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Deutsches Nolonialblatt
Berausgegeben vom neichs-Kolonialamt
20. Jahrgang. Berlin, den 15. Januar 19189. Nummer 1/2.
Diese Zeltschrift erscheint in der Feggt am 1. und 15. sedes Monats. Derselben werden als Belhefle bgaelust dle mindestens elnmal
blerielsährlich erscheinenden: „Mittellungen aus den deutschen r—— lerusgepden von Dr. Agesune. er
ölerteljährliche Adonnementspreis für das Kolonkalblatt mit den Bei aien beträgt beim Bezuge durch die % und die Buch-
mdlungen 4# 4.—, direkt unter Streifband durch die Verlagsbuchhandlung: a) # 5.—, für aeschland einschl. der deutschen
danen und Österreich= Ungarns, d) X 6.— für die Länder des Weltposivereins. — Hlengunsen und Anfragen ahrd an die
Königliche Hofbuchhandlung von Erust Sieg fried Mittler und Sohn. Berlin 8Wé5, Kochstraße 63—71, zu richten.
Inhalt: Amtlicher Teil: Allerhöchster Gnadenerlaß. Vom 23. Oktober 1917 S. 1. — Ausführungs-
bestimmungen des Reichskanzlers (Neichs-Kolonialamts) zum Allerhöchsten Gnadenerlaß. Vom 23. Oltober 1917
S. 2. — Personalien S. 8. -
Nichtamtlicher Teil: Deutsch-Ostafrika: Eine englische Stimme über den Krieg in Ostafrika S. 4.
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Eisenbahnen in Französisch-Mestafrika S. 4.—
Verbot der Vieheinfuhr aus Französisch-Westafrika S. C. — Die Kupfergewinnung in Belgisch-Kongo S. 6. —
Diamanten auf Vorneo S. 6. — Kautschukverschiffungen der Straits Seltlements S. 6. — Die voraussichtliche
Baumwollernte der Vereinigten Staaten von Amerika im Jahre 1917 S. 6. — Steinkohlen= und Erzlager auf Java
und Celebes S. O0. — Ausfuhr aus den italienischen Kolonien S. 6. — Ungünstige Lage im Johannesburger Bezirk
S. 7. — Portugiesische Kolonialanleihe S. 7.
Literatur-Vericht S. 7.
AKmtlicher Teild#a#b
Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge.
Kllerhöchster Gnadenerlaß.
Vom 23. Oktober 1917.
Ruf Ihren Bericht vom 5. Oktober d. Is. bestimme Ich im Anschluß an Meine Gnadenerlasse
für das Heer und die Marine vom 27. Jannar 1915, 27. Jannar 1916 und 27. Januar 1917:
Soweit nicht einem der hohen Bundesfürsten das Begnadigungsrecht zusteht, sind
1. allen Militärpersonen der Schutztruppen, des aktiven Heeres und der aktiven Marine,
2 , allen Personen, die seit Beginn des jetzigen Krieges aus den Schutztruppen, dem aktiven Heere
und der aktiven Marine infolge von Dienstunbrauchbarkeit oder zu Kriegsarbeiten oder aus
wirtschaftlichen Gründen entlassen worden sind,
die von Militärbefehlshabern der Schutztruppen verhängten Disziplinarstrafen und die von Schutz=
truppengerichten verhängten Geld= und Freiheitsstrafen aus Gnade erlassen, soweit sie noch nicht
vollstreckt sind, und sofern die auferlegten oder bereits gemilderten Freiheitsstrafen sechs Monate
nicht fbersteigen.
Ausgeschlossen von der Begnadigung sollen jedoch Personen sein,
1. die unter der Wirkung von Ehrenstrafen stehen,
2. die wegen einer oder mehrerer seit der Verhängung der Strafe begangener Handlungen mit
einer Freiheitsstrafe von mehr als vierzehn Tagen oder mit Geldstrafe von mehr als 150#
oder wiederholt mit Freiheitsstrafe disziplinarisch oder rechtskräftig gerichtlich bestraft worden
sind, sofern diese Strafen noch nicht erlassen sind. Personen, gegen die ein gerichtliches oder
distiplinares Verfahren wegen einer seit der Verhängung der Strafe begangenen Handlung