271
86.
Wenn das im Ausweis (8 2) angegebene
Fahrtziel erreicht ist, hat der Schiffsführer den
Ausweis und die letzten auf Grund des Ausweises
ausgegebenen Brotkarten alsbald nach der
Ankunft der Hafenpolizeibehörde oder, wenn sich
eine solche an dem Endorte der Fahrt nicht befindet,
der für diesen Ort zuständigen Ortspolizeibehörde
abzuliefern.
Wenn die Geltungsdauer der letzten Brotkarten
bei der Ankunft am Fahrtziel noch nicht
abgelaufen ist, so müssen sich an jeder Brotkarte
bei der Ablieferung noch wenigstens Abschnitte
über je 250 gr für jeden Tag der Geltungsdauer
nach dem Ankunftstage befinden.
über die Ablieferung des Ausweises und der
Brotkarten wird eine Bescheinigung erteilt, auf
Grund deren die Fahrtteilnehmer bei dem Gemeindevorstande
des Aufenthaltsortes zur Mehlund
Brotversorgung nach den allgemeinen Vorschriften
anzumelden sind.
6
Wenn sich während der Fahrt die Zahl der
Mitfahrenden vermindert, so hat der Schiffsführer
dies alsbald dem nächsten Strompolizeibeamten
oder dem nächsten Wasserbauamte, dessen
Sitz er auf der Fahrt berührt, anzuzeigen und
die für den ausgeschiedenen Fahrtteilnehmer bestimmte
Brotkarte abzugeben. Die Bestimmung
des § 5 Abs. 2 findet mit der Maßgabe sinngemäße
Anwendung, daß anstelle des Tages der
Ankunft am Fahrtziel der Tag tritt, an dem der
ausgeschiedene Fahrtteilnehmer weggefallen ist.
Der Strompolizeibeamte oder das Wasserbauamt,
dem die Veränderung angezeigt wird, vermerkt
die Verminderung der Zahl der versorgungsberechtigten
Personen und die Abgabe der
für den ausgeschiedenen Fahrtteilnehmer bestimmten
Brotkarte auf dem Ausweise.
4 § 7.
Wenn sich während der Fahrt die Zahl der
Mitfahrenden vermehrt, so erhält der Schiffsführer
ouf Antrag bei der nächsten Brotkartenausgabestelle
für jede hinzugekommene Person
eine neue Brotkarte, wenn er zugleich mit dem
Ausweise einen Brotkarten-Abmeldeschein (§ 1)
für die hinzugekommene Person vorleat.
Die neue Brotkarte wird für denselben Geltungszeitraum
ausgestellt, für den die übrigen
auf Grund des Ausweises ausgegebenen Brotkarten
ausgestellt sind, doch trennt die Ausaabestelle
vor der Aushändigung von der Brotkarte
Abschnitte über sovielmal 250 gr Brot ab, als
Tage des Geltunaszeitraumes abgelaufen sind.
Die Ausaabestelle hat in dem Ausweise neben den
in § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Vermerken die Erhöhung
der Zahl der versorgungsberechtigten
Personen einzutragen.
3
88.
Die Bestimmungen dieser Verordnung mit
Ausnahme der §§ 1 und 2 gelten auch für solche
Schiffer, die ihre Reise auf einer Wasserstraße
außerhalb des Bereichs der Oderstrombauverwal-=tung
begonnen haben, sobald sie in den Bereich
der Oderstrombauverwaltung übergehen.
Als Ausgabestellen für Aus—
weise zur Entnahme von Brotkarten werden
bestimmt:
1. sämtliche Wasserbauämter im Bereich der
Oderstrombauverwaltung,
2. die Hafenbehörden der größeren Häfen und
Ablagen im Bereich der Oderstrombauverwaltung,
bezw. die anstelle besonderer
Hafenbehörden dazu bestimmten Behörden
und Beamten, wie sie in dem anliegenden
Verzeichnis A zusammengestellt sind.
Tritt ein Schiffsführer seine Fahrt an
einem Orte an, an dem sich keine Ausgabestelle
befindet, so ist für die Ausgabe des
Ausweises das für den. Antrittsort zuständige
Wasserbauamt und, wenn eine
andere Ausgabestelle näherliegt, auch diese
zuständig.
10.
Als Ausgabestellen für Brotkarten
werden bestimmt: ç
1. sämtliche Ausgabestellen für Ausweise zur
Entnahme von Brotkarten (8 9),
2. die Königlichen Schleusenmeister zu
Oppeln-Bolko, Brieg, Ohlau, Tiergarten
II und Breslau (Gröschelschleuse
und Bürgerwerderschleufe. ·
Sämtliche Strompolizeibeamten sind berechtigt,
jederzeit die Beachtung der vorstehenden
Vorschriften nachzuprüfen. Der Schiffsführer
hat ihnen auf Verlangen den Ausweis und die
Brotkarten vorzulegen und die erforderlichen
Aufklärungen zu geben. 42
Die Führer von Schiffen, die sich bei Inkrafttreten
dieser Verordnung auf der Fahrt befinden
und nicht schon auf einer anderen Wasserstraße
einen Ausweis zur Entnahme von Brottarten
erhalten haben, haben sich bei der nächsten
Ausgabestelle zu melden, die sie auf der Fahrt
berühren. Die §§ 1 und 2 sowie § 3 Satz 2
finden entsprechende Anwendung.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung
werden nach § 47 der Verordnung des Bundesrats
vom 25. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 35 ff.) bezw. § 60 der Verordnung des Bundesrats
vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 363 ff.) mit Gefängnis bis zu sechs Monaten