286 Hyp.-Cessien. Haftung pro nom. bono. NG. Art. 14.
Nachschrift des Einsenders. Die Mittheilung
dieses Erkenntnisses, dessen Gründe in extenso abgedruckt
sind, weil nach dem ganzen Entwickelungsgange
derselben ein bloßer Auszug unfehlbar den
Verdacht einer wenn auch nur unabsichtlichen Entstellung
erregt hätte, geschieht hauptsächlichst zu dem
Zwecke, um Betheiligte für ähnliche Fälle aufmerksam
zu machen, daß sie den in diesem Bande S.
190—92 sub II und III mitgetheilten Erkenntnissen,
welche nach der Ueberzeugung des Einsenders auch
für gegenwärtige Entschetdung mustergiltig gewesen
wären, nicht so unbedingt vertrauen dürfen.
Daß von denselben bei Fällung des vorliegenden
Erkenntnisses abgewichen wurde, erklärt sich einfach
daraus, daß man hiebei mit Worten anstatt
mit Begriffen gerechnet hat.
Bekanntlich sind die essentialia negotil biejenigen,
ohne welche das Rechtsgeschäft nicht bestehen
kann, die naturalia neg. diejenigen, welche
sich ohne besondere Festsetzung von selbst verstehen,
und die accidenltalia diejenigen, welche nur vermöge
besonderer Festsetzung stattfinden, wonach also
ein Vertrag, durch welchen ein Cedent die Haftung
Pro nomine bono übernimmt, aus dem Grunde,
weil die Cession auch ohne solche Haftung bestehen
kann und der Cedent vermöge des Gesetzes nur pro
nomine vero haftet, zu den Accidentalien gehören
muß.
Ungeachtet dieser Eigenschaft konnte die Haftung
pro nomine bono immerhin als ein wesentlicher
Vertragspunkt jedoch nur im Sinne eines „wichtigen“,
eines „hochgiltigen“ bezeichnet werden,
was dennauch laut der Entscheidungsgründe
geschehen ist. Indem er aber nur in diesem
Sinne als wesentlicher gedacht war, durfte er nicht
als wesentlicher in einem anderen Sinne, nämlich