Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band I Das Deutsche Reich. (1)

II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Ausw  G.  Anl.  B  Vschr.  üb.  Ausw.  schiffe  14.  März  98.  117

und  außerdem  für  jedes  an  Bord  befindliche  Kind  im  Alter
unter  einem  Jahre  für  je  zehn  Tage  500  Gramm,  oder  an
Stelle  der  kondensirten  haltbare  (sterilisirte)  Naturmilch,  wobei
ein  Gewichtstheil  kondensirter  Milch  sechs  Gewichtstheilen
sterilisirter  Milch  gleich  zu  rechnen  ist.

Das  mitzunehmende  Wasser  muß  von  guter  Beschaffenheit  sein.

Von  der  vorgeschriebenen  Menge  Rindfleisch  (Ziffer  1)  muß  mindestens
ein  Fünftel  frisch  oder  präseroirt  sein.  Statt  des  frischen  oder  präservirten
Rindfleisches  kann  frisches  oder  präservirtes  Kalb=  oder  Hammelfleisch  mitgenommen
  werden.  Von  dem  frischen  oder  präservirten  Fleisch  muß  von
Beginn  der  Reise  an,  soweit  der  Vorrath  reicht,  mindestens  zweimal  in  der
Woche  eine  volle  Tagesration  gegeben  werden.

Wird  statt  eines  Theiles  des  Rindfleisches  Schweinefleisch  oder  Speck
mitgenommen,  so  werden  375  Gramm  Schweinefleisch  oder  250  Gramm
Speck  gleich  500  Gramm  Rindfleisch  gerechnet;  jedoch  darf  keinenfalls  mehr
als  die  Hälfte  der  vorgeschriebenen  Menge  Rindfleisch  durch  Schweinefleisch
ersetzt  werden.  Wird  ein  Theil  des  Rindfleisches  durch  Fisch  ersetzt,  so
werden  375  Gramm  Fisch  gleich  500  Gramm  Rindfleisch  gerechnet;  jedoch
darf  Fisch  nur  an  zwei  Tagen  der  Woche  gegeben  werden.

Schiffe,  welche  eine  der  Anzahl  der  beförderten  Auswanderer  entsprechende
  Bäckerei  an  Bord  haben,  können  statt  der  mitzunehmenden  Menge
Brot  (Ziffer  4)  eine  um  zehn  Prozent  geringere  Menge  Mehl  mitnehmen.
Von  dem  mitzunehmenden  Brote  oder  Mehle  muß  mindestens  die  Hälfte
Weizenbrot  oder  Weizenmehl  sein.

Von  den  unter  Ziffer  8  und  Ziffer  9  aufgeführten  Nahrungsmitteln
kann,  wenn  nur  die  Gesammtmenge  vorhanden  ist,  der  Vorrath  des  einen
zu  Gunsten  des  anderen  verringert  werden;  dasselbe  gilt  von  den  unter
Ziffer  11  und  Ziffer  12  aufgeführten  Gegenständen.

Das  Gemüse  (Ziffer  14)  ist  in  mindestens  zwei  Sorten  mitzunehmen.

Statt  frischer  Kartoffeln  (Ziffer  15)  oder  eines  Theiles  derselben
dürfen  getrocknete  oder  gepreßte  Kartoffeln  mitgenommen  werden,  wobei
20  Gramm  der  letzteren  gleich  100  Gramn  frischer  Kartoffeln  zu  rechnen  sind.

Statt  der  Butter  (Ziffer  16)  darf  Margarine  erster  Qualität  mitgenommen
  werden.  Für  Reisen  nach  einem  überseeischen  südlichen  Hafen  kann
die  vorgeschriebene  Menge  Butter  oder  Margarine  um  ein  Drittel  verringert
werden,  wenn  statt  dessen  für  je  3000  Gramm  Butter  oder  Margarine
4000  Gramm  süße  gute  Marmelade  mitgenommen  werden.  Der  Butteroder
  Margarinevorrath  ist  jedoch  zuerst  zu  verzehren.

Für  Reisen,  deren  wahrscheinliche  längste  Dauer  achtzig  Tage  oder
mehr  beträgt,  müssen  für  jeden  Reisenden  600  Gramm  Zitronensaft,  sowie
außer  der  unter  Ziffer  22  vorgeschriebenen  Menge  Zucker  600  Gramm
Zucker  mitgenommen  werden  zur  Bereitung  von  Limonade,  welche  vom  zwei-