Zum modernen Genossenschaftsrechte 2c. 175
daher nur erfolgen: durch Aufhören des dauernden
unveränderlichen Zweckes (§ 1); z. B. bei Vereinen
für Abgebrannte, Nothleidende, für Ehrengaben: mit
Ablieferung der Sammlungen; — oder durch Auflösung
von Seite des Staates; oder durch die sonstigen
Auflösungsgründe der juristischen Person 27). —
Ebenso bestimmt sich die Frage, wie bei der Auflösung
über das Vermögen der Genossenschaft
verfügt werden soll, analog der jurist. Person 58).
IX. Eine weitere Frage ist, ob die Genossenschaft,
wie die juristische Person, statt des Nomens der einzelnen
physischen Personen ihrer Mitglieder, nicht
bloß einen persönlichen Collektivnamen, sondern
selbst auch eine, den Vereinszweck ansdrückende, unpersönliche
Bezeichnung führen darf, ob somit in
öffentlichen Urkunden, in Prozeßakten, bei Besitztitelsberichtigungen
und Hypothekeinträgen in Grund= und
Hypothekenbüchern das Eigenthum oder die Forderung
etwa einem Turnverein, einer Feuerwehr, einer Erholungsgesellschaft,
Gutsherrschaft N. N. schlechthin
(soweit letztere von der physischen Person des Gutzherrn
verschieden ist, §. 4), und nicht bloß den einzelnen
Genossensschaftömitgliedern zugeschrieben werden
darf. Die Frage ist zu bejahen. Derartige
Vereine haben analog den Handelzgesellschaften ein
Recht auf eigne Namen, beziehungsweise auf eine
Firma ?"). Dies Recht:erklärt sich daraus, daß der
37) Saviany, Syst. II §. 89, S. 275 ff. Auflösung
· durch Aussterben der Mitglieder? Dagegen Puchta P.
§. 28 Note s, dafür Seuffert P. S. 52—53 4. Aufl.
mit Note 11, Mittelmeinung Windscheid P. 8. 61
Note 3; v. Note 36.
38) Seuffert P. §. 52—53 Note 12. Windscheid P. 1
62
39) Seuffert Arch. XXVII Nr. 5 S. 6. Enisch- des
Reichs oberhandelsger. IV (1872) S. 202.
Bayr. Einf.-Ges zum a. d. Handelsges. B. art 41.—