Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIII. Band. (33)

286  Hyp.-Cessien.  Haftung  pro  nom.  bono.  NG.  Art.  14.

Nachschrift  des  Einsenders.  Die  Mittheilung
dieses  Erkenntnisses,  dessen  Gründe  in  extenso  abgedruckt
  sind,  weil  nach  dem  ganzen  Entwickelungsgange
  derselben  ein  bloßer  Auszug  unfehlbar  den
Verdacht  einer  wenn  auch  nur  unabsichtlichen  Entstellung
  erregt  hätte,  geschieht  hauptsächlichst  zu  dem
Zwecke,  um  Betheiligte  für  ähnliche  Fälle  aufmerksam
  zu  machen,  daß  sie  den  in  diesem  Bande  S.
190—92  sub  II  und  III  mitgetheilten  Erkenntnissen,
welche  nach  der  Ueberzeugung  des  Einsenders  auch
für  gegenwärtige  Entschetdung  mustergiltig  gewesen
wären,  nicht  so  unbedingt  vertrauen  dürfen.

Daß  von  denselben  bei  Fällung  des  vorliegenden
  Erkenntnisses  abgewichen  wurde,  erklärt  sich  einfach
  daraus,  daß  man  hiebei  mit  Worten  anstatt
mit  Begriffen  gerechnet  hat.

Bekanntlich  sind  die  essentialia  negotil  biejenigen,
  ohne  welche  das  Rechtsgeschäft  nicht  bestehen
  kann,  die  naturalia  neg.  diejenigen,  welche
sich  ohne  besondere  Festsetzung  von  selbst  verstehen,
und  die  accidenltalia  diejenigen,  welche  nur  vermöge
  besonderer  Festsetzung  stattfinden,  wonach  also
ein  Vertrag,  durch  welchen  ein  Cedent  die  Haftung
Pro  nomine  bono  übernimmt,  aus  dem  Grunde,
weil  die  Cession  auch  ohne  solche  Haftung  bestehen
kann  und  der  Cedent  vermöge  des  Gesetzes  nur  pro
nomine  vero  haftet,  zu  den  Accidentalien  gehören
  muß.

Ungeachtet  dieser  Eigenschaft  konnte  die  Haftung
pro  nomine  bono  immerhin  als  ein  wesentlicher
Vertragspunkt  jedoch  nur  im  Sinne  eines  „wichtigen“,
  eines  „hochgiltigen“  bezeichnet  werden,
was  dennauch  laut  der  Entscheidungsgründe
geschehen  ist.  Indem  er  aber  nur  in  diesem
Sinne  als  wesentlicher  gedacht  war,  durfte  er  nicht
als  wesentlicher  in  einem  anderen  Sinne,  nämlich