Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XLVI. Band. (46)

132  Zu  8.  800  der  RCPrO.

etwa  zurü-  und  auf  den  Weg  des  ſchriftlichen  Geſuchs
  oder  der  Protokollarerklärung  verweiſen.  Nun
denke  man  an  den  Fall,  daß  der  Richter  den  Arreſt
nicht  al8bald  bewilligen,  das  Geſuc<  aber  auch  nicht
ſofort  abweiſen,  ſondern  mündliche  Verhandlung  anordnen
  wil.  Wie  ſoll  hier  die  Form  gefunden
werden,  um  das  mündliche  Geſuch  zu  fiziren  und
dem.  Richter  die  Möglichkeit  der  Terminsfeſtſekung,
an  welche  ſich  ſchriftliche  Ladung  des  Sculdners
zu  reihen  hat,  zu  bieten  2?  Die  gleiche  Erwägung
trifft  bei  einem  Wechſel  des  Richters  zwiſchen  der
Erlaſſung  des  Arreſtbefehl8  und  der  Entſcheidung  auf
erhobenen  Widerſpruch  ,  dann  für  den  Fall  der  Abweiſung
  des  Arreſtgeſuchs  zu,  da  dem  Beſchwerdegerichte
  ohne  ſchriftliche  Fizirung  des  Geſuchs  jede
Möglichkeit  der  Prüfung  fehlt.  Offenbar  müßte  in
ſolHen  Fällen  der  Richter  ſelbſt  den  Inhalt  des
Geſuches  feſtſtellen.  In  der  That  muthet  ihm  dies
der  erwähnte  Aufſaß  zu:  um  jene  Mängel  zu  heben,
ſoll  der  Nichter  den  Arreſtbefehl,  beziehung8weiſe  den
Abweiſungs8beſchluß  „entſprechend  faſſen“.  Zwemäßig
  ſcheint  indeſſen  dieſer  Au8weg  nicht  zu  ſeinz
denn  entweder  wird  die  allgemeine,  nichts  ſagende
Formel:  „bei  hinreichender  Glaubhaftmachung  der
Forderung  und  des  Arreſtgrunde8“  beziehentlich.
„beim  Mangel  ſolc<er  Glaubhaftmachung“  gewählt
oder  der  Richter  iſt  genöthigt,  alle  weſentlichen  Momente
  in  den  Beſchluß  aufzunehmen,  verliert  aber
dann  hiemit  genau  ebenſoviel  Zeit,  al8  der  Gerichtsſchreiber
  zur  Aufnahme  des  Geſuches  aufzuwenden
gehabt  hätte,  wobei  zu  erwägen  kommt,  daß  ſeine
Zeit  doch  wohl  die  koſtbarere  ijt.  |

Die  in  dem  mehrerwähnten  Aufſaße  geltend
gemachten  praftiſchen  Rükſichten  endlich,  die  nach
vem  Vorgeſagten  übrigens  wohl  nur  de  lege  ferenda
  in  Betracht  kommen  könnten,  dürften  nicht
zutreffen.  Mindeſtens  iſt  bei  dem  größten  und