Volltext : Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

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D0.  Provinz  Hannover.

a.  Revidierte  Städteordnung  für  die  Provinz  Hannover  vom  24.  Jum  1858
(Hann.  Gesetzsamml.  S.  141).

1.  &  3  erhält  folgende  Fassung:

„Das  Ortsstatut  bedarf  der  Genehmigung  des  Bezirksausschusses,  wenn  es
die  Bildung  oder  Jusammensetzung  der  städtischen  Körperschaften  betrifft.  Ausgenommen
  sind  die  die  Jeit  der  Wahl  der  Bürgervorsteher  regelnden  Ortsstatute
&  87  Abs.  3)  sowie  Anordnungen  über  Termine  für  die  Berichtigung  der  Liste
der  stimmfähigen  Bürger  und  für  die  Beschlußfassung  über  Einwendungen  gegen
die  Richtigkeit  der  Liste.  Insoweit  die  Auordnungen  sich  auf  Gegenstände  beziehen,
  hinsichtlich  deren  die  Genehmigung  von  Gemeindebeschlüssen  in  anderen
Gesetzen  vorgeschrieben  ist,  behält  es  dabei  sein  Bewenden.“

2.  §  100  Abs.  1  erhält  folgenden  Zusatz:

„Durch  Gemeindebeschluß  können  über  die  Stellvertretung  des  Vorsitzenden
(Wortführers)  und  des  Schriftführers  abweichende  Bestimmungen  getroffen  werden.“

3.  der  zweite  Absatz  des  §  102  wird  durch  folgenden  Satz  eingeleitet:

„Durch  Gemeindebeschluß  kann  bestimmt  werden,  daß  das  Bürgervorsteherkollegium
  auch  beschlußfähig  ist,  wenn  mehr  als  ein  Drittel  der  Mitglieder  zugegen
  ist.

In  dem  jetzigen  ersten  Satz  des  Abs.  2  sind  die  Worte  „Eine  geringere  Anzahl
genügt  ausnahmsweise  zur  Beschlußnahme,“  zu  ersetzen  durch  die  Worte  „Das
Bürgervorsteherkollegium  ist  stets  beschlußfähig“.

4.  &  117  erhält  folgenden  neuen  Absatz:

„Der  Erlös  veräußerter  Grundstücke  und  grundstücksgleicher  Rechte  ist  nicht
zur  Deckung  laufender  Ausgaben  zu  verwenden.“

5.  119  Abs.  2  Ziffer  1  wird  gestrichen.

b.  Landgemeindeordnung  für  die  Provinz  Hannover  vom  28.  April  1859
(Hann.  Gesetzsamml.  S.  393).
*59  erhält  folgenden  Jusatz:
„Durch  Gemeindebeschluß  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Anwesenheit  von
mehr  als  einem  Drittel  der  Mitglieder  genügt.“

c.  Kreisordnung  für  die  Provinz  Hannover  vom  6.  Mai  1884
(Gesetzsamml.  S.  181).
1.  Im  &  77  wird  hinter  Satz  1  folgender  Satz  2  eingefügt:
„Durch  Kreistagsbeschluß  kam  bestimmt  werden,  daß  der  Kreistag  beschlußfähig
  ist,  wenn  mehr  als  ein  Drittel  der  Mitglieder  anwesend  ist.“