Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIII. Jahrgang, 1917. (28)

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wendbar erklärt worden. Die Verordnung vom 
20. Oktober 1915 führt demntsprechend die 
Unionszoll= und Steuerbestimmungen für Ziga- 
retten, Zündhölzer, Spielkarten, Zucker usw. ein. 
Eine Verordnung vom 1. April 1916 erhöht den 
Zoll auf geistige Getränke auf 2,50 . für die 
Gallone. 
Während eine Bekanntmachung vom 6. No- 
vember 1915 bestimmt, daß deutsche Reichsbank- 
noten und Reichskassenscheine bis auf weiteres 
mit einem Abzug von 20 v. H. von der englischen 
Regierung in Südwestafrika angenommen werden, 
setzt die Bekanntmachung vom 21. Dezember 1915 
den Kurs von 27,504 = 1 K englisch fest. 
Dieser Kurs wird noch weiter verschlechtert duich 
die Bekanntmachung vom 
welche bestimmt, daß 1 L engl. —= 29 .N dent- 
scher Währung sein solle. Eine Proklamation des 
Administrators vom 28. Juni 1916 führt Post- 
sparkassen nach englischem Muster im Schutzgebiete 
ein, die einen Zinsfuß von 3 v. H. gewähren. 
Unterm 20. September 1915 wird bekannt 
gemacht, daß die englische Regierung nicht beab- 
sichtige, private Gelder und Bankdepositen sich 
anzueignen. 
Handel. 
Die Verordnungen vom 30. September 1915 
und 13. Januar 1916 führen die in England 
gültigen Königlichen Proklamationen über den 
Handel mit dem Feinde auch im Schutzgebiete ein. 
Bergbau. 
Die Diamantengesellschaften erhalten durch die 
Bekanntmachung vom 20. Oktober 1915 die Er- 
laubnis zur Förderung von monatlich 10 000 
Karat. Diese Erlaubnis ist neuerdings auf 
20 000 Karat monatlich erweitert worden. 
Landwirtschaft. 
Vieh darf laut Bekanntmachung vom 20. Sep- 
tember 1915 nur mit behördlicher Erlaubnis von 
einer Farm zur anderen getrieben werden. Laut 
Bekanntmachung vom 15. November 1915 ist die 
englische Verwaltung bereit, den Ansiedlern 
Ovambo-Arbeiter zu liefern. 
Eine Verordnung vom 16. Jannar 1916 
schränkt die Jagd im Schutzgebiete noch mehr ein, 
als es die deutschen Verordnungen taten. 
Aus einer Bekanntmachung vom 11. März 
1916 geht hervor, daß im Süden des Schutz- 
gebietes Heuschreckenschwärme aufgetreten find. 
Für die Erhaltung der in der Namib vorkommen- 
den Pflanze „Welwitschia mirabilis“ trifft die 
Verordnung vom 12. September 1916 Schutz- 
bestimmungen. 
13. Januar 1916, 
  
* 
Rechtspflege. 
Eine Proklamation vom 21. September 1915. 
richtet englische Standesämter ein. Eine weitere 
Proklamation vom gleichen Tage ermächtigt den 
Militärgouvernenr zu Bestellung geeigneter Per- 
sonen zur Eidesabnahme. 
Für Ovamboland sind laut Bekanntmachung 
vom 9. Februar 1916 in Ondonga und Nama- 
kunde Militärgerichtshöfe eingesetzt worden. 
Allgemeine Verwaltung. 
Die in der Union geltenden Bestimmungen 
über Stempelabgaben und Gebühren werden mu- 
tatis mutandis für das Schutzgebiet eingeführt. 
Nach der unter Kriegsrecht erlassenen Ver- 
ordnung vom 11. März 1916 darf das Ovambo-= 
land, wie dies unter deutschem Gesetz der Fall 
war, nur mit schriftlicher behördlicher Erlaubnis 
betreten werden. In gleicher Weise ist der Auf- 
enthalt im Rehobother Bastardlande laut Ver- 
ordnung vom 15. November 1916 nur mit 
schriftlicher Erlaubnis zulässig. 
Eine Proklamation vom 20. September 1915 
regelt den Handel mit Feuerwaffen und Munition 
in gleicher Weise wie in der Union. Die Pro- 
klamation bringt gegenüber der bisherigen deut- 
schen Regelung eine wesentliche Neuerung dahin, 
daß auch Privatpersonen usw. auf Grund einer 
jeweils für ein Jahr gegen eine Gebühr von 20 K. 
auszustellenden obrigkeitlichen Erlaubnis unter 
gewissen Sicherungsbedingungen mit Feuerwaffen 
handeln dürfen. 
Die Einführung geistiger Getränke wird durch 
Verordnung vom 20. September 1915 von einer 
behördlichen Erlaubnis abhängig gemacht. Eine 
wesentliche Einschränkung des Verkaufs geistiger 
Getränke im Groß= und Kleinhandel bringt die 
Bekanntmachung vom 20. Dezember 1915, wonach 
der Verkauf geistiger Getränke auf bestimmte 
Stunden des Tages beschränkt und an Sonn- 
und Feiertagen überhaupt nicht gestattet ist. 
Trunkenheit wird für strafbar erklärt. 
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V. Besitzungen in der Südsee. 
1. Deutsch-Neuguinea. 
A. Altes Schutzgebiet. 
Aus Deutsch-Neuguinea sind in den letzten 
Monaten wiederholt kurze briefliche Mitteilungen 
dort lebender Ansiedler, die die englische Zenfur 
passiert haben, eingegangen. Auch liegen münd- 
liche Mitteilungen einiger inzwischen aus dem 
Schutzgebiet zurückgekehrter Deutscher vor. Aus 
den eingegangenen Nachrichten geht überein-
	        
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