Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

Reichsgericht  (Strafsachen).  347

leistete,  vielmehr  seine  allerdings  anfänglich  unwahren  Angaben  nachträglich,
  aber  noch  vor  Abschluß  seiner  Vernehmung,  änderte  und  richtig  stellte.“
Wie  indessen  auch  die  Frage  zu  beantworten  sein  mag,  ob  der  Zeuge  W.
des  vollendeten  oder  versuchten  Meineids  schuldig  oder  etwa  wegen  rechtzeitigen
  Widerrufs,  wegen  freiwilligen  Abstandes,  wegen  Abwendung  des
zur  Vollendung  erforderlichen  Erfolgs  aus  §  158,  §  46  Nr.  1,  §  46
Nr.  2  St  GB.  straflos  zu  lassen  ist  (Entsch.  Bd.  14  S.  19;  Rechtspr.
Bd.  10  S.  555),  jedenfalls  war  das  Unternehmen  des  Angeklagten  nicht
erfolglos  geblieben.  Mithin  ist  vor  Allem  nach  den  eigenen  Feststellungen
des  angefochtenen  Urtheils  der  Zeuge  W.  hinsichtlich  der  den  Gegenstand
des  Verfahrens  bildenden  That  als  Theilnehmer  im  Sinne  des  §  56
Nr.  3  St  PO.  verdächtigt  (Entsch.  Bd.  14  S.  19)  und  durfte  demgemäß,
nachdem  er  einmal  beeidigt  war,  unter  keinen  Umständen  sein  Zeugniß  als
ein  beschworenes  betrachtet  und  gewürdigt  werden  (Entsch.  Bd.  6  S.  155;
Rechtspr.  Bd.  5  S.  122,  Bd.  7  S.  89).  Sodann  kennzeichnet  sich  vom
Boden  der  getroffenen  Feststellung  aus,  d.  h.  nach  dem  Ergebnisse  der
Verhandlung,  die  dem  Angeklagten  zur  Last  gelegte  That  als  eine  solche,
welche  nach  §  80  vgl.  mit  §  73  Nr.  2  bis  7  St  PO.  zur  Zuständigkeit
der  Schwurgerichte  gehört.  Daher  muß  der  Revision  darin  beigepflichtet
werden,  daß  §  270  Abs.  1  St  PO.  verletzt  ist.  Die  Strafkammer  hätte
durch  Beschluß  ihre  Unzuständigkeit  aussprechen  und  die  Sache  an  das
Schwurgericht  verweisen  sollen.  I.  Strafsenat  Nr.  4622.  Urtheil  vom
21.  Jannar  1901.

In  §268  StGB.  ist  die  Absicht,  einem  Anderen  Schaden  zuzufügen,
  nicht  auf  Vermögensschaden  beschränkt;  der  Schaden
kann  auch  darin  bestehen,  daß  der  Andere  mittels  der  gefälschten
Urkunde  einer  in  der  That  verdienten  Strafe  zugeführt  wird.

Wie  bereits  in  der  Entscheidung  des  R.-G.  vom  5./12.  März  1883
(Bd.  8  S.  187,  insbesondere  191)  aus  der  Eutstehungsgeschichte  der
dem  Deutschen  Strafgesetzbuche  zu  Grunde  liegenden  Bestimmungen  des
Preußischen  Strafgesetzbuchs  §  217  (ugl.  Motive  zu  dem  Entwurfe  des
Strafgesetzbuchs  für  den  Norddeutschen  Bund  S.  133)  nachgewiesen  worden,
ist  es  nicht  angängig,  das  Qualifikationsmoment  der  „Absicht,  einem  Anderen
Schaden  zuzufügen“  in  §  268  St  GB.  auf  den  Fall  der  beabsichtigten
Vermögensschädigung  zu  beschränken.  Sie  kann  vielmehr  auch  gegen
andere  Rechtsgüter,  insbesondere  darauf  gerichtet  sein,  einem  Anderen  an
seiner  Freiheit,  an  seiner  Ehre  u.  s.  w.  Schaden  zuzufügen.  Auch  Beleidigungsabsicht
  kann  also  den  Erschwerungsgrund  des  8  268  Abs.  1
St  GB.  bilden  (Entsch.  Bd.  8  a.  a.  O.  und  Bd.  33  S.  137).  Schon
diese  Erwägung  läßt  erkennen,  daß  mit  dem  Glauben  an  die  Begründung
einer  Strafanzeige  die  Schädigungsabsicht  im  Sinne  des  §  268  nicht  noth-