Full text : Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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genommen  werden.  Dagegen  treten  der  Ständeversammlung  zu  16  Abgeordnete,
die  gemeinschaftlich  von  diesen  drei  Standesklassen  aus  „Männern  der  höheren
Geistesbildung“  gewählt  werden,  und  zwar  sollen  nach  der  Landschaftsordnung
  (§  79)  zwei  von  ihnen  der  höheren  Geistlichkeit  bis  zum  Superintendenten
  einschließlich  angehören,  nach  dem  Wahlgesetz  dagegen  (§  71)
vier  aus  den  auf  Lebenszeit  ernannten  12  Prälaten  gewählt  werden  und  nur,
falls  diese  aus  gesetzlichen  Gründen  die  Wahl  im  voraus  ablehnen,  aus  einer
vom  Staatsministerium  aufzustellenden,  die  nicht  entschuldigten  Prälaten  und
höhere  Staatsbeamte  umfassenden  Liste  von  12  Personen  entnommen  werden
dürfen,  während  für  die  übrigen  10  weitere  Beschränkungen  nicht  bestehen.
Somit  setzte  sich  die  Ständeversammlung  zusammen  aus  48  Abgeordneten,
nämlich  10  der  Ritterschaft,  12  der  Städte,  10  der  Fleckenbewohner,  Freisassen
und  Bauern  und  16  gemeinsam  zu  wählenden  Abgeordneten  (§  60).  Die
Nitterschaft  war  zu  einem  Wahlkreise  vereinigt,  die  Einteilung  der  städtischen
und  ländlichen  Wahlbezirke  mehrfach  verändert  (§  61  bis  64).  Der  größere
Ausschuß  war  nicht  wiederhergestellt,  die  Zahl  der  Mitglieder  des  allein  vorgesehenen,
  an  die  Stelle  des  ehemaligen  engeren  Ausschusses  tretenden  neuen
Ausschusses  dagegen  um  zwei  vermehrt,  auch  bestimmt,  daß  eine  jede  der  drei
Standesklassen  in  diesem  Ausschuß  durch  je  ein  Mitglied  vertreten  sein  müsse
(§  87).  Bei  der  Abstimmung  sollte  es  der  Mehrheit  von  zwei  Dritteln  sämtlicher
  Stimmen  fernerhin  bei  Anderungen  nur  der  Landesverfassung,  nicht  auch
der  Steuerverfassung  bedürfen  (§  141).  Die  Abstimmung  nach  Ständen  war
ersetzt  durch  die  Bestimmung,  daß  bei  einer  beabsichtigten  Anderung  in  der
Vertretung  einer  der  drei  Standesklassen  es  neben  der  hier  erforderlichen
Stimmenmehrheit  (zwei  Dritteln  der  Landschaft)  zugleich  auch  der  Mehrzahl
der  Stimmen  des  beteiligten  Standes  bedürfe  (§  142).

Zugleich  mit  diesem  Entwurfe  oder  doch  bald  hernach  gingen  der  Kommission
  die  wegen  der  Organisation  der  Finanzverwaltungsbehörden  zu  erlassenden
  Gesetze,  sowie  der  Entwurf  des  Wahlgesetzes,  der  Geschäftsordnung
für  die  Landesversammlung  und  eines  Zivilstaatsdienstgesetzes  zu.  Sie  beriet
über  alle  diese  Vorlagen  in  der  Zeit  vom  5.  Juli  bis  zum  18.  August  1832.
Ihre  Verhandlungen  gingen  schnell  vonstatten.  Die  zu  der  neuen  Redaktion
der  Landschaftsordnung  gestellten  Anträge  sind  nicht  zahlreich,  der  erheblichste
betrifft  die  ständische  Mitwirkung  bei  der  Gesetzgebung.  Das  Ministerium
fügte  die  Anderungen,  mit  denen  es  einverstanden  war,  in  den  Entwurf  ein
und  ließ  die  so  eingebesserte  Vorlage  (dritter  Entwurf)  als  „Neue  Landschaftsordnung“
  mittels  Reskripts  vom  12.  August  1832  sämtlichen  Ständemitgliedern
  zugehen.  Am  27.  August  trat  dann  die  Landschaft  wieder  zusammen.
Unter  den  zahlreichen  Vorlagen,  Über  die  sie  zu  beschließen  hatte,  befand  sich
auch  der  inzwischen  ausgearbeitete  Entwurf  des  „Nebenvertrages,  die  Ordnung
des  Finanzwesens  betreffend“",  in  welchem  außer  den  Vereinbarungen  über  die
Zivilliste  und  der  Feststellung  der  Etatsschemata  eine  Neihe  von  Bestimmungen
aufgenommen  war,  die  man  sonst  dem  Landtagcabschiede  vorzubehalten  pflegte.
In  der  Ständeversammlung  wurde  zu  der  „Neuen  Landschaftsordnung“  nur

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