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wendbar erklärt worden. Die Verordnung vom
20. Oktober 1915 führt demntsprechend die
Unionszoll= und Steuerbestimmungen für Ziga-
retten, Zündhölzer, Spielkarten, Zucker usw. ein.
Eine Verordnung vom 1. April 1916 erhöht den
Zoll auf geistige Getränke auf 2,50 . für die
Gallone.
Während eine Bekanntmachung vom 6. No-
vember 1915 bestimmt, daß deutsche Reichsbank-
noten und Reichskassenscheine bis auf weiteres
mit einem Abzug von 20 v. H. von der englischen
Regierung in Südwestafrika angenommen werden,
setzt die Bekanntmachung vom 21. Dezember 1915
den Kurs von 27,504 = 1 K englisch fest.
Dieser Kurs wird noch weiter verschlechtert duich
die Bekanntmachung vom
welche bestimmt, daß 1 L engl. —= 29 .N dent-
scher Währung sein solle. Eine Proklamation des
Administrators vom 28. Juni 1916 führt Post-
sparkassen nach englischem Muster im Schutzgebiete
ein, die einen Zinsfuß von 3 v. H. gewähren.
Unterm 20. September 1915 wird bekannt
gemacht, daß die englische Regierung nicht beab-
sichtige, private Gelder und Bankdepositen sich
anzueignen.
Handel.
Die Verordnungen vom 30. September 1915
und 13. Januar 1916 führen die in England
gültigen Königlichen Proklamationen über den
Handel mit dem Feinde auch im Schutzgebiete ein.
Bergbau.
Die Diamantengesellschaften erhalten durch die
Bekanntmachung vom 20. Oktober 1915 die Er-
laubnis zur Förderung von monatlich 10 000
Karat. Diese Erlaubnis ist neuerdings auf
20 000 Karat monatlich erweitert worden.
Landwirtschaft.
Vieh darf laut Bekanntmachung vom 20. Sep-
tember 1915 nur mit behördlicher Erlaubnis von
einer Farm zur anderen getrieben werden. Laut
Bekanntmachung vom 15. November 1915 ist die
englische Verwaltung bereit, den Ansiedlern
Ovambo-Arbeiter zu liefern.
Eine Verordnung vom 16. Jannar 1916
schränkt die Jagd im Schutzgebiete noch mehr ein,
als es die deutschen Verordnungen taten.
Aus einer Bekanntmachung vom 11. März
1916 geht hervor, daß im Süden des Schutz-
gebietes Heuschreckenschwärme aufgetreten find.
Für die Erhaltung der in der Namib vorkommen-
den Pflanze „Welwitschia mirabilis“ trifft die
Verordnung vom 12. September 1916 Schutz-
bestimmungen.
13. Januar 1916,
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Rechtspflege.
Eine Proklamation vom 21. September 1915.
richtet englische Standesämter ein. Eine weitere
Proklamation vom gleichen Tage ermächtigt den
Militärgouvernenr zu Bestellung geeigneter Per-
sonen zur Eidesabnahme.
Für Ovamboland sind laut Bekanntmachung
vom 9. Februar 1916 in Ondonga und Nama-
kunde Militärgerichtshöfe eingesetzt worden.
Allgemeine Verwaltung.
Die in der Union geltenden Bestimmungen
über Stempelabgaben und Gebühren werden mu-
tatis mutandis für das Schutzgebiet eingeführt.
Nach der unter Kriegsrecht erlassenen Ver-
ordnung vom 11. März 1916 darf das Ovambo-=
land, wie dies unter deutschem Gesetz der Fall
war, nur mit schriftlicher behördlicher Erlaubnis
betreten werden. In gleicher Weise ist der Auf-
enthalt im Rehobother Bastardlande laut Ver-
ordnung vom 15. November 1916 nur mit
schriftlicher Erlaubnis zulässig.
Eine Proklamation vom 20. September 1915
regelt den Handel mit Feuerwaffen und Munition
in gleicher Weise wie in der Union. Die Pro-
klamation bringt gegenüber der bisherigen deut-
schen Regelung eine wesentliche Neuerung dahin,
daß auch Privatpersonen usw. auf Grund einer
jeweils für ein Jahr gegen eine Gebühr von 20 K.
auszustellenden obrigkeitlichen Erlaubnis unter
gewissen Sicherungsbedingungen mit Feuerwaffen
handeln dürfen.
Die Einführung geistiger Getränke wird durch
Verordnung vom 20. September 1915 von einer
behördlichen Erlaubnis abhängig gemacht. Eine
wesentliche Einschränkung des Verkaufs geistiger
Getränke im Groß= und Kleinhandel bringt die
Bekanntmachung vom 20. Dezember 1915, wonach
der Verkauf geistiger Getränke auf bestimmte
Stunden des Tages beschränkt und an Sonn-
und Feiertagen überhaupt nicht gestattet ist.
Trunkenheit wird für strafbar erklärt.
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V. Besitzungen in der Südsee.
1. Deutsch-Neuguinea.
A. Altes Schutzgebiet.
Aus Deutsch-Neuguinea sind in den letzten
Monaten wiederholt kurze briefliche Mitteilungen
dort lebender Ansiedler, die die englische Zenfur
passiert haben, eingegangen. Auch liegen münd-
liche Mitteilungen einiger inzwischen aus dem
Schutzgebiet zurückgekehrter Deutscher vor. Aus
den eingegangenen Nachrichten geht überein-