50 Ausmittelung des Pflichttheiles.
seiner souveränen Verhandlungsmaxime einzwängen.
Ein solches Liquidationsverfahren ist auch durchaus
nicht aus dem Stegreif gegriffen oder dem bayerischen
Prozesse fremd; es ist nur zu wenig in Uebung und
wird seine oft so wohlthätige Vermittelung von der
Pragxis in den meisten Fällen vernachläßigt. Die
Anmerk. zur GO. Kap. XVIII §S. 1 lit. f sagen in
vollkommener Uebereinstimmung mit dem gemeinen
Prozesse: „Bei Generalaktionen, wie auch wo es
um Schaden oder fructus perceptos und derleichen
zu thun ist, wird das Quantum in der Desintirsenten
nicht ausgeworfen, sondern auf Liquidation
ausgestellt.“ Jede Klage auf Abgewährung
des Pflichttheiles ist aber immer eine Generalaktion,
da sie einen seiner Größe nach unbekannten Theil
einer Erbschaft als einer universitas juris zum Geenstande
hat. Der oberste Gerichtshof in München
gat in einem Erkenntnisse vom 10. Oktober 1853
ausdrücklich das Verfahren eines Untergerichtes gebilligt,
welches, um zu einer festen Grundlage über
den Erbschaftsbesitz unter einer übermäßigen Zahl
von Prätendenten zu gelangen, ein dem Konkurse
nachgebildetes Liquidationsverfahren eingeleitet hatte,
indem hiedurch dem Wesen eines judicium dupler,
wobei jeder Theil Kläger und Bellagter zuglei
am nächsten getreten wird. (Vgl. Bl. f. RA. Bd.
S. 102 f.) Warum sollte eine solche Analogie mit
dem Konkursprozesse nicht auch da eintreten können,
wo mehrere Erben, wie dort mehrere Gläubiger,
unter sich in einem gleich kollektiven Widerstreite begeiffen
sind, wie viel jedem einzeln von ihnen nach
en hiefür in Mitte liegenden Direktiven gebühre?
Die Vorzüge einer solchen Liquidation vor einer gewöhnlichen
Beweisauflage geben sich vor allem darin
kund, daß hiedurch jeder einzelne Interessent in
Punkten, worüber sie ihm gebührt, die Lage des
Beweisführers auf sich nehmen muß, daß jeder in