Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Vierter Jahrgang (4)

—  189  0  —

/D  Die  Erfag-  Behörden  haben  unverzüglich  die  erforderlihen  Verfügungen  dahin  w  treffen,  daß  die  Yu:
/  Pkg  Fe  se  oder  in  deren  Ermangelung  von  geeigneten  Civil-Aerzten  zum  Erfag-©eäft
  ficher  geftellt  wird.

2)  AUS  außerordentlihe  Mitglieder  vom  Militair  (8.  68  1  A  der  Militair-  Erfaß-  Inftrultion)  treten  den
yes  Brjan-Kommiffionen,  fofern  andere  Offiziere  nicht  disponible  find,  die  Adjutanten  der  Landmwehrezirls-Kommandos

  hinzu.

3)  Die  Abfhlußnummern  pro  1870  (8.  22  1.  c.)  find  fofort  feftzuftellen.  Die  hinter  den  Ablhlußnummern
ftehenden  Erfagpflichtigen  werden  nicht:  mehr  gemuftert,  fondern  in  die  Vorftelungslifte  E  pro  1871  aufenommen.

  Gie  bleiben  für  Nachgeitellungen  disponibel,.

4)  Abgefehen  hiervon  ift,  da  eine  Repartition  des  Erfog-Bedarfes  zur  Zeit  nicht  erfolgen  kann,  die  Muflerung
  auf  färmtlihe  vorhandene  Mannidhaften  auszudehnen.  ‘

5)  Militairpflihtige,  melde  die  Berehtigung  ym  einjahrig  freiwilligen  Dienft  nahfuchen  wollen,  haben  diefe
Ubficht,  unbefchadet  der  Verpflichtung  zur  nbringung  der  betreffenden  ©efudhe  bei  den  Prüfungs.  Rommiffionen
  (88.151.  152  1.  c.)  bei  Gelegenheit  des  Kreis-Erfag-Gefchäftes  zu  erflären.  Sie  nehmen  an  der
aan  Hr  Theil,  und  find  Seitens  der  Kreis-Erfag-Kommiffionen  den  PBrüfungs-Kommiffionen  nam«

aft  zu  maden.
Die  Termine  für  die  Einreihung  der  Gefuhe  an  bie  legteren,  fowie  für  den  Nachmeis  der  wiflen-Thaftlihen
  Dualifilation  (8.  153  1.  c.)  bleiben  unverändert.

6)  Die  Klaffifiletion  der  Referve  und  Randwehr-Mannfchaften  rüdfihtlich  ihrer  häuslichen  und  gewerblichen
Berhältnifie  (Beilage  3  zur  Verordnung  Über  die  Organifation  der  Randmwehr-Behörden  u.  |.  w.  vom  5.
September  1867)  ift  mit  dem  Kreis.Erfag-Gefhäft  nicht  zu  verbinden,  e8  bleibt  vielmehr  die  Anberaus:
mung  bejonderer  Termine  zu  diefem  Ymede  vorbehalten.

T)  Der  Beginn  des  a  ee  ift  in  den  einzelnen  Brigade»  Bezirken  mit  möglichft
lurzer  Frift  nad  Beendigung  des  Kreis-Erjag-Gefchäftes  anzuberaumen.

8)  Die  Kommandirung  von  Offizieren  de8  Garde-Korps  zur  Theilnahme  am  Departements-Erfag-  Gefchäft
S-  ne  der  Militair-Erfag-Inftrultion)  unterbleibt.

9)  Sobald  die  Feitftellung  der  Gefchäfts-  und  Reifepläne  für  die  Kreis:  und  Departements:Erjat-Kommiffionen
(88.  70.  94  1.c.)  erfolgt  iit,  haben  die  Militair-VBorfigenden  derfelben  dem  Allgemeinen  Kriegd-Departement
  des  Königlih  Preußifhen  Kriegs-Minifteriums  eine  Anzeige  über  die  Zeiträume  zu  machen,  innerhalb
deren  das  Erfag-Gefchäft  erfolgen  wird.

 

Der  Kanzler  des  Norbdeutfchen  Bundes.  Der  Kriegs-Minifter.
Sn  Vertretung  In  Bertretung
Delbrüd.  Klo.
Bund.  -Ranzl-Amt.  Nr.  13209,  No.  220/12.  70.  A.Ie.
Mr.  243.

Bortopflitigleit  Der  Briefe  der  Marletenber.
Berlin,  den  29.  November  1870.

Das  Militair-Delonomies  Departement  fieht  fih  veranlagt,  daranf  aufmerkfam  zu  machen,  daß  den  Martetendern,
  welde  den  einzelnen  Zruppentheilen  im  elde  zugemwiefen  find,  in  ihren  Privatangelegenheiten  keine

Bortofreiheit  zufteht.
Kriegs-Minifterium.  Militair-Delonomies-Departement.
v.  Begefad.  Hammer.

No,  1585/11.  M.  O.D.  3.