Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

Uebergangsfragen.  243

e.  Die  Einf.-Gesetze  treten  erst  mit  den  betr.  Hauptgesetzen  in  Kraft  wegen  des
innigen  organischen  Zusammenhangs  mit  denselben.  So  Weyl  a.  a.  O.  S.  27  Note  1
S.  44;  Gareis  a.  a.  O.  zu  Art.  1  EG.  z.  HGB.  Note  1,  zu  Art.  9  Note  1  u.  2;  deutsch.
Jur.-Ztg.  Jahrg.  1897  S.  196,  240;  Henle  in  der  Textausgabe  zum  Zwangsverst.-Ges.
findet  in  der  Vorbemerkung  zum  EG.  das  gleichzeitige  Inkrafttreten  von  EG.  und
Hauptgesetz  offenbar  selbstverständlich.  Auch  Standinger  scheint  nach  der  Art,  wie  er
in  der  6.  Aufl.  der  Textausgabe  z.  StGB.  den  Art.  34  EG.  z.  BGB.  verwerthet  (der
neue  §  55  StGB.  ließe  sich  nach  der  Theorie  unter  b  jetzt  schon  ins  St.  einfügen)
und  nach  Seite  IX  des  Vorworts  dieser  Ansicht  zu  sein.

Diese  Theorie  scheint  mir  die  richtige  zu  sein.  Dieselbe  verweist  zunächst  auf  die
bei  den  Einf.-Gesetzen  zu  den  sog.  Reichsjustizgesetzen  geübte  Praxis,  welche  annahm,
daß  die  Einf.-Gesetze,  obwohl  sie  keinen  Geltungsbeginn  für  sich  euthalten,  erst  mit
dem  Hauptgesetze  in  Kraft  traten.  (Merkwürdiger  Weise  spielen  die  Motive  z.  GBO.
auf  diese  Praxis  an,  machen  dann  aber  den  oben  erwähnten  Unterschied  zwischen  formalem
und  materiellem  Geltungsbeginne  des  EG.  z.  BGB.,  und  hiezu  wiederum  ist  inkonsequent
die  einleitende  Bemerkung  der  Denkschrift  zum  5.  Abschn.  der  GBO.  „es  verstehe  sich  von
selbst  —  also  nicht  kraft  EG.  —  daß  die  Bumdesstaaten!  die  vorbehaltenen  Ausführungsbestimmungen
  zu  den  betr.  Vorschristen  schon  vor  1.  Jannar  1900  erlassen  können.“)
Diese  Theorie  hat  ferner  folgende  Erwägungen  für  sich:  Schon  ein  geltendes  Gesetz  zu
einem  nichtgeltenden  Gesetze  muthet  auf  den  ersten  Blick  eigenthümlich  an.  Ein  Gesetz,
das  seinem  Zwecke  und  Inhalte  nach  ein  anderes  Gesetz,  welches  noch  dazu  die  Natur
des  Fundamentalgesetzes  hat,  einführen  soll  und  vom  Fundamentalgesetze  gewissermaßen
erst  Fleisch  und  Blut  bekommt,  daher  auch  seinen  Namen  von  diesem  Gesetze  erhält  und
gewiß  nicht  ohne  Grund  gleichzeitig  mit  demselben  publizirt  wurde,  ein  Gesetz,  das  ohne
das  andere  gar  keinen  Sinn  hätte,  ein  Gesetz,  dessen  Bestimmungen  auch  im  Hauptgesetze
  hätten  Platz  finden  können  (vgl.  5.  Abschn,  d.  GBO.)  und  nicht  so  fast  aus  rechtlichen
  als  vielmehr  aus  praktischen  Erwägungen  in  ein  Sondergesetz  eingestellt  wurden,
ein  solches  Gesetz  ist,  selbst  wenn  einzelne  Bestimmungen  als  selbständige  denkbar  sind,
ein  orgauisches  Ganze  mit  dem  Hauptgesetze,  und  es  genügt,  wenn  nur  in  einem  dieser
Gesetze  ein  Geltungsbeginn  angegeben  ist.  Bei  derartigen  Erwägungen,  dann  im  Hinblick
anf  die  angedenteten  Schwierigkeiten  und  Rechtsunsicherheit,  welche  sich  aus  der  gegentheiligen
  Auschanung  ergeben  würde,  und  mit  Rücksicht  auf  das  von  der  RV.  aufgestellte
Prinzip  der  Rechtssicherheit  ist  es  gerechtfertigt,  den  gesebgeberischen  Willen  —  dem
man,  wie  Staub  in  den  letzterwähnten  Ausführungen  der  deutsch.  Jur.-Ztg.  nicht
ohne  Satyre  bemerkt,  Wohlwollen  entgegen  bringen  muß  —  dahin  aufzufassen,  daß  die
Einf.-Gesetze  gleichzeitig  mit  ihren  Hauptgesetzen  in  Kraft  treten  sollen).

Zum  Schlusse  sei  der  nach  Abfassung  vorstehender  Erörterungen  bekannt  gewordenen,
zur  angeregten  Frage  in  Beziehung  stehenden  Verhandlungen  des  Gesetzgebungsausschusses
  der  bayr.  Kammer  d.  Abg.  Erwähnung  gethan:

Gelegentlich  der  Berathungen  über  den  die  Aenderung  des  Heimathgesetzes  betreffenden
  Art.  21  d.  Entw.  eines  Ges.,  die  durch  die  Einf.  d.  BGB.  veranlaßten

*)  Das  Reichsgericht  streifte  auläßäich  eines  Fallzs,  in  welchem  §  75  u.  HGM.  zur
Auwendung  stand,  die  Frage,  ob  die  Art.  170,  171  EG.  z.  BGB.  bereits  in  Kraft
betreien  sind,  und  bemerkt  dabei:  4#  Aet.  und  9  andere  auf  Buch  1  Abschu.  6  HGB.
ezügliche  Bestimmungen  gleichzeitig  mit  letzterem  in  Kraft  getreten  sind,  ist  höchst  zweifelhaft“.
  Der  Gerichtshof  läßt  die  Frage  unentsch  ieden  (deutsch.  Jur.-Ztg.  Jahrg.  1899
S.  21).  Vgl.  hiezu  den  gleichen  Jahrg.  ders.  Ztg.  S.  65,  66,  wo  erörtert  wird,  was
Rechtens  wäre,  „wenn  anzunehmen  wäre,  daß  d  in  Art./1  -*zx.  2  E.  z.  G.  bezeichneten
  Vorschriften  so  in  Wirksamkeit  treten  sollten,  wie  sie  ohne  ihre  vorzeitige  Einführung
  am  1.  Jannar  1900  in  Kraft  getreten  wären.“