Volltext : Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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§5  13.  Von  den  Grundbesitzern  oder  Eigentümern  beigebrachte  Vermessungsstücke  dürfen

*  nur  dann  für  die  amtlichen  Verzeichnisse  und  Karten  oder  Grundbuchunterlagen  verwendet

werden,  wenn  sie  auf  Grund  einer  unter  persönlicher  Verantwortung  eines  vom  Gouverneur  zugelassenen
  Privat=  oder  Gesellschafts-Landmessers  ausgeführten  Vermessung  hergestellt  sind.

Die  unter  persönlicher  Verantwortung  erfolgte  Ausführung  der  örtlichen  Vermessung  muß
entweder  durch  Vorlegung  des  als  lrschrift  bescheinigten  Feldbuchs  oder  durch  eine  Bescheinigung
des  Privat=  oder  Gesellschafts-Landmessers  auf  den  sonstigen  Vermessungsstücken  nachgewiesen  sein.
Der  Vorsteher  kann  im  letzteren  Falle  noch  die  Vorlegung  der  lrschrift  verlangen.

Bei  begründeten  Zweifeln  an  der  Richtigkeit  der  in  solchen  Vermessungsstücken  enthaltenen
Vermessung  ist  eine  örtliche  Revision  (s.  §  7,  Schlußsatz)  beim  Gouvernement  zu  beantragen,  deren
Kosten  die  Interessenten  zu  tragen  haben,  falls  sich,  das  Material  als  unzureichend  und  fehlerhaft  erweist.

Werden  von  den  Grundbesitzern  usw.  mit  den  Vermessungsstücken  gleichzeitig  auch  Karten,
Koordinaten=  und  Flächenberechnungen  usw.  vorgelegt,  die  als  richtig  und  ausreichend  angesehen
und  benutzt  werden  können,  so  verringern  sich  die  von  den  Eigentümern  für  die  Bearbeitung  im
Vermessungsamt  zu  zahlenden  Kosten  um  einen  entsprechenden  Prozentsatz.

*  14.  lber  die  Festsetzung  der  Vermessungskosten  und  Gebühren  für  Zeichnungen  und
Auszüge  aus  den  Vermessungswerken  ist  ein  Solleinnahmeregister  zu  führen.  Dem  Gouvernement
sind  vierteljährliche  Auszüge  einzureichen.

§  15.  Für  die  Ausführung  der  Vermessung  sind  die  Gouvernements-Verfügung  vom

20.  Oktober  1903  und  die  etwaigen  Nachträge  maßgebend.  Die  preußischen  Katasteranweisungen

sind  sinngemäß  anzuwenden.
Die  Landmesser  sind  für  die  fach=  und  wirtschaftsplangemäße  Ausführung  der  ihnen  obliegenden
Verrichtungen  verantwortlich.  Der  Schriftverkehr  hat  durch  die  Hand  des  Vorstehers  zu  gehen.
Apia,  den  6.  März  1914.
Der  Kaiserliche  Gouverneur.
Schultz.
Bei  den  Nachträgen  zur  Gouvernements-Verfügung  vom  20.  Oktober  1903,  wie  sie  in  vorstehender,
  noch  nicht  veröffentlichter  Dienstanweisung  vom  6.  März  1914  (s.  XXXI)  nach  §  15  gedacht
  sind,  sollten  folgende  Ergänzungen  zu  XXV  Beachtung  finden:
bei  XXV  zu  II,  4.  Die  wenigen  Grenzeckpunkte  sind  durch  nach  (im  Feldbuch  einzutragenden)  Versicherungsmaßen
  festgelegte  seitliche  Vermarkung  oder  natürliche  markante  Punkte
und  in  unübersichtlichem  Gelände  durch  dauerhafte  Zwischenmarken  an  geeigneten
Stellen  für  die  spätere  Wiederauffindung  der  Grenzen  zu  stützen.

bei  XXV  zu  II,  7.  Als  besondere  Messungslinien  sind  auch  Meßbandzüge  mit  richtigen  Kompassen,
die  zwischen  andere,  gut  festgelegte  Messungs=  und  Grenzpunkte  eingefügt  sind,
geeignet.

bei  XXV  zu  III,(.  Vgl.  Anlage  4  zum  Entwurf  c#  am  Schluß  dieser  Abhandlung.

bei  XXV  zu  lII,  ##  Statt  „Vorschriften  der  Preußischen  Landesaufnahme“  ist  wohl  „Vorschriften
des  Zentraldirektoriums  der  Vermessungen  im  Preußischen  Staate“  zu  setzen.

XXXII.  Verordnung,  betreffend  Einführung  von  Flurbüchern  und
Grunbbesitzrollen.
(Zu  Beginn  des  Krieges  als  Entwurf  hergelangt.)

Auf  Grund  des  §  1  Abs.  2  der  Kaiserlichen  Berordnung  vom  21.  November  1902  wird

iolgendes  verordnet:
1.  An  Stelle  des  §  2  der  Verordnung  vom  15.  Juli  1903  (Gouvernementsblatt  Bd.  III,

Nr.  28)  tritt  folgende  Bestimmung:

*  2.  Als  amtliches  Verzeichnis  im  Sinne  des  §  2  Abs.  2  der  Reichsgrundzuri

  c#n  Fbuchordnung  gelten  die  vom  Vermessungsamte  zu  führenden  Flurbücher  und  Grund-S
  besitzrollen.