Object: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Feldpolizei — Feststellungsklage 245 
Anfertigung geodätischer Dismembrationsunterlagen durch technische 
Steuerbeamte Anwendung findet (VO. vom 1. Dez. 1892 S. 543 und 
13. Nov. 1879 S. 403). Streitigkeiten über Gebührenforderungen 
der F. gehören auf den BRechtsweg (Ministerium des Innern 7. Alärz 
1901, Fischer XXIII 319), wenn der F. nicht öffentlich bestellter Ge- 
werbetreibender im Sinne von § 36 der GO. ist, sonst vor das Ver- 
waltungsgericht (Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 § 212 und Be- 
gründung dazu bei Apelt S. 112). Alle F. haben Akten zu halten 
(VO. vom 8. Aug. 1856 S. 190 Pt. 5). 
Feldpolizei. Polizeilich, und zwar: 1. mit Geld bis zu 150 M. 
oder Haft wird bestraft, wer unbefugt fremde Grundstüche, Wege oder 
Grenzraine abgräbt oder abpflügt, wer unbefugt von Wegen oder 
fremden Grundstüchen Erde, Steine, Rasen gräbt oder wegnimmt; 
2. mit Geld bis zu 60 Ml oder Haft bis zu 14 Tagen, wer den 
Anordnungen über die Schließung der Weinberge oder das Raupen 
zuwiderhandelt, wer unbefugt über Gärten oder Weinberge, oder vor 
beendigter Ernte über Wiesen oder bestellte Acker, oder über ein- 
gefriedigte oder mit Warnungszeichen gesperrte Wiesen, Weiden, 
Schonungen, Acher und Privatwege geht, fährt, reitet oder Bieh treibt. 
Dagegen werden alle unter Art. 1—9 des JForststrafgesetzes vom 
24. April 1894 S. 116 fallenden Zuwiderhandlungen als Feldrügen- 
sachen amtsgerichtlich bestraft (Stc B. §§ 370 1, 2, 368 1, 2, 9, Bes. 
vom 1. Febr. 1877 S. 346 §8 3 3, Ges. vom 24. April 1894 S. 126 
§ 21, VO. vom 15. Sept. 1879 S. 351 § 13). 
Feldwege s. Privatwege, Offentliche Wege 2, Wegeeinziehung. 
Felgenbreite. Das gewerbsmäßig betriebene Frachtfuhrwerk 
auf Staatsstraßen soll eine Radfelgenbreite von mindestens 4,43 Zoll. 
sächsisch haben; diese Regel erleidet jedoch Ausnahmen für das zugleich 
zur Personenbeförderung bestimmte Fuhrwerk und je nach dem Lade- 
gewicht (s. d.) für Kohlen-, Stein= und Getreidefuhren. Ubertretungen 
werden mit Geld von 3—30 Ml bestraft (Ges. vom 16. April 1840 
S. 57, §§ 1, 2, 7 ff., BO. vom 12. Mai 1841 S. 40). 
Fenster s. Wohnräume. 
Ferien s. Schulferien, Beurlaubung. 
Ferienarbeiten s. Hausaufgaben. 
Fernsprechwesen s. Telegraphenwesen. 
Festnahme s. Haft. 
Feststellungsklage. Die F. des Zivilprozesses setzt ein recht- 
liches Interesse des Klägers an der Feststellung voraus (CPO. 8 250). 
Imreinen Verwaltungsverfahren ist sie ausgeschlossen (O. 21. März 
1903 1 8 9), in Verwaltungsstreitsachen nur zulässig, soweit dies 
das Ges. vom 19. Juli 1900, wie in den Fällen von § 21 3,6, 8 ge- 
schieht, ausdrücklich ausspricht. Unzulässig ist daher die Klage insbes., 
wenn nur festgestellt werden soll, was für die Vergangenheit Rechtens 
war, oder wenn die angefochtene Entscheidung dem BRechtsschutzbegehren
	        
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