162 Nr. 25. 1917.
Versammlung nicht möglich, so ist — wenn es sich nicht um eine nach Abschnitt 2 geneh-
migungspflichtige Versammlung handelt — ein Verbot des stellvertretenden General=
kommandos zu beantragen. Bei Gefahr im Verzuge ist die Ortspolizeibehörde ermäch-
tigt, das Verbot selbst zu falassen und die Genehmigung des stellvertretenden General-
kommandos nachträglich einzuholen.
8.
Welche Versammlungen der Überwachung durch einen uniformierten Beamten
bedürfen, hängt von dem Ermessen der Polizeibehörde ab.
Werden in einer durch einen uniformierten Beamten überwachten Versammlung
die nach Abschnitt 6 auferlegten Bedingungen nicht innegehalten, oder werden die öffent-
liche Ruhe, Sicherheit und Ordnung in anderer Weise gefährdet, so ist die Versammlung
aufzulssen und die nachträgliche Zustimmung des stellvertretenden Generalkommandos
zu dieser Maßnahme einzuholen.
Wird — etwa durch Vertrauensleute — bekannt, daß eine nicht durch einen uni-
formierten Beamten überwachte Versammlung einen bedenklichen Verlauf genommen
v4, ist dem hierfür Verantwortlichen in künftigen Fällen mit entsprechend größerer
orsicht (Verschärfung der Bedingungen, Versagung der Genehmigung überhaupt oder
Verbot gemäß Abschnitt 7) zu begegnen.
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Verordnung wörtlich oder inhalt-
lich, soweit es erforderlich erscheint, zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.
v. Falck.
() Bekanntmachung vom 9. Februar 1917, betressend Anzeigen in öffentlichen
Druckschriften.
Die nachstehend abgedruckte Verordnung des stellvertretenden General-
kommandos des IX. Armeekorps wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Durch diese Verordnung werden die Verordnungen des stellvertretenden
Generalkommandos vom 26. September 1916 — mitgeteilt durch Bekannt-
machung vom 4. Oktober 1916, Rbl. Nr. 159 —, vom 19. Oktober 1916 —
mitgeteilt durch Bekanntmachung vom 23. Oktober 1916, Rbl. Nr. 169 —
und vom 10. Januar 1917 — mitgeteilt durch Bekanntmachung vom 20. Ja-
nuar 1917, Rbl. Nr. 11 — aufgehoben.
Schwerin, den 9. Februar 1917.
Großherzoglich Mecklenburaisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.