Inhaltsverzeichnis : Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

298  Finanzen;  Wehrbeitrag.  §  172.

Die  Abgabe  vom  Vermögen  (Grund-,  Betriebs=  und  Kapitalvermögen)
  richtet  sich  nach  dem  Stande  am  31.  Dezember  1913  und  beginnt
bei  einem  Vermögen  von  mehr  als  10000  M.  Dieser  Betrag  erhöht  sich
uuf  30  000  M.,  wenn  das  Einkommen  des  Besitzers  4000  M.,  und  auf
50000  M.,  wenn  es  2000  M.  nicht  überschreitet.  Die  Beitragspflicht  er
streckt  sich:

1.  unter  Ausschluß  des  ausländischen  Grund=  und  Betriebvermögens  auf
Reichsangehörige,  mit  Ausnahme  derer,  die  sich  nicht,  ohne  Wohnsitz
im  Inlande  zu  nehmen,  seit  länger  als  zwei  Jahren  im  Auslande  aufhalten,
  und  auf  Ausländer,  die  des  Erwerbs  wegen  im  Reiche  weilen;

2.  auf  alle  natürlichen  Personen  bezüglich  ihres  inländischen  Grund=  und
Betriebvermögens;

3.  auf  Aktien=  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  wenn  sie  im
Inlande  ihren  Sitz  haben,  andernfalls  nur  bezüglich  ihres  inländischen
Grund=  und  Betriebvermögens;  befreit  sind  gemeinnützige  Gesellschaften.

Die  der  Besteuerung  nicht  unterliegenden  Bundesfürsten  haben  sich  freiwillig

  dem  Wehrbeitrag  unterworfen.:)  —  Das  Vermögen  wird  nach  dem

gemeinen  (Verkaufs-)  Werte  festgestellt.  Der  Wert  der  dauernd  land=  oder
forstwirtschaftlichen  oder  gärtnerischen  Zwecken  dienenden  Grundstücke,  sowie

—  in  Abweichung  von  der  preußischen  Ergänzungssteuer  (§  150  Abs.  2)  —

der  bebauten,  zu  Wohn=  oder  gewerblichen  Zwecken  dienenden  Grundstücke

wird  jedoch  mit  dem  25  fachen  Betrage  des  Ertragswertes  berechnet,  weil
diese  Gegenstände  zu  dauernder  Benutzung  und  nicht  für  den  Handel  bestimmt
  sind.3)

Als  Einkommen  wird  nur  das  Arbeits-,  nicht  das  Vermögenseinkommen
  berechnet.  Maßgebend  ist  das  auf  Grund  der  Landeseinkommensteuergesetze
  zuletzt  oder  gleichzeitig  mit  der  Veranlagung  des  Wehrbeitrags
festgestellte  Einkommen,  von  dem  5  v.  H.  des  abgabenpflichtigen  Vermögens
abgezogen  werden.  Abgabefrei  sind  Einkommen  bis  zu  5000  M.,  sowie  die
nach  Abzug  des  abgabenfreien  Einkommenteils  verbleibenden  Restbeträge
unter  1000  M.4)

Der  Abgabensatz  ist  gestaffelt.  Er  beträgt  bei  der  Abgabe  vom
Vermögen  für  die  ersten  50  000  M.  0,15  v.  H.  und  steigt  in  jeder  weiteren
Staffel  bis  zu  1,5  v.  H.  bei  Vermögen  über  5  Mill.  M.  Der  bgabensatz
vom  Einkommen  beträgt  bis  zu  10000  M.  1  v.  H.  und  steigt  in  jeder
weiteren  Staffel  bis  zu  8  v.  H.  bei  Einkommen  von  mehr  als  500  000  M.5)

Die  Veranlagung  und  Erhebung  ist  den  Bundesstaaten  übertragen
  und  in  Preußen  ähnlich  wie  die  der  Einkommensteuer  (§  149  Abs.  6)

!)  Das.  8  1—15,  verb.  §  35  Abs.  2.

3)  Das.  8  16—30.

4)  Das.  §  31.  Die  Heranziehung  des
Arbeitseinkommens  neben  dem  Vermögenseinkommen
  ist  erfolgt,  weil  die

über  dem  ersteren  (§  137  Abs.  3  d.  W.,
nicht  über  ein  gewisses  Maß  hinaus  ausgedehnt
  werden  sollte.

5)  Das.  §  32  u.  (Ermäßigung  für
Kinder,  die  zu  unterhalten  sind  oder

stärkere  Besteuerung  des  letzteren  gegen  Söhne,  die  gedient  haben)  §  33.