Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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sein,  sodaun  während  eines  unmittelbar  anschließenden  Zeitraums  von  6  Tagen,  also  bis
27.  Dezember  einschließlich  auf  dem  Rathhaus  zur  allgemeinen  Einsicht  aufgelegt  werden.

Längstens  binnen  3  Tagen  von  Erhebung  etwaiger  Vorstellungen  gegen  die  Wählerliste
  an  gerechnet  hat  die  Commission  hierüber  Beschluß  zu  fassen.  Spätestens  am  21.  Tage
nach  dem  Erscheinen  des  gegenwärtigen  Wahlausschreibens,  also  am  1.  Januar  1879,
haben  die  Ortsvorsteher  die  Wählerlisten  nebst  den  Akten  über  beanstandete  Wahlberechtigungen
  an  das  Oberamt  einzusenden.

4)  Die  Wahl  ist  genau  30  Tage  nach  dem  Erscheinen  gegenwärtiger  Verfügung  im
Regierungsblatt,  also  am

Freitag  den  10.  Januar  1879
in  allen  Abstimmungsbezirken  gleichzeitig  vorzunehmen,  und  wenn  möglich  an  diesem  Tage,
jedenfalls  aber  am  11.  Januar  zu  beendigen.

Die  Bekanntmachung  des  Tages  der  Wahl,  sowie  der  Zeit  des  Beginnes  und
Schlusses  der  Wahlhandlung  hat  in  jeder  Gemeinde  spätestens  am  7.  Januar  k.  Is.  auf
ortsübliche  Art  zu  erfolgen;  insbesondere  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  Beurkundungen
über  diese  Bekanntmachung  in  einer  die  ordnungsmäßige  Vornahme  der  letzteren  unzweifelhaft
  bestätigenden  Weise  zu  den  Akten  gebracht  werden.

5)  Die  Abstimmungsbezirke  und  Abstimmungsorte  sind:
I.  Hall  mit  dem  Abstimmungsort  Hall.
II.  Geißlingen,  Arnsdorf,  Orlach  mit  dem  Abstimmungsort  Geißlingen.
III.  Ilshofen,  Großallmerspann,  Großaltdorf,  Unteraspach,  Wolpertshausen  mit  dem
Abstimmungsort  Ilshofen.
IV.  Michelfeld,  Bibersfeld,  Bubenorbis  mit  dem  Abstimmungsort  Michelfeld.
V.  Steinbach,  Hessenthal,  Weckrieden  mit  dem  Abstimmungsort  Steinbach.
VI.  Untermünkheim,  Eltershofen,  Enslingen,  Gailenkirchen,  Gelbingen,  Uebrigshausen
mit  dem  Abstimmungsort  Untermünkheim.
VII.  Sulzdorf,  Thüngenthal,  Untersontheim,  Vellberg  mit  dem  Abstimmungsort
Sulzdorf.
VIII.  Westheim,  Rieden,  Uttenhofen  mit  dem  Abstimmungsort  Westheim.

6)  Für  die  Wahl  der  den  Wahlvorstehern  der  einzelnen  Abstimmungsbezirke  beizugebenden
  zwei  Urkundspersonen  (Art.  12  des  Wahlgesetzes)  ist  rechtzeitig  Sorge  zu  tragen.