298 Finanzen; Wehrbeitrag. § 172.
Die Abgabe vom Vermögen (Grund-, Betriebs= und Kapitalvermögen)
richtet sich nach dem Stande am 31. Dezember 1913 und beginnt
bei einem Vermögen von mehr als 10000 M. Dieser Betrag erhöht sich
uuf 30 000 M., wenn das Einkommen des Besitzers 4000 M., und auf
50000 M., wenn es 2000 M. nicht überschreitet. Die Beitragspflicht er
streckt sich:
1. unter Ausschluß des ausländischen Grund= und Betriebvermögens auf
Reichsangehörige, mit Ausnahme derer, die sich nicht, ohne Wohnsitz
im Inlande zu nehmen, seit länger als zwei Jahren im Auslande aufhalten,
und auf Ausländer, die des Erwerbs wegen im Reiche weilen;
2. auf alle natürlichen Personen bezüglich ihres inländischen Grund= und
Betriebvermögens;
3. auf Aktien= und Kommanditgesellschaften auf Aktien, wenn sie im
Inlande ihren Sitz haben, andernfalls nur bezüglich ihres inländischen
Grund= und Betriebvermögens; befreit sind gemeinnützige Gesellschaften.
Die der Besteuerung nicht unterliegenden Bundesfürsten haben sich freiwillig
dem Wehrbeitrag unterworfen.:) — Das Vermögen wird nach dem
gemeinen (Verkaufs-) Werte festgestellt. Der Wert der dauernd land= oder
forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken dienenden Grundstücke, sowie
— in Abweichung von der preußischen Ergänzungssteuer (§ 150 Abs. 2) —
der bebauten, zu Wohn= oder gewerblichen Zwecken dienenden Grundstücke
wird jedoch mit dem 25 fachen Betrage des Ertragswertes berechnet, weil
diese Gegenstände zu dauernder Benutzung und nicht für den Handel bestimmt
sind.3)
Als Einkommen wird nur das Arbeits-, nicht das Vermögenseinkommen
berechnet. Maßgebend ist das auf Grund der Landeseinkommensteuergesetze
zuletzt oder gleichzeitig mit der Veranlagung des Wehrbeitrags
festgestellte Einkommen, von dem 5 v. H. des abgabenpflichtigen Vermögens
abgezogen werden. Abgabefrei sind Einkommen bis zu 5000 M., sowie die
nach Abzug des abgabenfreien Einkommenteils verbleibenden Restbeträge
unter 1000 M.4)
Der Abgabensatz ist gestaffelt. Er beträgt bei der Abgabe vom
Vermögen für die ersten 50 000 M. 0,15 v. H. und steigt in jeder weiteren
Staffel bis zu 1,5 v. H. bei Vermögen über 5 Mill. M. Der bgabensatz
vom Einkommen beträgt bis zu 10000 M. 1 v. H. und steigt in jeder
weiteren Staffel bis zu 8 v. H. bei Einkommen von mehr als 500 000 M.5)
Die Veranlagung und Erhebung ist den Bundesstaaten übertragen
und in Preußen ähnlich wie die der Einkommensteuer (§ 149 Abs. 6)
!) Das. 8 1—15, verb. § 35 Abs. 2.
3) Das. 8 16—30.
4) Das. § 31. Die Heranziehung des
Arbeitseinkommens neben dem Vermögenseinkommen
ist erfolgt, weil die
über dem ersteren (§ 137 Abs. 3 d. W.,
nicht über ein gewisses Maß hinaus ausgedehnt
werden sollte.
5) Das. § 32 u. (Ermäßigung für
Kinder, die zu unterhalten sind oder
stärkere Besteuerung des letzteren gegen Söhne, die gedient haben) § 33.