1893. s9
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
5. Stück vom Jahre 1893.
IX. Verordnung
vom 7. April 1893,
die Feier des allgemeinen Landes-Bußtags betreffeud.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc.
verordnen auf den Antrag Unseres Kirchenrathes unter Aufbebung der Berordnung
vom 27. Män 1854 (Gesetz Samml. S. S0) andurch was folgt:
Die Feier des allgemeinen Landes-Bußtage findet der unter der großen Mehr.
zahl der Norddeutschen Bundesregierungen zu Stande gekommenen Einigung entsprechend
sortan nicht mehr am Freitag nach dem ersten Advemtsonntage, sondern am
Mittwoch vor dem letzten Trinitatissonntage statt.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürst.
lichen Jusiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 7. April 1893.
(L. S.) Günthe#, Fürst zu Schwarzburg.
von Starck.
Fürstl. Schwarzbv.= Rudolst. Gesehsammlung LIV.
Ausgegeben in Rudolstadt am 19. Apri# .