Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Piivatpersonen  veranlaßt  finden,  ohne  Rücksicht  auf  die  Wahrheit  oder  Unwahrheit  der  erwähnten
  Thatsachen  und  der  Entgegnung,  in  den  nächsten  drei  Tagen  nach  dem  Empfang
ver  Entgegnung,  oder  Falls  in  dieser  Zeit  keine  Numer  der  Zeitung  oder  Zeitschrift  erscheint,
  in  die  nächste  Numer,  wortgetreu,  ohne  irgend  eine  Aenderung  oder  Weglassung,
allein  mit  der  Bezeichnung  „Berichtigung  nach  dem  Gesetze  vom  26.  August  1849,“  und  zwar
in  der  gleichen  Abtheilung  des  Blattes,  in  welcher  der  zu  berichtigende  Aufsatz  stand,  und  mit
der  gleichen  Schrift  aufzunehmen.

Jede  derartige  Berichtigung  muß  von  dem  Einsender,  beziehungsweise  der  betreffenden
amtlichen  Stelle,  unterzeichnet  seyn.

Art.  2.

Die  Aufnahme  einer  solchen  Berichtigung  muß  kostenfrei  geschehen,  in  so  weit  ver  Umfang
  der  Entgegnung  die  Länge  des  Artikels,  oder  desjenigen  Abschnittes  veffelben,  welcher
dazu  Veranlassung  gab,  nicht  übersteigt.  Für  die  über  diesen  Umfang  hinausgehenden  Zeilen
ist  der  Herausgeber  die  gewöhnliche  Einrückungsgebühr  der  betreffenden  Zeitung  oder  Zeitschrift
  zu  fordern  berechtigt.

Wenn  jedoch  ver  Herausgeber  den  Beweis  liefert,  daß  die  in  seiner  Zeitung  oder  Zeitschrift
  erwähnten  Thatsachen  wahr  find,  so  hat  er  für  den  ganzen  Umfang  der  Entgegnung
  die  gewöhnlichen  Einrückungsgebühren  anzusprechen.

Art.  3.

Die  Uebertretung  obiger  Vorschriften  ist  durch  das  Bezirksgericht  mit  einer  Geldstrafe
von  5  fl.  bis  50  fl.  zu  bestrafen.  Außerdem  ist  bei  fortgesetztem  Ungehorsame  der  Bezirksrichter
  berechtigt,  von  jedem  neu  erscheinenden  Blatt  oder  Heft  durch  die  Ortsbehörde  vor
der  Ausgabe  Einsicht  nehmen  zu  lassen,  und  wenn  dem  Gesetze  nicht  genügt  ist,  die  Wegnahme
  anzuordnen.

Gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksgerichts,  durch  welche  ein  Herausgeber  zur  Aufnahme
  einer  Berichtigung,  beziehungsweise  zu  einer  Strafe,  verurtheilt  wird,  findet  das  ordentliche
  Rechtemittel  des  Rekurses  an  den  Criminal-Senat  des  betreffenden  Kreisgerichts,
übrigens  unter  der  Beschränkung  statt,  daß  die  Pflicht  zu  sofortiger  (Art.  1)  Vollziehung
der  von  dem  Bezirksgerichte  für  begründet  erkannten  Aufnahme  der  Berichtigung  nicht  aufgehoben
  wird.