Contents : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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ausdrückliche  oder  stillschweigende  Uebereinkunft,  so  sind  sie  nicht  als  leiche  Theilnehmer,
sondern  wie  einzelne  Verbrecher  zu  behandeln,  und  es  teisfe  einen  jeden  nur  die  durch  seme
eigene  Thärigkele  verwirkte  Strafe.

Verleitung.

Art.  31.

Wer  einen  Anderen  durch  Gewalt,  Drohung,  Besehl,  Austrog,  Versprechen  oder  Ge.
ben  elner  Belohnung,  Ueberredung,  Erregung  oder  Benuhung  eines  Irrthums  oder  einer
Gemüchsbewegung,  oder  auf  elne  andere  Weise  zu  einer  Krafbaren  Handlung  beskimme,  ißt,
wenn  es  Ju  derkir  Ausführung  gekommen  ist,  als  gleicher  Theilurhmer  an  derselben  zu  bestrasen.

Es  U#t  demselben  bierbei  jedes  zur  Aussührung  der  Handlung  angewendete  Mittel  und
seder  elngetretene  Ersolg  zuzurechnen,  ausgenommen,  wenn  diesellen  den  Umständen  nach,
als  niche  in  seiner  Absicht  begriffen  gewesen,  angenommen  werden  können.

Irl  es  niche  zur  Ausführung  des  Verbrechens  gekommen,  so  trite,  wenn  der  Andere
auf  die  Verleitung  eingegangen,  Bestrafung  nach  den  Worschriften  un  Acc.  28  ein;  auherdem
  jedoch  nur  da,  wo  der  Versuch  der  Verleikung  besonders  mit  Serase  bedroßt  ist.  Ist
elne  Verleitung  zu  einem  Werbrechen  als  selbstständiges  Verbrechen  ausgestellt,  so  ist  der
Wersuch  derselben  nach  Arte.  23  f.  zu  bestcafen.

Ungleiche  Theiluahme.
Art.  35.
Wer  an  der  Ausführung  elner  verbrecherlschen  Handlung  auf  keinerlei  Weise  Theil  gesummn
  bat,  aber  dleselbe
mic  Anderen  ausdrücklich  verabredet  hacte,  oder  über  deren  Verübung  mie  Anderen
  iillschweigend  übereingekommen  war,  und  nicht  wieder  freiwillig  zurückgetreren
ist;  oder  auch
2)  ohne  das  Verbrechen  mit  beschlossen  zu  haben,  zur  Veruͤbung  desselben  Rath  und
Anschlag  gegeben;  oder
3)  obne  das  Werbrechen  mie  beschlossen  zu  Haben,  vor  der  Ausführung  der  That
Beihülfe  zu  demfelben  gelelstee  har,
It  als  ungleicher  Thellnehmer  zu  bestrasen.  Es  kann  jedoch  die  Sirase  ulscht  über  zwei
Drilhelle  der  gesrblichen  Serase  des  Haupwwerbrechens,  und  wenn  diese  in  lebenslänglicher
Juchthausstcose  besteht,  nlche  über  zwanzig  Jahre  Zuchthaus  gehen.  Der  Richter  ist  bei
Bestimmung  der  Strafe  niche  on  die  süc  das  Haupwerbrechen  bestimmte  Strafark  gebunden.
Begünstigung.

Arc.  36.
Wer  einem  Verbrecher  nach  Aussührung  des  Werbrechens  wissemtlich  durch  Verheblung