Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

G  134  20

Der  Gouverneur  kann  bestimmen,  daß  die  Vermessungen  eines  staatlich  geprüften  Privatlandmessers
  auch  ohne  amtliche  Prüfung  und  Beglaubigung  als  gültig  anzusehen  sind.

2.  Die  Kosten  der  von  Gouvernementsbeamten  vorgenommenen  Vermessungen  trägt  der
Antragsteller.  Der  Beginn  der  Arbeiten  kann  von  der  Hinterlegung  eines  Vorschusses  abhängig  gemacht
  werden.  Auf  die  Festsetzung  des  Vorschusses  finden  die  Vorschriften  des  §  3,  Absatz  1  und  2
Anwendung.

§  3.  Die  Festsetzung  der  Vermessungsunkosten  und  Gebühren,  sowie  der  Gebühren  für  die
Prüfung  und  Beglaubigung  von  Vermessungen  erfolgt  auf  Grund  des  vom  Gouverneur  durch
öffentliche  Bekanntmachung  zu  erlassenden  Tarifs  durch  den  Vermessungsbeamten.

Gegen  diese  Festsetzung  findet  Beschwerde  an  den  Gouverneur  statt.

Die  Zwangsvollstreckung  richtet  sich  nach  den  Vorschriften  der  Kaiserlichen  Verordnung,  betreffend
  Zwangs=  und  Strafbefugnisse  der  Verwaltungsbehörden  in  den  Schutzgebieten  Afrikas  und
der  Südsee,  vom  14.  Juli  1905  (Beilage  zu  Nr.  18  des  Deutschen  Kolonialblatts).

§*  4.  Der  Gouverneur  kann  beim  Vorhandensein  besonderer  Umstände  von  dem  im  §  3
Absatz  1  genannten  Tarif  abweichende  Gebührensätze  oder  eine  nach  freiem  Ermessen  festzusetzende
Pauschalsumme  in  Ansatz  bringen.  Die  hiernach  zu  bestimmenden  Vermessungskosten  dürfen  die  nach
dem  Tarif  zu  bestimmenden  Gebühren  nicht  übersteigen.

5.  Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft  und  hat  für  die  bisher  vorgenommenen  Vermessungen
  rückwirkende  Kraft.

Buea,  den  24.  November  1908.

Der  Kaiserliche  Gonverneur.
Seitz.

V.  Bekanntmachung  des  Gouverneurs  von  Kamerun  zur  Verordnung,
betr.  das  Vermessungswesen.
Vom  24.  November  1908.
Artikel  1.
Für  die  Messung  (einschließlich  Kartierung  und  Berechnung)  und  einmalige  Ausfertigung
der  Messungsunterlagen  (Handzeichnung  nebst  Beschreibung  des  Grundstücks)  für  das  Grundbuch
sind  zu  zahlen

J.  dei  einem  Flächeninhalte  des  Grundstücks  von  nicht  mehr  als  1ha  80,00

über  1  ha  bis  5  ha  jedes  weitere  Hetiar  ..  ..25,00--

  5--20-  .........12,00--20--75--
  -  ...«......  7,00

75.  202  -  4,00
200  500  "  -.·.......  3,00

50)  1000  -  .........  2,50

=  1000  2,00.

Diese  Sätze  sind  oste  für  ebenes  oder  weniger  mnebenes  und  auch  sont  nicht  ungünstiges
  Gelände  (Gelände  I

II.  Bei  mittlerem  Gelände  oder  unter  mittleren  Verhältnissen  (Gelände  II)  erhöhen  sich
die  Kosten  nach  obigen  Sätzen  um  25  v.  H.  und  bei  sehr  unebenem  oder  sonst  ungünstigem  Gelände
  oder  unter  sehr  ungünstigen  Verhältnissen  (Gelände  III)  um  50  v.  H.

III.  Die  nach  I  festgestellten  Bezahlungssätze  sind  auf  Antrag  bei  kleinen  Grundstücken
von  0  bis  5  a  um  50  v.  H.,  über  5  bis  15  a  um  25  v.  H.  und  über  15  bis  30  a  um  10  v.  H.
zu  ermäßigen,  wenn  ihre  Anwendung  im  Vergleich  zur  geleisteten  Arbeit  oder  zum  Werte  des
Grundstücks  zu  einer  unverhältnismäßig  hohen  Bezahlung  führen  würde.

IV.  Zu  den  vorstehenden  Messungskosten  kommen  noch  folgende  Zuschläge:

a)  für  das  Setzen  eines  Grenzsteines  ausschließlich  Transport  u  und  Liesernng  2,50  .  /

b)  für  jedes  Gebände  ...  ..  3,00-o)IurdasFrcIIchlaqender
  Grenzen  auf  je  100  m...  ....8,00
d)  für  farbige  Hilfskräfte  pro  Mann  und  Tag  ....  1,00

(-)1urdteUtesernngemesGrenzftetnes  ausschließlich  Transport  39,50