138
Ob die Vergütungen beziehungsweise Anrechnungen nach den Sätzen der Groschen-,
oder nach denen der Kreuzerwährung zu erfolgen haben, richtet sich nach den Bestimmungen
des Vertrages vom 23. November 1867 und der zugehörigen Instruktion.
3) In Bezug auf die Vergütung des Deutschen Eingangsporto für diejenige Corrcspondenz,
welche in geschlossenen Briefpacketen aus Italien über das Gebiet der
Grenzverwaltungen zur Versendung gelangt, werden bei den Correspondenzgattungen,
für welche in den Karten aus Italien bereits die Anzahl der Raten eingetragen
ist, lediglich die desfallsigen Karten-Einträge zum Grunde gelegt. Bei denjenigen
Correspondenzgattungen, hinsichtlich deren eine solche Eintragung nach Raten
nicht stattfindet, hat die den Kartenschluß aus Italien empfangende Poststelle die
Anzahl der Raten zu ermitteln und in der Karte vor der Linie vorzumerken.
Diese Vormerkung soll während eines Kalendermonats, und zwar zum erstenmal
während des dritten Monats der Wirksamkeit des neuen Vertrages, stattfinden
und zur Grundlage für die Feststellung einer, an die Grenz-Postverwaltung zu
zahlenden Pauschalsumme dienen.
Auf Antrag einer der betheiligten Postverwaltungen kann, jedesmal nach Umfluß
von sechs Monaten, eine neue Feststellung der Pauschalsumme nach Maßgabe des obigen
Verfahrens stattfinden. Für abonnirte Zeitungen wird die Hälfte der Provision
auf Grund von vierteljährlichen Special-Nachweisungen vergütet.
v. Spitzemberg. Hofacker. v. Philipsborn. Stephan. Pailler.
Zimmer. Heß.