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heißt es abermals in dem angezogenen Schreiben von Hohenlohe,
daß die Jesuiten überall als die Feinde des Deutschen Reiches
aufträten. ‚Ganz besonders ist dies in Posen der Fall, wo die
Jesuiten unter Leitung des Erzbischofs Ledochowski offen das
Deutschtum bekämpfen. Hätte man sie ferner gewähren lassen,
so würden die ‚Stützen der Autorität‘‘ Posen bald revolutioniert
haben. Grade diese polnischen Intriguen des Jesuitenordens
waren das wesentliche Motiv, gegen ihn vorzugehen.“
Der Bundesratsbevollmächtigte, Dr. Friedberg, der den
Gesetzentwurf zu begründen hatte, betonte nichts so sehr, als
daß derselbe nicht gegen die römisch-katholische Kirche als
solche gerichtet sei. Diese habe anderthalb Jahrtausende bestanden,
geblüht und in voller Herrlichkeit gewaltet, bevor der
Jesuitenorden ins Leben getreten war. Sie habe selbst einst den
Jesuitenorden aufgehoben und gedeihe nicht am wenigsten in
den Ländern, welche diesen ausschließen. Er bezeichnete das
Gesetz zudem als ein ‚„provisorisches Notgesetz‘‘, indem er zugab,
daß es einen Eingriff in die Freiheit des einzelnen darstelle.
Unklarer und ungeschickter konnte kaum verfahren werden.
Entweder hatte der Deutsche, welcher in den Jesuitenorden
eintrat, dadurch, daß er nur noch willenlos wie ein Leichnam
sich einem auswärtigen General und Souverän unterstellte, die
deutsche Staatsangehörigkeit verwirkt — in welchen Falle diese
ihm gesetzlich abgesprochen werden mußte, oder seine Staatsangehörigkeit
wurde, wie im vorliegenden Gesetzentwurf und
dessen Begründung, ausdrücklich anerkannt, alsdann durfte er
nicht olıne weiteres unter polizeiliche Aufsicht gestellt und des
gesetzlichen Schutzes beraubt werden. Wie wollte man es zudem
rechtfertigen, einen völlig willenlosen Einzelnen zur Rechenschaft
zu ziehen, ohne dem Orden als solchem zu Leibe zu gehen?
Die Gegner des Gesetzentwurfes und die Anwälte der
Jünger Loyolas hatten dieser Vorlage gegenüber leichtes Spiel.
Sie hatten die Genugtuung, daß selbst ein so ausgesprochener
Nationalliberaler wie Lasker ihnen beisprang. Die Situation
wurde nur dadurch gerettet, daß die Mehrheit einen völlig neuen
Gesetzentwurf formulierte.
$Sı. Der Orden der Gesellschaft Jesu und die
ihm verwandten und ordensähnlichen Kongregationen
sınd vom Gebiet des Deutschen Reiches
ausgeschlossen.