Contents : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

10  Einleitung.  $  1.

6.  Staaten  sind  demnach  alle  diejenigen  politischen  Gemeinwesen,
  welche  die  Befugnis  besitzen,  politische  Aufgaben  selbständig,
  d.  h.  nach  eigenen  Gesetzen  zu  erfüllen,  und  ihre  Verfassung
  selbständig,  d.  h.  durch  eigene  Gesetze  zu  regeln‘.  Sie
zerfallen  in:

a)  souveräne  Staaten  (Einheitsstaaten)d,  d.  h.  solche,
welche  keiner  höheren  Gewalt  unterworfen  sind  ?!;

Bebender  Beteiligung  kolonialer  Organe,  aber  auch  unter  entscheidendem
influß  englischer  Staatsorgane  (König,  Gouverneur)  ausgeübt;  sie  hat
also  keinen  andern  Charakter,  als  ihn  beispielsweise  die  Gesetzgebung  der
österreichischen  Kronländer  und  die  Landesgesetzgebung  Elsaß-Lothringens
besitzt.  Was  das  zweite  Moment  betrifft,  so  beschränken  sich  die  Vorschriften
  über  die  einzelstaatliehen  Verfassungen,  welche  in  den  bundesstaatlichen
  Grundgesetzen  der  Schweiz  und  der  Vereinigten  Staaten  vorkommen,
  auf  die  Feststellung  des  allgemeinen  staatsrechtlichen
Charakters  dieser  Verfassungen;  die  Regelung  der  einzelstaatlichen
Organisation,  d.  h.  die  Feststellung  der  Organe  und  die  Normierung  ihrer
Befugnisse,  ist  dagegen  Sache  der  Einzelstaaten  geblieben,  letztere
haben  ein  Recht,  dieselbe  durch  eigene  Gesetze  vorzunehmen.  Eine
ganz  andere  Stellung  nehmen  Gemeinden  und  Provinzen  ein,  deren  Verfassung
  der  Staat  durch  seine  Gesetze,  sei  es  durch  allgemeine  Provinzial-
  und  Gemeindeordnungen,  sei  es  durch  Spezialgesetze  —  wie  die
englischen  Gesetze  über  einzelne  Kolonien  oder  die  deutschen  Reichsgesetze
über  Elsaß-Lothringen  —,  festzustellen  berechtigt  ist.  —  Brie,  Theorie  der
Staatenverbindungen  12  und  Preuß,  Gemeinde,  Staat,  Reich  72  treten  den
obigen  Ausführungen  mit  der  Bemerkung  entgegen,  daß  auch  die  Kommunalverbände
  in  ihren  autonomischen  Satzungen  eigene  Gesetze  besäßen.  Aber
der  Unterschied  der  Staaten  von  den  Kommunalverbänden  liegt  nicht  in  der
Befugnis,  eigene  Gesetze  zu  erlassen,  welche  jedem  korporativ  organisierten
  Verbande  zusteht,  sondern  darin,  daß  ihnen  ein  Kreis  politischer
Aufgaben  vorbehalten  ist,  welche  sie  nach  eigenen  Gesetzen  erfüllen
können.  Eine  derartige  Selbständigkeit  besitzen  die  Kommunalverbände
nicht;  ihre  Tätigkeit  bei  der  Erfüllung  politischer  Aufgaben  unterliegt  der
unbeschränkten  Regelung  durch  Staatsgesetze.

°  Die  hier  hervortretende  Betonung  des  „eigenen“  trifft  den  richtigen
Punkt.  Doch  verdient  dieses  Moment  noc  schärfer  hervorgehoben  zu  werden.
Der  Staat  unterscheidet  sich  von  der  Gemeinde  und  jedem  andern  Verbande
des  Öffentlichen  Rechts  nicht  dadurch,  daß  er  Gewalt  hat,  sondern  daß  er
Gewalt  hat  kraft  eigenen  Rechts.  Gewalt,  z.  B.  Finanzhoheit,  steht  auch
der  Gemeinde  über  ihre  Mitglieder  und  Einwohner  zu,  diese  Gewalt  ist  aber
aus  der  Staatsgewalt  abgeleitet.  Letztere  allein  ruht  auf  sich  selbst,  auf
eigenem  Recht:  Auschütz,  Enzykl.  19.  Ubereinstimmend  vor  allem  Laband
1  65  (oben  Anm.  b)  und  Jellinck,  Staatsl.  489  ff.  (489  f.:  „Staatsgewalt  ist
nicht  weiter  ableitbare  Herrschaftsgewalt,  Herrschergewalt  aus  eigener  Macht
und  daher  zu  eigenem  Recht“),  Staat  und  Gemeinde  (Ausgewählte  Schriften
und  Reden  2  352  ff.);  vgl.  ferner  Hatschek,  Allgem.  Staatsr.  8  45,  Ruck  im
Jahrb.Öff.R.  6  162  („Staat  bedeutet  eigenherrliche  Gebietskörperschaft“)
und  Walther,  Das  Staatshaupt  in  den  Republiken  (1907)  53,  54.

4  Die  hierin  liegende  Gleichsetzung  der  Begriffe  „souveräner  Staat“
und  „Einheitsstaat“  ist  unzutreffend.  Auch  Nicht-Einheitsstaaten,  d.  h,.  zusammengesetzte
  Staaten  können  souverän  sein  und  sind  in  der  Regel  souverän.
Das  Deutsche  Reich  ist  erstens  ein  Staat,  zweitens  ein  souveräner  Staat,
drittens  aber  kein  Einheits-,  sondern  ein  zusammengesetzter  (Bundes-)  Staat.
Anschütz,  Enzyklop.  13,  64  fl.

%ı  Haenel,  St.R.  1  108  ff.  findet  den  Unterschied  des  Einheitsstaates  von
andern  korporativen  Verbänden  in  drei  Momenten:  darin,  daß  derselbe  Ge-