Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr.  18.  53

Art.  5.

Militärpensionen,  die  aus  Anlaß  des  gegenwärtigen  Krieges  bezahlt  werden,  dürfen
auf  knappschaftliche  Pensionskassenleistungen  (Art.  227  Abs.  1  Ziff.  5  bis  7  des  Berggesetzes)

nicht  angerechnet  werden.
Art.  6.

Die  Leistungen  der  Pensionskasse  sind  auch  dann  zu  gewähren,  wenn  ein  Knappschaftsvereinsmitglied
  im  gegenwärtigen  Kriege  verschollen  ist.  Es  gilt  als  verschollen,  wenn
während  eines  Jahres  keine  glaubhaften  Nachrichten  von  ihm  eingegangen  sind  und  die
Umstände  seinen  Tod  wahrscheinlich  machen.  Auch  vor  Ablauf  eines  Jahres  seit  Eingang
der  letzten  glaubhaften  Nachrichten  können  die  Leistungen  der  Pensionskasse  gewährt  werden,
wenn  der  Tod  des  Verschollenen  mit  hoher  Wahrscheinlichkeit  anzunehmen  ist.

Das  Versicherungsamt  kann  auf  Antrag  des  Knappschaftsvereins  von  den  Hinterbliebenen
die  eidesstattliche  Erklärung  verlangen,  daß  sie  von  dem  Leben  des  Vermißten  keine  anderen
als  die  angezeigten  Nachrichten  erhalten  haben.

Den  Todestag  Verschollener  stellt  der  Knappschaftsverein  nach  billigem  Ermessen  fest.
Für  die  auf  See  Verschollenen  gilt  S§  1100  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung.

Wird  nachgewiesen,  daß  ein  Knappschaftsvereinsmitglied,  das  als  verschollen  galt,  noch
lebt,  so  wird  die  weitere  Gewährung  der  Leistungen  der  Pensionskasse  eingestellt.  Der
Knappschaftsverein  braucht  die  zu  Unrecht  bezahlten  Beträge  nicht  zurückzufordern.

Art  7.

Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  finden  ohne  Anderung  der  Satzungen  der  Knappschaftsvereine
  Anwendung.

Satzungsbestimmungen,  die  den  Mitgliedern  weitergehende  Rechte  beilegen,  werden
durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

Art.  8.

Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  gelten  für  die  von  Reichsangehörigen  im  gegenwärtigen
Kriege  dem  Deutschen  Reiche  unmittelbar  oder  mittelbar  geleisteten  Kriegs-,  Sanitäts=  oder
ähnlichen  Dienste.

Das  Staatsministerium  des  K.  Hauses  und  des  Außern  kann  bestimmen,  daß  die
Vorschriften  dieses  Gesetzes  auch  für  Angehörige  anderer  Staaten  und  für  die  diesen  Staaten
unmittelbar  oder  mittelbar  geleisteten  Kriegs-,  Sanitäts=  oder  ähnlichen  Dienste  gelten.

Art.  9.
Dies  Gesetz  gilt  für  die  Zeit  vom  1.  August  1914  ab  und  auch  für  die  Zeit,  in
der  Knappschaftsmitglieder  zu  einer  Ubung  vor  der  Mobilmachung  einberufen  waren,  aber