Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

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(Nr.  11667.)  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  des  Stadtkreises  Dortmund.  Vom
25.  Juli  1918.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.

verordnen,  mit  Justimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:

&  I.

Die  Landgemeinden  Wambel  und  Brackel  werden  mit  Wirkung  vom  1.  April

1918  ab  von  dem  Landkreise  Dortmund  abgetrennt  und  unter  den  in  den
Anlagen  1  und  2  der  Begründung  zum  Entwurfe  dieses  Gesetzes,  je  unter  A,  enthaltenen,
  im  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Arnsberg  zu  veröffentlichenden
  Bedingungen  mit  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise  Dortmund
vereinigt.

2.

Zu  dem  im  &  1  angegebenen  Zeitpunkte  scheiden  die  Landgemeinden  Wambel
und  Brackel  in  Ansehung  der  Wahlen  für  das  Haus  der  Abgeordneten  aus  dem
Wahlbezirk  Arnsberg  Nr.  8  aus  und  treten  dem  Wahlbezirk  Arnsberg  Nr.  5  hinzu
(Nr.  20  und  19  des  Verzeichnisses  A  zu  &  2  des  Gesetzes,  betreffend  Vermehrung
der  Mitglieder  des  Hauses  der  Abgeordneten  und  Anderungen  der  Landtagswahlbezirke
  und  Wahlorte,  vom  28.  Juni  1906  —  Gesetzsamml.  S.  313  —).

1  Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  25.  Juli  1918.

Giegel.)  Wilhelm.
Graf  v.  Hertling.  v.  Stein.  Graf  v.  Roedern.  v.  Waldow.
Spahn.  Drews.  v.  Eisenhart-Rothe.

 

(Nr.  11668.)  Erlaß  des  Staatsministeriums,  betreffend  Anwendung  des  vereinfachten  Enteignungsverfahrens
  auf  den  zweigleisigen  Ausbau  der  Linie  Brühl-Wesseling
und  die  Herstellung  einer  Hafenanlage  bei  Ueszeuns  nebst  Linienverlegung
der  Rheinuferbahn  daselbst.  Vom  6.  Juli  191

A  Grund  des  &  1  der  Allerhöchsten  Verordnung,  betreffend  ein  vereinfachtes
Enteignungsverfahren  zur  Beschaffung  von  Arbeitsgelegenheit  und  zur  Beschäftigung
von  Kriegsgefangenen,  vom  11.  September  1914  (Gesetzsamml.  S.  159)  in  der