Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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schwebt,  sollen  nur  unter  der  Bedingung  beguadigt  sein,  daß  in  diesem  Verfahren  gegen  sie
keine  schwerere  Strafe  als  Freiheitsstrafe  von  vierzehn  Tagen  oder  Geldstrafe  von  150  und
keine  militärische  Ehrenstrafe  verhängt  wird.  Die  Strafvollstreckung  ist  bis  zur  Beendigung
des  schwebenden  Verfahrens  auszusetzen.

Unter  diesen  Gnadenerlaß  sollen  ferner  nicht  fallen  alle  gerichtlich  oder  disziplinarisch  verhängten
  Strafen  wegen  Mißhandlung,  Beleidigung  oder  vorschriftswidriger  Behandlung  eines  Untergebenen.
  Sind  mehrere  Einzelstrafen  wegen  solcher  Straftaten  neben  einer  oder  mehreren  anderen
Einzelstrafen  in  einer  unter  den  Erlaß  fallenden  Gesamtstrafe  enthalten,  so  ermächtige  Ich  den  Gerichtsherrn,
  dem  die  Strafvollstreckung  obliegt,  die  Gesamtdauer  dieser  Einzelstrafen  nach  den  gesetzlichen
Vorschriften  über  die  Bildung  von  Gesamtstrafen  in  angemessener  Weise  zu  ermäßigen.

Ergeben  sich  durch  eine  Ausschließung  von  der  Begnadigung  in  einzelnen  Fällen  besondere
Härten,  so  ist  Erlaß  oder  Milderung  der  Strafe  vorzuschlagen.

Ist  auf  Geldstrafe  neben  Freiheitsstrafe  erkannt,  so  ist  die  erstere  nur  dann  erlassen,  wenn
die  Freiheitsstrafe  unter  diesen  Erlaß  fällt.

Für  die  Gnadenerweisungen  soll  derjenige  Tag  maßgebend  sein,  an  welchem  diese  Meine
Ordre  zur  Keuntnis  des  Befehlshabers  gelangt,  der  die  Ausführung  des  Gnadenerlasses  zu  veranlassen
  hat.

Ich  beauftrage  Sie,  für  die  Bekanntmachung,  Ausführung  und  Erlänterung  dieses  Erlasses
Sorge  zu  tragen.

Großes  Hauptaquartier,  den  23.  Oktober  1917.

Wilhelm.
Solf.
An  deu  Reichskanzler  (Reichs-Kolonialamt).

Vorstehender  Allerhöchster  Gnadenerlaß  wird  hiermit  zur  Kenntnis  der  Schutztruppen  gebracht
und  folgendes  angeordnet:

1.  Sämtliche  Personen,  die  eine  im  Disziplinarwege  ihnen  bis  zum  Tage  des  Bekanntwerdens
des  Gunadenerlasses  einschließlich  auferlegte  Strafe  verbüßen,  sind  unverzüglich  in  Freiheit  zu
setzen.  Soweit  eine  verhängte  Strafe  noch  nicht  angetreten  ist,  bleibt  sie  unvollstreckt.

Von  gerichtlichen  Strafen  kommen  nur  diejenigen  in  Betracht,  die  bis  zum  Tage  des  Bekanntwerdens
  des  Gnadenerlasses  einschließlich  rechtskräftig  verhängt  sind.  Die  Ausführung  des
Gnadenerlasses  ist  unverzüglich  zu  veranlassen:

a)  durch  Befehlshaber,  wenn  die  Strafe  angetreten  ist,
b)  durch  die  Gerichtsherren  in  den  Fällen,  in  denen  die  Strafvollstreckung  noch  nicht  begonnen
  hat.
Die  Befehlshaber  zu  a)  haben  von  Entlassungen  auf  Grund  des  Gnadenerlasses
demjenigen  Gerichtsherrn  Meldung  zu  erstatten,  der  die  Strafvollstreckung  veranlaßt  hat.

3,.  Hinsichtlich  der  Dauer  der  „auferlegten  Freiheitsstrafen“  hängt  die  Anwendbarkeit  des  Gnadenerlasses
  davon  ab,  ob  die  Gesamtstrafe  (auch  im  Falle  des  §  79  R.  St.  G.  B.)  oder  mehrere
selbständige  Strafen  aus  ein  und  demselben  Urteil  in  ihrer  Gesamtdauer  sechs  Monate  übersteigen,
  wobei  die  richterliche  oder  gesetzliche  Anrechnung  der  Untersuchungshaft  außer  Betracht
bleibt.  Ist  jemand  mit  sechs  Monaten  Gefängnis  und  durch  ein  anderes  Urteil  ohne  Bildung
einer  Gesamtstrafe  mit  zwei  Wochen  Gefängnis  oder  Arrest  bestraft,  so  findet  der  Erlaß  Anwendung,
  nicht  aber  auf  eine  Bestrafung  mit  sechs  Monaten  Gefängnis  und  zwei  Wochen  Haft
durch  dasselbe  Urteil,  auch  wenn  die  Haftstrafe  als  verbüßt  erachtet  worden  ist.

.  Der  Gnadenerlaß  ist  auch  dann  amvendbar,  wenn  bei  der  Bestätigung  des  Urteils  oder  sonstwie
  gnadenweise  die  Strafe  bereits  gemildert  worden  ist  und  die  gemilderte  Strafe  unter  den
Erlaß  fällt.

.  Gemäß  Absatz  2  Ziffer  2  des  Erlasses  schließen  nur  solche  Bestrafungen  von  der  Begnadigung
aus,  denen  eine  seit  der  Verhängung  der  Strafe,  um  die  es  sich  handelt,  bis  einschließlich  des
Tages  des  Bekanntwerdens  des  Gnadenerlasses  begangene  Handlung  zugrunde  liegt.  Eine
wiederholte  Bestrafung  mit  Freiheitsstrafe,  zu  der  im  Sinne  des  Erlasses  auch  die  Haftstrafe

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