430 Pfändung von Arbeitslohn zu Gunsten von Unterhaltsforderungen 2c.
Mit anderen Worten: Die Unpfändbarkeit des Arbeits= und Dienstlohnes
kommt in Wegfall, wenn es sich um die Unterhaltsforderung eines unehelichen
Kindes des Schuldners handelt (hinsichtlich des in 8 4a a. a. O. bestimmten
Zeitraumes), sie bleibt jedoch auch in diesem Falle insoweit bestehen, als der
Schuldner des Arbeits= oder Dienstlohnes zur Bestreitung seines notdürftigen
Unterhaltes oder zur Erfüllung der ihm seinen Verwandten, seiner Ehefran
oder früheren Ehefrau gegenüber obliegenden Unterhaltspflicht bedarf.
Daraus ergibt sich nun folgendes: Will das uneheliche Kind zu Gunsten
seiner Unterhaltsansprüche für den in § 4a a. a. O. bezeichneten Zeitraum
gegen den unehelichen Vater vorgehen, so darf nicht schlechtweg der ganze
jeweilige Lohn des Vaters gepfändet werden, sondern es muß dem Vater soviel
freigelassen werden, daß er mit dem freigelassenen Teile seines Lohnes seinen
notdürftigen Unterhalt und eventuelle sonstige gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen
gegenüber seinen Verwandten, seiner Ehefrau oder früheren Ehefrau bestreiten
kann. Beträgt demnach z. B. der privilegierte Unterhaltsrückstand 60 Mk. und
bezieht der uneheliche Vater einen Lohn von 24 Mk. pro Woche, so darf nicht
etwa der ganze jeweilige Wochenlohn von 24 Mk. gepfändet werden, sondern
nur ein entsprechender Teilbetrag.
Es fragt sich nun, in welcher Weise dieser Teilbetrag gepfändet werden
loll, bezw. darf?
Steht der Schuldner in fester Stellung gegen einen stets gleichbleibenden
Gehalt, z. B. er bezieht monatlich 120 Mk. (gleichviel, ob Feiertage hereinfallen,
oder ob er infolge von Krankheit vorübergehend die Arbeit aussetzen
muß u. s. w.), so wird es sich tatsächlich gleich bleiben, ob die Pfändung in
der Weise vorgenommen wird, daß eine gewisse Summe, z. B. 110 Mk., freigelassen
und der überschießende Betrag gepfändet wird, oder ob man an dem
Monatsgehalt von 120 Mk. einen festen Betrag, z. B. 10 Mk. pfändet.
Anders liegt die Sache dagegen, wenn die Gehalts= bezw. Lohnbezüge
Schwankungen unterliegen, z. B. der Schuldner kann zwar bei seinem Arbeitgeber
tagtäglich arbeiten und erhält seinen Lohn wöchentlich ausbezahlt, er
ekommt aber nur die wirklichen Arbeitstage vergütet, z. B. er arbeitet gegen
einen Tagelohn von 4 Mk., sodaß er wöchentlich 24 Mk. erhält. Fällt dagegen
ein Feiertag unter die Woche, so zählt dieser Tag nicht, sodaß er dann nur
20 Mk. verdient. Nachdem nun aber der eigene notdürftige Unterhalt des
Schuldners und die ihm seinen Verwandten, seiner Ehefrau oder früheren
Ehefrau gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht dem. Unterhaltsanspruch
des unehelichen Kindes vorgehen, muß an sich soviel freibleiben, als zur
Bestreitung der vorerwähnten Bedürfnisse erforderlich ist.
Aus diesem Rangverhältnisse hat man nun den Schluß gezogen, daß zu
Gunsten einer derartigen Unterhaltsforderung eines unehelichen Kindes nur die
wöchentlich (monatlich) einen bestimmten Betrag übersteigende Lohnforderung
des unehelichen Vaters gepfändet werden dürfe, da bei dieser
Beschlagnahme stets, auch bei schwankenden Bezügen der notdürftige Unterhalt
des Schuldners berücksichtigt werden müsse (vgl. Meyer, Beschlagnahme von
Lohn= und Gehaltsforderungen, 2. Aufl. S. 102). #
Auch Gaupp-Stein, 4. Aufl. Bd. II S. 626 Anm. 99 steht auf diesem
Standpumte mit der Begründung, bei der Pfändung eines festen Betrages
würden Schwankungen des Einkommens von dem Schuldner, bezw. den Verwandten
2c. zu tragen sein und dem ersteren der notdürftige Unterhalt nicht
freibleiben, anstatt daß das Kind den jeweiligen Ueberschuß erhält.