Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVII. Jahrgang, 1916. (27)

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CG 35 20 
. Die Uniformen der Waffenrevisoren und der Sattler gleichen derjenigen der Waffenmeister mit 
folgenden Unterscheidungszeichen: 
  
  
Bezeichnung der 
* lnisormnstücke Waffenrevisor Sattler 
- scheidungszeichen 
11 Helm Wie für Waffenmeister des preußi- 
schen Heeres mit den oben unter 2 
angegebenen Abweichungen. 
Mützenbesatz — schwarzes Tuch mit Vorstößen 
von weißem Tuch. 
3 Waffenrockbesatz — wie vor. 
4Knöpfe vergoldet mit Kaiserkrone. vergoldet mit Kaiserkrone. 
5ANchselstücke vier dicht nebeneinander liegende — 
Plattschnüre von Silber, mit blauer 
Seide durchwirkt, Unterlage von 
schwarzem Tuch. Auf den Achsel- 
stücken ein vergoldetes Reichswappen- 
schild, darüber zwei gekrenzte Ge- 
wehre aus vergoldetem Metall. 
6ächulterklappen — von weißem Tuch mit goldener, 
zweimal mit einem blauen Seiden- 
faden durchzogener Tresse und ver- 
goldetem Reichswappenschild. 
7 Portepe## goldenes Beamtenportepee. — 
8 Seitengewehr Offizierdegen, vgl. oben zu 2. Mannschafts-Seitengewehr. 
  
  
  
. Den Magazinaufsehern und Sattlern kann bei tadelloser Führung, treuer Pflichterfüllung und 
einer Dienstzeit von neun Jahren (ohne Kriegsjahre) als Beamter durch das Kommando der 
Schutztruppen die Berechtigung zum Tragen des Offizierseitengewehrs mit goldenem Portepee 
verliehen werden. ’ 
Magazinaufsehern und Sattlern, die früher Portepeeunteroffiziere waren, steht dieses 
Recht ohne weiteres zu. 
. Das Offizierportepee tragen nur Beamte, die Offiziere des Beurlaubtenstandes sind oder als 
Offiziere bei ihrem Ausscheiden aus dem Heere die Erlaubnis zum Tragen der Offizieruniform 
erhalten haben. 
II. Tropenuniform. 
Siehe Anlage 10 der Schutztruppen-Ordnung (Seite 106). 
Verordnung des Beichskanzlers, betr. Ausführung der Kaiserlichen Verordnung, 
betreffend den Handel mit füdwestafrikanischen Diamanten, vom 16. Januar 1909. 
Vom 22. Februar 1916. 
Auf Grund der §§ 1 und 4 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Handel mit 
südwestafrikanischen Diamanten, vom 16. Januar 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 270)°) wird unter Ab- 
änderung der Verordnung des Reichskanzlers vom 23. Februar 1915 (Deutsches Kolonialblatt 1915, 
S. 67) verordnet: 
Die in der Verordnung des Reichskanzlers vom 23. Februar 1915 der Diamantenregie des 
südwestafrikanischen Schutzgebiets erteilte Ermächtigung wird bis auf weiteres verlängert. 
Berlin, den 22. Februar 1916. 
Der Reichskanzler. 
v. Bethmann Hollweg. 
Agl. „D. Kol. Bl.“ 1909, Nr. 3. S. 85f. 
)
	        
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