Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

Zum  modernen  Genossenschaftsrechte  2c.  175

daher  nur  erfolgen:  durch  Aufhören  des  dauernden
unveränderlichen  Zweckes  (§  1);  z.  B.  bei  Vereinen
für  Abgebrannte,  Nothleidende,  für  Ehrengaben:  mit
Ablieferung  der  Sammlungen;  —  oder  durch  Auflösung
  von  Seite  des  Staates;  oder  durch  die  sonstigen
  Auflösungsgründe  der  juristischen  Person  27).  —
Ebenso  bestimmt  sich  die  Frage,  wie  bei  der  Auflösung
  über  das  Vermögen  der  Genossenschaft
verfügt  werden  soll,  analog  der  jurist.  Person  58).
IX.  Eine  weitere  Frage  ist,  ob  die  Genossenschaft,
wie  die  juristische  Person,  statt  des  Nomens  der  einzelnen
  physischen  Personen  ihrer  Mitglieder,  nicht
bloß  einen  persönlichen  Collektivnamen,  sondern
selbst  auch  eine,  den  Vereinszweck  ansdrückende,  unpersönliche
  Bezeichnung  führen  darf,  ob  somit  in
öffentlichen  Urkunden,  in  Prozeßakten,  bei  Besitztitelsberichtigungen
  und  Hypothekeinträgen  in  Grund=  und
Hypothekenbüchern  das  Eigenthum  oder  die  Forderung
etwa  einem  Turnverein,  einer  Feuerwehr,  einer  Erholungsgesellschaft,
  Gutsherrschaft  N.  N.  schlechthin
(soweit  letztere  von  der  physischen  Person  des  Gutzherrn
  verschieden  ist,  §.  4),  und  nicht  bloß  den  einzelnen
  Genossensschaftömitgliedern  zugeschrieben  werden
  darf.  Die  Frage  ist  zu  bejahen.  Derartige
Vereine  haben  analog  den  Handelzgesellschaften  ein
Recht  auf  eigne  Namen,  beziehungsweise  auf  eine
Firma  ?").  Dies  Recht:erklärt  sich  daraus,  daß  der

37)  Saviany,  Syst.  II  §.  89,  S.  275  ff.  Auflösung
·  durch  Aussterben  der  Mitglieder?  Dagegen  Puchta  P.
§.  28  Note  s,  dafür  Seuffert  P.  S.  52—53  4.  Aufl.
mit  Note  11,  Mittelmeinung  Windscheid  P.  8.  61
Note  3;  v.  Note  36.
38)  Seuffert  P.  §.  52—53  Note  12.  Windscheid  P.  1
62

39)  Seuffert  Arch.  XXVII  Nr.  5  S.  6.  Enisch-  des
Reichs  oberhandelsger.  IV  (1872)  S.  202.
Bayr.  Einf.-Ges  zum  a.  d.  Handelsges.  B.  art  41.—