Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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der  gescblichen  Schätzung  einseilig  festgestellt,  und  nach  Befinden  gerichtlich
deponirt  wir
#)  die  dem  Kommissar  nicht  bekannten  Entschädigungsberechtigten,  daß  sie  der
Verücksichtigung  ihrer  nicht  angemeldeten  Rechte  und  Entschädigungsansprüche
  verlustig  gehen,  bezüglich  mit  benselten  lediglich  an  den  Empfänger
der  Entschädigungssumme  verwiesen  werden.
Alle  Rechtsnachtheile  treten  mit  Ablauf  des  Anmitcz  ohne  Ungehorsamsbeschuldigung
und  ohne  förmlichen  Bescheid  ein.

Art.  31.

In  dem  Termin  hat  der  Kommissar  die  erschienenen  Vetheiligten  über  den  gluss  ¾l-.
d  Abtretung  beziehungeweise  Uebernahme  eines  Enteignungsgegenstandes  (Art.  3

fie  die  Einräumung  eines  Rechtes  (Art.  3)  und  die  geforderte  Entschädigung  *  %)
ben  und,  wenn  mäöglich,  eine  gütliche  Uebereinkunft  hierüber,  erforderlichen  Falls  unter
zustimung  betheiligter  dritter  Personen,  zu  vermitteln,  auch  dieselbe  protokollarisch  festzustel


Werden  Einwendungen  gegen  die  Abtretung,  gegen  den  Umfang  derfelben,  bezüglich
die  Uebernahme  eines  Enteignungegegenstandes  oder  gegen  die  Einräumung  eines  Rechtes
vorgebracht,  welche  auf  gütlichem  Wege  nicht  beseitigt  werden  können,  so  sind  dieselben
nebst  etwaigen  Gegenerklärungen  der  #eheitgt  zu  Protokoll  zu  nehmen.  Nach  Feststellung
der  Streitfrage  hat  der  Kommissar  die  elwa  nöthige  Vermessung  vornehmen  zu  lassen,
bezüglich  die  Gulachten  Sachverständiger  einzuhelen  und  sodann,  womöglich  sofort,  Entscheidung
  abzugeben.

Der  Bauunternehmer  und  der  Kommissar  können  solche  Sachverständige  für  alle
Fälle  dieser  Gaktung  ernennen;  der  dritte  solcher  Sachverständigen  ist  dagegen  für  jeden
besonderen  Fall  von  dem  Eigenthümer  oder  Rechtsinhaber  und  den  etwaigen  betheiligten
Dritten  zu  wählen.

Vezüglich  der  Erfordernisse,  der  Wahl  und  der  Verpflichtung  solcher  Sachverständigen
gelten  die  über  die  Schätzer  in  diesem  Gesetze  enthaltenen  Grundsäte.

Kommt  shehen,  über  den  Betrag  der  Entschädigung  eine  gütliche  Uebereinkunft  nicht
zu  Stande,  so  sind  sofert  die  verpflichteten  Schätzer  anzuweisen,  die  abzutrelenden  oder
zeitweilig  zu  überlassenden  Grundbesitungen,  Rechte  und  Gercchtsame,  bezüglich  nach  vorängiger
  Vermessung,  genau  und  pflichtmäßig  abzuschähen,  sefern  nicht  etwa  wegen  der
besonderen  Beschaffenheit  des  abzuschätenden  Gegenstandes  (Art.  27)  oder  weil  gegen  die
Zulässigkeit  eines  der  Schätzer  und  dessen  Stellvertreters  begründete  Einwendungen  (Art.  26)
gemacht  werden,  die  Wahl  anderer  Schäter  nothwendig  erscheint.

Kann  das  Gulachten,  bezüglich  die  Abschätung  nicht  in  demselben  Termine  zu  Protokoll
bewirkt  werden,  so  ist  zur  Einbringung  derselben  ein  anderer  Termin,  jedoch  nicht  über
vierzehn  Tage  hinraus  anzuberaumen.