Volltext : Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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.  8  3.  Diese  Verordnung  tritt  am  in  Kraft.  Gleichzeitig
wird  die  Verordnung  vom  14.  November  1910  (Gouvernementsblatt  Bd.  III,  Nr.  100)  aufgehoben.  Xx
Apia,  den  .  “

Der  Kaiserliche  Gouverneur.

7.  Allgemeines.

Diese  Angaben  der  sechs  Schutzgebietsverwaltungen  dürften  einen  Einblick  in  die  Entwicklung
von  Flurkarten,  Flurbüchern  und  Grundbesitzrollen  in  den  einzelnen  Gebieten  gestatten.  Im  allgemeinen
  wurden  bisher,  wo  die  vorstehenden  Bestimmungen  nichts  Gegenteiliges  enthalten,  die
preußischen  Katasteranweisungen  sinngemäß  angewendet,  wie  auch  in  einzelnen  Paragraphen  der
Dienstanweisungen  zum  Ausdruck  kommt.  Das  gilt  insbesondere  auch  von  dem  Fortschreibungsverfahren,
  den  gleichmäßigen  Signaturen  und  dergl.

Nachstehend  wird  noch  die  in  X.  (§  44,2),  XV.  (A  8  3),  XVI.  (II  B  4)  und  XXIII.  (II  8  6a)
berührte  Dienstanweisung  zum  Abdruck  gebracht.

XXXIII.  Dienstanweisung,  betr.  die  trigonometrischen  Vermessungen  und  Berechnungen.
Vom  20.  August  1904.
(D.  Kol.  Bl.  S.  553.)

Für  die  einheitliche  Behandlung  bei  der  Berechnung  der  Koordinaten  und  Höhen  von  trigonometrisch
  bestimmten  Punkten  sowie  zur  Vermeidung  kostspieliger  Nachmessungen  und  Ergänzungen  sind
in  den  der  Kolonial-Abteilung  des  Auswärtigen  Amts  unterstehenden  deutschen  Schutzgebieten  bis
auf  weiteres  folgende  allgemeine  Bestimmungen  maßgebend:

1.  Die  grundlegenden  Triangulationen  werden  behufs  Kostenersparnis  in  der  Kolonial-Abteilung
  zu  Berlin  berechnet.

2.  Die  Triangulationsakten  sind  gleich  nach  Beendigung  der  Feldarbeiten  zur  Berechnung
der  Koordinaten  und  Höhen  einzureichen.

3.  Die  Akten  sind  bei  der  überseeischen  Versendung  mit  einem  so  hohen  Betrage  zu  versichern,
  daß  gegebenenfalls  die  Kosten  der  Wiederholung  der  etwa  verloren  gegangenen  Messungen
davon  gedeckt  werden  können.  ·

4.  Den  eingereichten  Alten  sind  beizufügen:

a)  eine  Netzskizze  mit  Darstellung  der  beobachteten  Strahlen,

b)  ein  bezüglich  der  Spalten  2,  6,  7,  8,  9,  13  und  14  genau  ausgefülltes  Verzeichnis
nach  dem  Muster  des  nachstehend  abgedruckten  trigonometrischen  Formulars  für  #achsten
Kolonialvermessungen,  in  welchem  etwa  benutzte,  gegebene  und  neubestimmte  Punkte  1%.
getrennt  aufgeführt  werden,

c)  ein  Begleitbericht,  welcher  sich  noch  über  alles  dasjenige  äußert,  was  für  die  zweckmäßigste
  Verarbeitung  der  Messungen  notwendig  ist,  z.  B.  Aufführung  derjenigen
Punkte,  welche  sich  schlecht  einstellen  ließen  oder  auf  denen  Heliotropenlicht  gegeben
wurde  und  dergleichen.

5.  Zur  sachgemäßen  Benutzung  des  unter  Ziffer  4b  vorgeschriebenen  Formulars  sind  folgende
Erläuterungen  zu  beachten:

Allgemein:  Das  Formular  soll  für  die  einheitliche  Registrierung  von  trigonometrischen  Vermessungen
  und  Berechnungen  eine  Richtschnur  bieten  und  jedem  Landmesser  ein  bequemes  Mittel
darbieten,  seine  Arbeiten  möglichst  einwandfrei  und  ordnungsmäßig  abliefern  zu  können.

Insbesondere  kann  dieses  Formular  als  die  unbedingt  notwendige  Form  eines  Koordinaten-Verzeichnisses
  für  trigonometrische  Punkte,  angesehen  werden,  weil  für  die  Berechnung  z.  B.  eines
rückwärts  eingeschnittenen  Punktes  bei  Entnahme  der  Koordinaten  eines  anvisierten  Punktes  die  Angaben
  über  Art  und  Exzentrizität  des  Signals  in  Spalte  7  und  8  von  der  größten  Wichtigkeit  sind.
In  dieser  Hinsicht  muß  es  also  als  Ersatz  für  das  den  Bedürfnissen  der  Kolonialvermessungen  nur
bezüglich  der  Polygonpunktskoordinaten  entsprechende  trigonometrische  Formular  25  der  Preußischen
Vermessungsanweisung  9  angesehen  werden.

Spalte  1.  Die  in  Spalte  1  enthaltene  Nummer  wird  dem  Punkte  bei  der  endgültigen
Koordinatenberechnung  gegeben.  6