Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

1893.  s9

Gesetzsammlung

für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

5.  Stück  vom  Jahre  1893.

 

IX.  Verordnung
vom  7.  April  1893,
die  Feier  des  allgemeinen  Landes-Bußtags  betreffeud.

Wir  Günther,  von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg  rc.
verordnen  auf  den  Antrag  Unseres  Kirchenrathes  unter  Aufbebung  der  Berordnung
vom  27.  Män  1854  (Gesetz  Samml.  S.  S0)  andurch  was  folgt:

Die  Feier  des  allgemeinen  Landes-Bußtage  findet  der  unter  der  großen  Mehr.
zahl  der  Norddeutschen  Bundesregierungen  zu  Stande  gekommenen  Einigung  entsprechend
  sortan  nicht  mehr  am  Freitag  nach  dem  ersten  Advemtsonntage,  sondern  am
Mittwoch  vor  dem  letzten  Trinitatissonntage  statt.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrist  und  beigedrucktem  Fürst.
lichen  Jusiegel.
So  geschehen

Rudolstadt,  den  7.  April  1893.
(L.  S.)  Günthe#,  Fürst  zu  Schwarzburg.

von  Starck.

 

Fürstl.  Schwarzbv.=  Rudolst.  Gesehsammlung  LIV.
Ausgegeben  in  Rudolstadt  am  19.  Apri#  .