Uebergangsfragen. 243
e. Die Einf.-Gesetze treten erst mit den betr. Hauptgesetzen in Kraft wegen des
innigen organischen Zusammenhangs mit denselben. So Weyl a. a. O. S. 27 Note 1
S. 44; Gareis a. a. O. zu Art. 1 EG. z. HGB. Note 1, zu Art. 9 Note 1 u. 2; deutsch.
Jur.-Ztg. Jahrg. 1897 S. 196, 240; Henle in der Textausgabe zum Zwangsverst.-Ges.
findet in der Vorbemerkung zum EG. das gleichzeitige Inkrafttreten von EG. und
Hauptgesetz offenbar selbstverständlich. Auch Standinger scheint nach der Art, wie er
in der 6. Aufl. der Textausgabe z. StGB. den Art. 34 EG. z. BGB. verwerthet (der
neue § 55 StGB. ließe sich nach der Theorie unter b jetzt schon ins St. einfügen)
und nach Seite IX des Vorworts dieser Ansicht zu sein.
Diese Theorie scheint mir die richtige zu sein. Dieselbe verweist zunächst auf die
bei den Einf.-Gesetzen zu den sog. Reichsjustizgesetzen geübte Praxis, welche annahm,
daß die Einf.-Gesetze, obwohl sie keinen Geltungsbeginn für sich euthalten, erst mit
dem Hauptgesetze in Kraft traten. (Merkwürdiger Weise spielen die Motive z. GBO.
auf diese Praxis an, machen dann aber den oben erwähnten Unterschied zwischen formalem
und materiellem Geltungsbeginne des EG. z. BGB., und hiezu wiederum ist inkonsequent
die einleitende Bemerkung der Denkschrift zum 5. Abschn. der GBO. „es verstehe sich von
selbst — also nicht kraft EG. — daß die Bumdesstaaten! die vorbehaltenen Ausführungsbestimmungen
zu den betr. Vorschristen schon vor 1. Jannar 1900 erlassen können.“)
Diese Theorie hat ferner folgende Erwägungen für sich: Schon ein geltendes Gesetz zu
einem nichtgeltenden Gesetze muthet auf den ersten Blick eigenthümlich an. Ein Gesetz,
das seinem Zwecke und Inhalte nach ein anderes Gesetz, welches noch dazu die Natur
des Fundamentalgesetzes hat, einführen soll und vom Fundamentalgesetze gewissermaßen
erst Fleisch und Blut bekommt, daher auch seinen Namen von diesem Gesetze erhält und
gewiß nicht ohne Grund gleichzeitig mit demselben publizirt wurde, ein Gesetz, das ohne
das andere gar keinen Sinn hätte, ein Gesetz, dessen Bestimmungen auch im Hauptgesetze
hätten Platz finden können (vgl. 5. Abschn, d. GBO.) und nicht so fast aus rechtlichen
als vielmehr aus praktischen Erwägungen in ein Sondergesetz eingestellt wurden,
ein solches Gesetz ist, selbst wenn einzelne Bestimmungen als selbständige denkbar sind,
ein orgauisches Ganze mit dem Hauptgesetze, und es genügt, wenn nur in einem dieser
Gesetze ein Geltungsbeginn angegeben ist. Bei derartigen Erwägungen, dann im Hinblick
anf die angedenteten Schwierigkeiten und Rechtsunsicherheit, welche sich aus der gegentheiligen
Auschanung ergeben würde, und mit Rücksicht auf das von der RV. aufgestellte
Prinzip der Rechtssicherheit ist es gerechtfertigt, den gesebgeberischen Willen — dem
man, wie Staub in den letzterwähnten Ausführungen der deutsch. Jur.-Ztg. nicht
ohne Satyre bemerkt, Wohlwollen entgegen bringen muß — dahin aufzufassen, daß die
Einf.-Gesetze gleichzeitig mit ihren Hauptgesetzen in Kraft treten sollen).
Zum Schlusse sei der nach Abfassung vorstehender Erörterungen bekannt gewordenen,
zur angeregten Frage in Beziehung stehenden Verhandlungen des Gesetzgebungsausschusses
der bayr. Kammer d. Abg. Erwähnung gethan:
Gelegentlich der Berathungen über den die Aenderung des Heimathgesetzes betreffenden
Art. 21 d. Entw. eines Ges., die durch die Einf. d. BGB. veranlaßten
*) Das Reichsgericht streifte auläßäich eines Fallzs, in welchem § 75 u. HGM. zur
Auwendung stand, die Frage, ob die Art. 170, 171 EG. z. BGB. bereits in Kraft
betreien sind, und bemerkt dabei: 4# Aet. und 9 andere auf Buch 1 Abschu. 6 HGB.
ezügliche Bestimmungen gleichzeitig mit letzterem in Kraft getreten sind, ist höchst zweifelhaft“.
Der Gerichtshof läßt die Frage unentsch ieden (deutsch. Jur.-Ztg. Jahrg. 1899
S. 21). Vgl. hiezu den gleichen Jahrg. ders. Ztg. S. 65, 66, wo erörtert wird, was
Rechtens wäre, „wenn anzunehmen wäre, daß d in Art./1 -*zx. 2 E. z. G. bezeichneten
Vorschriften so in Wirksamkeit treten sollten, wie sie ohne ihre vorzeitige Einführung
am 1. Jannar 1900 in Kraft getreten wären.“