  die  Veranlagung  mit  Steuern,  nicht  die  wirkliche
  Erhebung;  daher  begründen  Steuernachlässe  keine  Befreiung  von  der
Distriktsumlagenpflicht.  Vergl.  Min.-E.  vom  22.  Mai  1865  (Web.  6,  450).
Siehe  auch  Bd.  1  S.  421  Anm.  3  und  S.  130  Aum.  135  I  lit.  a  und  b,  auch
Plenarentsch.  des  Verw.-Ger.-Hofes  Bd.  17,  35  oben  Bd.  I  S.  423  Anm.  9  1
it.  g.

s  !)  Einen  Nachlaß  an  Distriktsumlagen  kann  nicht  etwa  die  Gemeinde,
welche  mit  der  Erhebung  derselben  betraut  ist,  gewähren,  sondern  nur  der  Distriktsrat;
  eine  Stundung  von  Umlagen  kann  der  Distriktsausschuß  bewilligen.  Siehe
Entsch,  des  Verw.-Ger.-Hofes  Bd.  15,  51  oben  bei  Art.  58  d.  Gem.-Ordn.  Anm.
3,  S.  444.

Bezüglich  der  Zahlungsfrist  bei  Steuernachholungen  siehe  Entsch.
des  Verw.-Ger.-Hofes  Bd.  7,  293  und  9,  75.  (Erhöhte  Nachzahlungen  hinterzogener
  Steuerbeträge  haben  nicht  die  Eigenschaft  der  Steueranlage;  aus  denselben
  sind  die  Gemeinde=  oder  Distriktsumlagen  nicht  zu  entrichten.)

Die  Rückforderung  einer  ohne  Rechtsgrund  bezahlten  Umlage  ist  im
allgemeinen  als  zulässig  und  —  unbeschadet  der  Vorschriften  über  die  allgemeine
Klagenverjährung  —  an  eine  bestimmte  Ausschlußfrist  nicht  als  gebunden  zu
erachten.  Für  die  Beurteilung  solcher  Rückforderungen  sind  die  civilrechtlichen
Grundsätze  über  die  condictio  indebiti  analog  anzuwenden:  Plenarentsch.  des
Verw.-Ger.-Hofes  Bd.  10,  245.

8)  Maßgebend  ist  das  Steuersoll  desjenigen  Jahres,  für  welches  die  betr.
Umlage  zu  erheben  ist.  Siehe  oben  S.  399  Anm.  9;  ferner  Entsch.  des  Verw.=Ger.-Hofes
  Bd.  6,  137.  Die  Erhebung  der  Distriktsumlagen  ist  stets  nach  dem
Steuersoll  zu  vollziehen,  welches  zur  Zeit  ihrer  Erhebung  besteht.  Es  hat  sich
daher  die  Distriktsumlagenerhebung  an  die  der  Staatssteuern  anzuschließen  und
sind  demnach  die  bis  zur  Umlagenerhebung  sich  ergebenden  Aenderungen  der
Staatssteuer  zu  berücksichtigen.  Siehe  hiezu  Min.-E.  v.  24.  März  1887  (Web.  18,
311  f.,  Lerm.  S.  241).  Siehe  Bl.  für  admin.  Pr.  Bd.  37,  410.

")  Durch  die  Repartierung  der  Distriktsumlagen  auf  die  einzelnen  Gemeinden
  wird  eine  selbständige  Schuld  der  letzteren  gegenüber  der  Distriktsgemeinde
nicht  begründet.  Entsch.  d.  Verw.-Ger.-Hofes.  Bd.  10,  155  und  11,  118;  auch
ist  nicht  die  Gemeinde,  sondern  der  Distrikt  gegenüber  dem  Distriktsumlagenpflichtigen
  der  Forderungsberechtigte.  Entsch.  des  Verw.-Ger.-Hofes  Bd.  15,  162.
Endlich  ist  der  Distriktsrat  auch  nicht  befugt,  einzelnen  Gemeinde-Einwohnern
der  zur  Distriktsgemeinde  gehörigen  Gemeinden  Leistungen  für  distriktive  Zwecke
unmittelbar  aufzuerlegen.  Entsch  des  Verw.-Ger.-Hofes  Bd.  2,  90.  Siehe