Reichsgericht (Strafsachen). 347
leistete, vielmehr seine allerdings anfänglich unwahren Angaben nachträglich,
aber noch vor Abschluß seiner Vernehmung, änderte und richtig stellte.“
Wie indessen auch die Frage zu beantworten sein mag, ob der Zeuge W.
des vollendeten oder versuchten Meineids schuldig oder etwa wegen rechtzeitigen
Widerrufs, wegen freiwilligen Abstandes, wegen Abwendung des
zur Vollendung erforderlichen Erfolgs aus § 158, § 46 Nr. 1, § 46
Nr. 2 St GB. straflos zu lassen ist (Entsch. Bd. 14 S. 19; Rechtspr.
Bd. 10 S. 555), jedenfalls war das Unternehmen des Angeklagten nicht
erfolglos geblieben. Mithin ist vor Allem nach den eigenen Feststellungen
des angefochtenen Urtheils der Zeuge W. hinsichtlich der den Gegenstand
des Verfahrens bildenden That als Theilnehmer im Sinne des § 56
Nr. 3 St PO. verdächtigt (Entsch. Bd. 14 S. 19) und durfte demgemäß,
nachdem er einmal beeidigt war, unter keinen Umständen sein Zeugniß als
ein beschworenes betrachtet und gewürdigt werden (Entsch. Bd. 6 S. 155;
Rechtspr. Bd. 5 S. 122, Bd. 7 S. 89). Sodann kennzeichnet sich vom
Boden der getroffenen Feststellung aus, d. h. nach dem Ergebnisse der
Verhandlung, die dem Angeklagten zur Last gelegte That als eine solche,
welche nach § 80 vgl. mit § 73 Nr. 2 bis 7 St PO. zur Zuständigkeit
der Schwurgerichte gehört. Daher muß der Revision darin beigepflichtet
werden, daß § 270 Abs. 1 St PO. verletzt ist. Die Strafkammer hätte
durch Beschluß ihre Unzuständigkeit aussprechen und die Sache an das
Schwurgericht verweisen sollen. I. Strafsenat Nr. 4622. Urtheil vom
21. Jannar 1901.
In §268 StGB. ist die Absicht, einem Anderen Schaden zuzufügen,
nicht auf Vermögensschaden beschränkt; der Schaden
kann auch darin bestehen, daß der Andere mittels der gefälschten
Urkunde einer in der That verdienten Strafe zugeführt wird.
Wie bereits in der Entscheidung des R.-G. vom 5./12. März 1883
(Bd. 8 S. 187, insbesondere 191) aus der Eutstehungsgeschichte der
dem Deutschen Strafgesetzbuche zu Grunde liegenden Bestimmungen des
Preußischen Strafgesetzbuchs § 217 (ugl. Motive zu dem Entwurfe des
Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund S. 133) nachgewiesen worden,
ist es nicht angängig, das Qualifikationsmoment der „Absicht, einem Anderen
Schaden zuzufügen“ in § 268 St GB. auf den Fall der beabsichtigten
Vermögensschädigung zu beschränken. Sie kann vielmehr auch gegen
andere Rechtsgüter, insbesondere darauf gerichtet sein, einem Anderen an
seiner Freiheit, an seiner Ehre u. s. w. Schaden zuzufügen. Auch Beleidigungsabsicht
kann also den Erschwerungsgrund des 8 268 Abs. 1
St GB. bilden (Entsch. Bd. 8 a. a. O. und Bd. 33 S. 137). Schon
diese Erwägung läßt erkennen, daß mit dem Glauben an die Begründung
einer Strafanzeige die Schädigungsabsicht im Sinne des § 268 nicht noth-