8. Sächsische Verfaggung 1831. 119
pflichtet zu Beobachtung der Gegsetze desselben und begründet
dagegen den gesetzlichen Schutz.
g 25. Die Bestimmungen über das Heimatsrecht und Staatsbürgerrecht
bleiben einem besondern Gegetze vorbehalten.
S 26. Die Rechte der Landeseinwohner stehen für alle in
gleicher Masse unter dein Schutze der VerfasSung.
8 27. Die Freiheit der Personen und die Gebahrung mit
dem Kigentume Sind keiner Beschränkung unterworfen, als welche
Gesetz und Recht vorschreiben.
S 28. Jeder ist daher berechtigt, Seinen Beruf und Sein
Gewerbe nach eigener Neigung zu wählen und Sich dazu im Inoder
Auslande auszubilden, Soweit nicht hierbei ausdrückliche (7e-Setze
oder Privatrechte beschränkend entgegenstehen.
S 29. Jedem Unterthan Steht der Wegzug aus dem Lande
ohne Erlegung einer Nachsteuer frei, Soweit nicht die Verpflichtung
zum Kriegsdienste oder Sonst Verbindlichkeiten gegen den Staat
oder Privatpersonen entgegenstehen.
8 30. Die Verpflichtung zu Verteidigung des Vaterlandes
und die Verbindlichkeit zum Waffendienste ist allgemein; es finden
dabei keine andern als die durch die Gesetze bestimmten Ausnahmen
Statt.
S 31. Niemand kann gezwungen werden, sein Eigentum
oder Sonstige Rechte und Gerechtigkeiten zu Staatszwecken abzutreten,
als in den gesetzlich bestimmten oder durch dringende
Notwendigkeit gebotenen, von der obersten Staatsbehörde zu be-Stimmenden
Fällen und gegen Entschädigung, welche ohne Anstand
ermittelt und gewährt werden Soll.
Entsteht ein Streit über die Summe der Entschädigung, und
der Eigentümer oder der Berechtigte will Sich bei der Entscheidung
der Verwaltungsbehörde nicht beruhigen, So bleibt ihm unbenommen,
die Sache im ordentlichen Rechtswege zur Erledigung
zu bringen ; es ist aber einstweilen die Abtretung zu bewirken und
die von jener Behörde festgesetzte Summe ohne Verzug zu bezahlen.
8 32. Jedem Landesgeinwohner wird völlige Gewissensfreiheit
und in der bisSherigen oder der künftig gegetzlich festzusetzenden
Masse Schutz in der Gottesverehrung Seines Glaubens gewährt.
8 33. Die Mitglieder der im Königreiche aufgenommenen
eristlichen Kirchengesellschaften geniessen gleiche bürgerliche und
politicche Rechte. Alle anderen Glaubensgenossen haben an den
Staatsbürgerlichen Rechten nur in der Masse einen Anteil, wie
Ihnen dergelbe vermöge besonderer Gesetze zukommt.
8 34. Die Verschiedenheit des Standes und der Geburt begründet
keinen Unterschied in der Berufung zu irgend einer Stelle
Im Staatsdienste.
8 35. Die Angelegenheiten der Presse und des Buchhandels
verden durch ein Gegetz geordnet werden, welches die Freiheit
derselben unter Berückgichtigung der Vorschriften der Bundesgesetze
und der Sicherung gegen Missbrauch als Grundsatz feststellen wird.