Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

W 131 20 
II I. Runderlaß. 
— JI.-Nr. 26 957/12. II. A. — Daressalam, den 3. Januar 1913. 
An alle Bezirksämter, die selbständige Nebenstelle Bismarckburg, Residenturen, 
Militärstationen, Bezirksnebenstellen, Vermessungsbureaus. 
1. Die für Aufertigung von Kronlandskizzen erforderlichen Messungsunterlagen werden 
gewonnen durch Messen der Umfangsgrenzen des betreffenden Grundstückes mittels Meßband und 
Kompaß. Maßgebend sind nicht die auf dem Erdboden gemessenen geneigten Längen, sondern deren 
Projektion auf die Horizontale; diese horizontalen Längen erhält man dadurch, daß das Meßband 
entweder in seiner ganzen Länge oder bei stark geneigtem Gelände nur 10 oder gar 5m des Bandes 
horizontal gehalten und dann die betreffende Marke mit einem Lote oder einem senkrecht gehaltenen 
Stabe auf den Boden herabgelotet wird; an der so auf dem Erdboden erhaltenen Marke wird dann 
jedesmal die Messung fortgesetzt. Da diese Art Messung (Staffelmessung) zeitraubend und für Nicht- 
fachlente schwierig ist, wird wohl in den meisten Fällen die Messung der geneigten Längen mit 
direkt auf dem Erdboden aufliegendem Bande gewählt werden. Dies muß aber in der elkizze 
besonders vermerkt werden. Steht ein Meßband nicht zur Verfügung, genügt es ausnahmsweise, 
die einzelnen Grenzstrecken abzuschreiten oder auch abzuschätzen. 
Die Richtung einer jeden Grenzstrecke wird mittels eines Kompasses ermittelt; der Kompaß= 
zug ist rings um das Grundstück herumzuführen und am Anfangspunkte der Aufnahme zu schließen, 
damit durch die Kartierung eine Kontrolle über die Richtigkeit der Aufnahme gewonnen wird. 
2. Für die Vornahme der Kronlandsverhandlung ist es wünschenswert, daß alle Grenz- 
stationen in der Ortlichkeit gut gesäubert werden; nur wo Bachläufe oder Flüsse in unzweideutiger 
Weise die Grenze bezeichnen, kann zwecks Schonung des Galeriewaldes davon abgesehen werden. 
Ebenso kann bei besonders dichtem Wald, wenn die Durchschlagskosten in keinem Verhältnis zu dem 
Werte des Grundstücks stehen würden, vom Durchschlag abgesehen werden; die Grenze ist an diesen 
Stellen dann so gut wie möglich durch eine Kompaß-Schrittronte zu bestimmen. Unbedingt erforder- 
lich ist es aber, daß alle Knick= oder Eckpunkte der Grenze gut und dauerhaft mit Zementsteinen, 
großen Feldsteinen oder mittels 1 m hohen Steinhaufen vermarkt werden. Keinessalls genügt es, 
nur gewöhnliche Pfähle zu schlagen, da diese meist schon nach kurzer Zeit von Termiten zerstört 
werden oder verfaulen. Nur wo die Beschaffung von Steinen mit erheblichen Kosten verbunden ist, 
können Erdhügel von mindestens 1½ m Höhe mit einem eingerammten Hartholzpfahl verwendet 
werden. Die einzelnen Grenzpunkte sollen im allgemeinen nicht weiter als 300 m auseinander 
liegen, und wenn irgend möglich, derart ausgesucht werden, daß die benachbarten Grenzpunkte 
gegenseitig sichtbar sind. Das Freimachen der Grenzen und die Vermarkung ist Sache des Antrag- 
stellers. Die Lokalbehörde, welche die Kronlanderklärung vornimmt, kann verlangen, daß dies vor 
ihrem Erscheinen an Ort und Stelle geschehen ist, um unnötigen Aufenthalt zu vermeiden. Die 
Hauptsache bleibt immer eine gute, dauernde Vermarkung. Nur hierdurch kann späteren Grenz- 
streitigkeiten mit einiger Sicherheit vorgebeugt werden. 
3. Nach den Messungsergebnissen wird am einfachsten auf Millimeterpapier eine Kartierung 
der Grenzen mittels Maßstabs und Transporteurs hergestellt, und zwar je nach der Größe des 
Grundstücks etwa im Maßstab: 
1: 2 000 bei Flächen bis 50 ha 
1: 5 
5000 50 
1:10000 1000 
1:25000 Ulber 1000. 
Bei geschlossenem Kompaßzug wird Anfangs= und Endpunkt der Kartierung meist nicht 
genau zusammenfallen, die einzelnen Grenzlinien sind dann, vom Anfangspunkte ausgehend, erforder- 
lichenfalls unter gleichzeitiger Verkürgung oder Vergrößerung aller Strecken, so zu verschwenken, daß 
schließlich der Endpunkt auf den Anfangspunkt zu liegen kommt. Der Flächeninhalt des Grundstücks 
wird sodann so gut wie möglich durch Zählung der Quadratzentimeter und Quadratmillimeter auf 
dieser Skizze ermittelt, oder durch Zerlegung der Fläche in Dreiecke und Berechnung von deren In- 
halten nach der Formel: Inhalt Grundlinie mal halber Höhe. Der Inhalt wird im übrigen in 
Daressalam noch vom Vermessungsbureau nachgeprüft. 
4. Ein Muster für die Anfertigung der Kronlandskizze ist beigefügt. Besonders hervorzu- 
heben ist noch, daß die Skizze folgende Angaben enthalten muß: 
a) Die ermittelten Längen werden parallel und in der Mitte der betreffenden Grenzstrecke, 
die Kompaßrichtung an das Ende der Grenzstrecke in der Messungsrichtung eingetragen. 
4 
.. 
J. Tafen 5
	        
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