Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

aleichfalls  seine  Anwendung,  was  Hlerüber
im  9.  a6.  festgesetzt  worden  ist.

Die  Präfung,  Elnweisung  und  Verpflichtung
  der  ritterschaftlichen  Pollxel=  Beamten
geschieht  nach  den  hierfür  bei  Unsern  Dienern
  von  der  glelchen  Kategorle  bestehenden
Vorschriften;  indessen  kann  auf  Ansuchen
die  Verpstichtung  im  besondern  Auftrage
Unserer  vorgesetzten  höheren  Stelle,  auch
durch  Unsern  Oberamtmann  des  beteeffenden
  Oberamts  vorgenommen  werden.

In  den  Dienst-Eid  ist  gleichfalls  die  im
F.  23.  angeführte  Zusage,  wortlich  aufzunehmen.


I.„  38.

Unter  Beobachtung  der  im  vorstehenden
s.  über  die  Dienst-Verhälenisse  der  ritterschaftlichen
  Polilzel-Beamten  getreffenen  Bestimmungen,
  wird  es  den  ritterschaftlichen
Guts-Besltzern  gestattet,  die  ihnen  zustebende
  Pollzel  -Verwaltung  mit  ihrer  gutsberrlichen
  Rentel-Verwaltung  in  elner  Person
  zu  verelugen.

Denjenigen  ritterschaftlichen  Guts-Besltern,
  welche  von  dieser  ihnen  hlemit  nachgelassenen
  Verbindung  Gebrauch  machen
wollen,  blelbt  es  zwar  unbenommen,  dleselbe
  später  wleder  aufzuheben,  jedoch  nie
mie  der  Wirkung,  daß  dadurch  in  den
Dlenst-Verhzäliulssen  des  Polizel-Beamten

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Etwas  geaͤndert,  namentlich  seln  Nermal-Gehalt
  vermindert  werden  Unnte.
s.  30.

Mehrere,  einem  und  demselben  rilten
schaftlichen  Gutsheren  zustebenden  Besszusgen
  können  zwar  unter  der  Polljel  Verwaltung
  elnes  elnzigen  Beamten  verelalzt
werden,  Insofern  dleselben  sämtlich  uus
dem  Wohnsltze  des  Beamten  ulcht  mei
als  oler  Stunden  entfernt,  und  innerhalh
elnes  und  desselben  Oberamts,  Bejik  ze
legen  sind;  dagegen  kann  die  Verel#igurg
mehrerer  in  verschledenen  Oberämten  e
legenen  Ortschaften  zu  einem  Hollzeln  e,
zirke  in  der  Regel  nicht  statt  finden;  jaeh
wird  in  einzelnen,  zu  elner  Ausnahme  3
elgneten  Fällen  nach  der  Lage  der  Um#i##
auf  dle  Gewährung  elnes  deshalb  angebrach
ten  Gesuchs,  Bedacht  genommen  werden.

F.  40%.

Die  Verblidung  mehrerer  Guts-Bestzn
zu  einer  gemelnschaftlichen  Yollzel.  Versaltung
  sindet  nicht  statt.

F.  41.

Im  Falle  der  Verzichtung  auf  dieel
zel-Verwaltung,  werden  den  dasu  bereh
tigten  ritterschaftlichen  Guts-Beslaern  *
gende  Rechte  eingeräumt!

e)  innerhalb  ihrer  Schlbsser,  und  de
dem  Umkreise  derselben  llegenden  beß