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Piivatpersonen veranlaßt finden, ohne Rücksicht auf die Wahrheit oder Unwahrheit der erwähnten
Thatsachen und der Entgegnung, in den nächsten drei Tagen nach dem Empfang
ver Entgegnung, oder Falls in dieser Zeit keine Numer der Zeitung oder Zeitschrift erscheint,
in die nächste Numer, wortgetreu, ohne irgend eine Aenderung oder Weglassung,
allein mit der Bezeichnung „Berichtigung nach dem Gesetze vom 26. August 1849,“ und zwar
in der gleichen Abtheilung des Blattes, in welcher der zu berichtigende Aufsatz stand, und mit
der gleichen Schrift aufzunehmen.
Jede derartige Berichtigung muß von dem Einsender, beziehungsweise der betreffenden
amtlichen Stelle, unterzeichnet seyn.
Art. 2.
Die Aufnahme einer solchen Berichtigung muß kostenfrei geschehen, in so weit ver Umfang
der Entgegnung die Länge des Artikels, oder desjenigen Abschnittes veffelben, welcher
dazu Veranlassung gab, nicht übersteigt. Für die über diesen Umfang hinausgehenden Zeilen
ist der Herausgeber die gewöhnliche Einrückungsgebühr der betreffenden Zeitung oder Zeitschrift
zu fordern berechtigt.
Wenn jedoch ver Herausgeber den Beweis liefert, daß die in seiner Zeitung oder Zeitschrift
erwähnten Thatsachen wahr find, so hat er für den ganzen Umfang der Entgegnung
die gewöhnlichen Einrückungsgebühren anzusprechen.
Art. 3.
Die Uebertretung obiger Vorschriften ist durch das Bezirksgericht mit einer Geldstrafe
von 5 fl. bis 50 fl. zu bestrafen. Außerdem ist bei fortgesetztem Ungehorsame der Bezirksrichter
berechtigt, von jedem neu erscheinenden Blatt oder Heft durch die Ortsbehörde vor
der Ausgabe Einsicht nehmen zu lassen, und wenn dem Gesetze nicht genügt ist, die Wegnahme
anzuordnen.
Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts, durch welche ein Herausgeber zur Aufnahme
einer Berichtigung, beziehungsweise zu einer Strafe, verurtheilt wird, findet das ordentliche
Rechtemittel des Rekurses an den Criminal-Senat des betreffenden Kreisgerichts,
übrigens unter der Beschränkung statt, daß die Pflicht zu sofortiger (Art. 1) Vollziehung
der von dem Bezirksgerichte für begründet erkannten Aufnahme der Berichtigung nicht aufgehoben
wird.