132 Zu 8. 800 der RCPrO.
etwa zurü- und auf den Weg des ſchriftlichen Geſuchs
oder der Protokollarerklärung verweiſen. Nun
denke man an den Fall, daß der Richter den Arreſt
nicht al8bald bewilligen, das Geſuc< aber auch nicht
ſofort abweiſen, ſondern mündliche Verhandlung anordnen
wil. Wie ſoll hier die Form gefunden
werden, um das mündliche Geſuch zu fiziren und
dem. Richter die Möglichkeit der Terminsfeſtſekung,
an welche ſich ſchriftliche Ladung des Sculdners
zu reihen hat, zu bieten 2? Die gleiche Erwägung
trifft bei einem Wechſel des Richters zwiſchen der
Erlaſſung des Arreſtbefehl8 und der Entſcheidung auf
erhobenen Widerſpruch , dann für den Fall der Abweiſung
des Arreſtgeſuchs zu, da dem Beſchwerdegerichte
ohne ſchriftliche Fizirung des Geſuchs jede
Möglichkeit der Prüfung fehlt. Offenbar müßte in
ſolHen Fällen der Richter ſelbſt den Inhalt des
Geſuches feſtſtellen. In der That muthet ihm dies
der erwähnte Aufſaß zu: um jene Mängel zu heben,
ſoll der Nichter den Arreſtbefehl, beziehung8weiſe den
Abweiſungs8beſchluß „entſprechend faſſen“. Zwemäßig
ſcheint indeſſen dieſer Au8weg nicht zu ſeinz
denn entweder wird die allgemeine, nichts ſagende
Formel: „bei hinreichender Glaubhaftmachung der
Forderung und des Arreſtgrunde8“ beziehentlich.
„beim Mangel ſolc<er Glaubhaftmachung“ gewählt
oder der Richter iſt genöthigt, alle weſentlichen Momente
in den Beſchluß aufzunehmen, verliert aber
dann hiemit genau ebenſoviel Zeit, al8 der Gerichtsſchreiber
zur Aufnahme des Geſuches aufzuwenden
gehabt hätte, wobei zu erwägen kommt, daß ſeine
Zeit doch wohl die koſtbarere ijt. |
Die in dem mehrerwähnten Aufſaße geltend
gemachten praftiſchen Rükſichten endlich, die nach
vem Vorgeſagten übrigens wohl nur de lege ferenda
in Betracht kommen könnten, dürften nicht
zutreffen. Mindeſtens iſt bei dem größten und