Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Instruction

zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gnartierleistung  für  die  bewaffnete  Macht
während  des  Friedenszustandes  vom  25.  Juni  1868,  beziehungsweise  des  Reichsgesetzes
vom  9.  Februar  1875,  betreffend  die  Einführung  dieses  Gesetzes  in  Bayern.

K  1.

Die  Verpflichtung  der  Landesangehörigen  zur  Quartierleistung  ist  eine  subsidikre.

Sie  tritt  nur  in  dem  Falle  und  nur  in  soweit  in  Wirksamkeit,  als  das  militärische
Bedürfniß  an  dem  mit  Einquartierung  zu  belegenden  Orte  weder  durch  kKrarialische  Casernen
und  Stallungen,  noch  durch  freiwillig  gestellte  Quartiere  oder  Privat-Casernements  vollständig
gedeckt  wird.

Zu  den  im  Servis-Tarife  (Beilage  lit.  B  zum  Gesetze  vom  25.  Juni  1868)  auffgeführten
  Chargen  zählen  auch  und  zwar:

zu  A  Nr.  1  der  Generalquartiermeister,

zu  A  Nr.  4  der  Zahlmeister-Adspirant  mit  Feldwebels-Rang,  der  Hartschier,  der  Ingenieur-Directions-Actuar,
  der  Garnisonsbauaufseher,  der  Auditoriats-Actuar,  der  Werkmeister
bei  den  Artillerie-Werkstätten,

zu  A  Nr.  5  der  Zahlmeister-Adspirant  im  Range  der  Unteroffickere  und  Sergenten,  der
etatsmäßige  Zeichner  bei  der  Pionier-Inspection,  der  Kammerunterofficler,

zu  A  Nr.  6  der  Escadrons-,  Batterie=  und  Compagnie-Schmied,

zu  A  Nr.  7  der  Handwerker,  Zeugdiener,

zu  B  Nr.  9  der  Generalarzt,  Oberauditeur,  Oberstabs-Veterinär,

zu  B  Nr.  10  der  Feldgeistliche,  der  Registratur-Beamte  der  General-Commandos,  der  Inspectionen
  der  Artillerie  und  des  Trains,  sowie  des  Ingenieur-Corps  und  der  Festungen,
der  Corps-Stabs=  und  Garnisons-Apotheker,  der  Corps-Stabs-Veterinär  und  der
Veterinär  bei  den  Truppen,  der  Kanzleisecretär  der  Militär-Bezirksgerichte,

zu  B  Nr.  11  der  Unterapotheker,  der  Unterveterinär.

g.  2.

Zur  Einquartierung  können  alle,  ihrer  Beschassenheit  nach  zur  Unterbringung  von  Mannschaften
  und  Pferden  geeigneten  Räume,  mit  alleiniger  Ausnahme  der  nach  §.  4  des  Gesetzes