Full text : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. I. Teil: 1806-1866. (1)

8.  Sächsische  Verfaggung  1831.  119

pflichtet  zu  Beobachtung  der  Gegsetze  desselben  und  begründet
dagegen  den  gesetzlichen  Schutz.

g  25.  Die  Bestimmungen  über  das  Heimatsrecht  und  Staatsbürgerrecht
  bleiben  einem  besondern  Gegetze  vorbehalten.

S  26.  Die  Rechte  der  Landeseinwohner  stehen  für  alle  in
gleicher  Masse  unter  dein  Schutze  der  VerfasSung.

8  27.  Die  Freiheit  der  Personen  und  die  Gebahrung  mit
dem  Kigentume  Sind  keiner  Beschränkung  unterworfen,  als  welche
Gesetz  und  Recht  vorschreiben.

S  28.  Jeder  ist  daher  berechtigt,  Seinen  Beruf  und  Sein
Gewerbe  nach  eigener  Neigung  zu  wählen  und  Sich  dazu  im  Inoder
  Auslande  auszubilden,  Soweit  nicht  hierbei  ausdrückliche  (7e-Setze
  oder  Privatrechte  beschränkend  entgegenstehen.

S  29.  Jedem  Unterthan  Steht  der  Wegzug  aus  dem  Lande
ohne  Erlegung  einer  Nachsteuer  frei,  Soweit  nicht  die  Verpflichtung
zum  Kriegsdienste  oder  Sonst  Verbindlichkeiten  gegen  den  Staat
oder  Privatpersonen  entgegenstehen.

8  30.  Die  Verpflichtung  zu  Verteidigung  des  Vaterlandes
und  die  Verbindlichkeit  zum  Waffendienste  ist  allgemein;  es  finden
dabei  keine  andern  als  die  durch  die  Gesetze  bestimmten  Ausnahmen
  Statt.

S  31.  Niemand  kann  gezwungen  werden,  sein  Eigentum
oder  Sonstige  Rechte  und  Gerechtigkeiten  zu  Staatszwecken  abzutreten,
  als  in  den  gesetzlich  bestimmten  oder  durch  dringende
Notwendigkeit  gebotenen,  von  der  obersten  Staatsbehörde  zu  be-Stimmenden
  Fällen  und  gegen  Entschädigung,  welche  ohne  Anstand
ermittelt  und  gewährt  werden  Soll.

Entsteht  ein  Streit  über  die  Summe  der  Entschädigung,  und
der  Eigentümer  oder  der  Berechtigte  will  Sich  bei  der  Entscheidung
  der  Verwaltungsbehörde  nicht  beruhigen,  So  bleibt  ihm  unbenommen,
  die  Sache  im  ordentlichen  Rechtswege  zur  Erledigung
zu  bringen  ;  es  ist  aber  einstweilen  die  Abtretung  zu  bewirken  und
die  von  jener  Behörde  festgesetzte  Summe  ohne  Verzug  zu  bezahlen.

8  32.  Jedem  Landesgeinwohner  wird  völlige  Gewissensfreiheit
und  in  der  bisSherigen  oder  der  künftig  gegetzlich  festzusetzenden
Masse  Schutz  in  der  Gottesverehrung  Seines  Glaubens  gewährt.

8  33.  Die  Mitglieder  der  im  Königreiche  aufgenommenen
eristlichen  Kirchengesellschaften  geniessen  gleiche  bürgerliche  und
politicche  Rechte.  Alle  anderen  Glaubensgenossen  haben  an  den
Staatsbürgerlichen  Rechten  nur  in  der  Masse  einen  Anteil,  wie
Ihnen  dergelbe  vermöge  besonderer  Gesetze  zukommt.

8  34.  Die  Verschiedenheit  des  Standes  und  der  Geburt  begründet
  keinen  Unterschied  in  der  Berufung  zu  irgend  einer  Stelle
Im  Staatsdienste.

8  35.  Die  Angelegenheiten  der  Presse  und  des  Buchhandels
verden  durch  ein  Gegetz  geordnet  werden,  welches  die  Freiheit
derselben  unter  Berückgichtigung  der  Vorschriften  der  Bundesgesetze
und  der  Sicherung  gegen  Missbrauch  als  Grundsatz  feststellen  wird.