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Oberberrschaft des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolsiad!, in der Landgrafschaft
Hessen-Homburg und in der freien Stadt Frankfurt:
der Zweinndfunfzig und einbalb-Guldeufuß
als Landesmünzsfuß und Grur#dlage der geseplichen Landeswährung daselbst angesehen und
bez. eingeführt werden.
Demgemäß sollen unter Münzen:
der „Thalerwährung“:; die des 30-Thalerfußes bez. des 14.Thaler
fußes,
„Oeserreichischer Währung“: die des 45 Gulden-Fußes,
„Süddeutscher Währung“: die des 52½ Gulden-Fußes bez. des 241½
Gulden-Fußes
versianden werden.
Artikel 4.
Die Münzsiücke des 30 Thaler= und 52½ Gulden-Fußes sollen völlig gleiche Gel-
tung mit dem im bisherigen bez. 14 Thaler= und 2.1 ½ Gulden-Fuhe ausgeprägten gleich-
namigen Münzen haben, dergestalt daß bei allen Zahlungen und Verbindlichkeiten, sofern
nicht die am Schlusse des Artikels 8 vorgesehene besondere Verabredung gekroffen ist, ein
Umerschied zwischen den alten Münzen des 14 Thaler= und 24½ Gulden-Fußes und
den neuen Münzen des 30 Thaler= und 52½ Gulden-Fußes nicht gemacht werden darf.
Artikel 5.
Ein jeder der vertragenden Staaten wird seine Ausmünzungen auf solche Stücke
beschränken, welche der dem vereinbarten Münzsuße (Artikel 2 und 3) entsprechenden Rech-
nungsweise gemäß sind.
Ausnahmsweise bleibt es Oesterreich vorbehalten, noch ferner sogenannte „Levanii-
ner Thaler“ mit dem Bildnisse der Kaiserin Maria Theresia und mit der Jahreszahl 1780
im damaligen Schrot und Korn als Handelsmünze auozuprägen.
Als zulässige kleinsie in dem Landemünzsuhe auszuprägende Theilstücke der Haupt-
münzen werden anerkannt:
das ½ Thalerstück im 30 Thalersuße,
das ½ Gulden-Stück im 45 Gulden-Fuße,
das ½ Gulden-Stück im 52½ Gulden-Fuße.
Die vertragenden Regierungen verpflichten sich, die Ausmünzung in Theilstücken auf
das nothwendige Bedürfniß zu beschränken.
Artikel 6.
Sämmtliche vertragende Regierungen verflichten sich, bei der Ausmünzung von gro-