aleichfalls seine Anwendung, was Hlerüber
im 9. a6. festgesetzt worden ist.
Die Präfung, Elnweisung und Verpflichtung
der ritterschaftlichen Pollxel= Beamten
geschieht nach den hierfür bei Unsern Dienern
von der glelchen Kategorle bestehenden
Vorschriften; indessen kann auf Ansuchen
die Verpstichtung im besondern Auftrage
Unserer vorgesetzten höheren Stelle, auch
durch Unsern Oberamtmann des beteeffenden
Oberamts vorgenommen werden.
In den Dienst-Eid ist gleichfalls die im
F. 23. angeführte Zusage, wortlich aufzunehmen.
I.„ 38.
Unter Beobachtung der im vorstehenden
s. über die Dienst-Verhälenisse der ritterschaftlichen
Polilzel-Beamten getreffenen Bestimmungen,
wird es den ritterschaftlichen
Guts-Besltzern gestattet, die ihnen zustebende
Pollzel -Verwaltung mit ihrer gutsberrlichen
Rentel-Verwaltung in elner Person
zu verelugen.
Denjenigen ritterschaftlichen Guts-Besltern,
welche von dieser ihnen hlemit nachgelassenen
Verbindung Gebrauch machen
wollen, blelbt es zwar unbenommen, dleselbe
später wleder aufzuheben, jedoch nie
mie der Wirkung, daß dadurch in den
Dlenst-Verhzäliulssen des Polizel-Beamten
892
Etwas geaͤndert, namentlich seln Nermal-Gehalt
vermindert werden Unnte.
s. 30.
Mehrere, einem und demselben rilten
schaftlichen Gutsheren zustebenden Besszusgen
können zwar unter der Polljel Verwaltung
elnes elnzigen Beamten verelalzt
werden, Insofern dleselben sämtlich uus
dem Wohnsltze des Beamten ulcht mei
als oler Stunden entfernt, und innerhalh
elnes und desselben Oberamts, Bejik ze
legen sind; dagegen kann die Verel#igurg
mehrerer in verschledenen Oberämten e
legenen Ortschaften zu einem Hollzeln e,
zirke in der Regel nicht statt finden; jaeh
wird in einzelnen, zu elner Ausnahme 3
elgneten Fällen nach der Lage der Um#i##
auf dle Gewährung elnes deshalb angebrach
ten Gesuchs, Bedacht genommen werden.
F. 40%.
Die Verblidung mehrerer Guts-Bestzn
zu einer gemelnschaftlichen Yollzel. Versaltung
sindet nicht statt.
F. 41.
Im Falle der Verzichtung auf dieel
zel-Verwaltung, werden den dasu bereh
tigten ritterschaftlichen Guts-Beslaern *
gende Rechte eingeräumt!
e) innerhalb ihrer Schlbsser, und de
dem Umkreise derselben llegenden beß