Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

 

Gesetz  und  Vererdumgsgt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  45.

München,  den  31.  Juli  1916.

 

 

 

 

Auhalt:

Bekanntmachung  vom  26.  Juli  1916  wegen  der  Einschränkung  der  Staatsausgaben  während  des  Krieges.

 

 

Nr.  21830.

Bekanntmachung  wegen  der  Einschränkung  der  Staatsausgaben  während  des  Krieges.

4f#  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aubern,  der  Juhtiz,  des  Innern,
des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten,  der  Finanzen  und  für  Verkehrsangelegenheiten.


In  Ziff.  1  der  Bekanntmachung  vom  3.  August  1914  (GVBl.  S.  339)  ist  verfügt,
daß  während  des  Krieges  alle  nicht  unbedingt  notwendigen  Ausgaben,  insbesondere  auch  für
Geschäftsbedürfnisse,  zu  vermeiden  oder  mindestens  für  später  zurückzustellen  sind.

Es  ist  naturgemäß  auch  dermalen  geboten,  daß  jede  unnötige  Ausgabe  von  der  Staatskasse
  serne  gehalten  wird.  Dagegen  empfiehlt  es  sich,  angesichts  der  längeren  Dauer  des
Krieges  sowie  mit  Rücksicht  auf  die  ohnehin  zum  Teil  in  ihrem  Erwerbe  beschränkten
mittleren  und  kleineren  Gewerbetreibenden  nicht  mehr,  Ausgaben,  die  später  doch  gemacht

werden  müssen,  weiter  zurückzustellen.  Es  sind  vielmehr  diese  Ausgaben  wieder  wie  vor
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