Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

90  1859.

10.  Rechnung  zu  prüfen,  einschließlich  Erinnerungen  zu  stellen,  für  jeden
Bogen  der  Rechung  528  Kr.  =  15  Sgr.  bis  1  Fl.  10  Kr.  =  20  Sgr.

Dabei  sind  alle  unnützen  und  zum  Verschleif  der  Sache  abzweckenden  Monita  zu
vermeiden.

11.  Abfassung  von  Urkunden  über  Rechtsgeschäfte  jeder  Art,
als  Kaus-,  Tausch-,  Pacht.,  Mieth.,  Alimentations-  oder  Leibrenten-Contracte,  Chestiftungen,
  Entschichtigungen,  Cessionen,  Fideicommisse,  Loosbriefe,  Obligationen,  Erbrecesse,

  Rechnungen,  Neverse,  Schenkungen  unter  den  Lebendigen  oder  auf  den  Todessall,
  Verlassenschafts=  oder  andere  weesstatoonen  Testamente,  Codicille,  Vergleiche,
Verzichte  und  Verträge  jeder  UVrt  523  Kr.  15  Sgr.  bis  5  Fl.  15  Xr.  =  3Thlr.

Insofern  jedoch  die  Aufnahme  der  Urkunde  mühsam  gewesen  und  leßtere  ungewöhnlich
  stark  sein  sollte,  so  ist  dem  Richter  erlaubt,  auch  einen  höhern  Ansatz,  das  Doppelte,
nach  Befinden  selbst  das  Dreifache  passiren  zu  lassen.

In  ganz  besondern  Fällen,  wo  die  Ausarbeitung  einer  Urkunde  außerordentlich
weitläufig,  mühsam  und  mit  großem  Zeitverluste  verbunden  ist,  z.  B.  bei  Kauf  oder
Pachteontracten  über  bedeutende  Nittergüter,  Testamenten,  Fideicommissen  und  dergl.
kann  mit  Rückücht  auf  die  Wichtigkeit  des  Gegenstandes  und  der  gehabten  Mühe,  auch
allenfalls  der  Bogenzahl  noch  ein  Mehreres,  und  zwar  mit  Einschluß  der  dabei  gehabten
umständlichen  Information  17  Fl.  30  Kr.  =  10  Thlr.  bis  35  Fl.  =  20  Thlr.
zugebilligt  werden.

12.  Terminc,  8  derselben

*  Beleihungstermit  3  Fl.  30  Kr.  =  2  Thlr.
b.  Termin  zur  cGufiung  von  Vescheiden  und  sonstigen  Belchusen
Xr.—  10  Sar.

c.  sonstige  Termine  und  zwar
au.  vor  einem  Einzelgerichte  35  Kr.  10Sgr.  bis  1  Fl.  45  Kr.  =  1  Thrr.
jedoch  in  Rechtsstreitigkeiten  unter  43  Fl.  45  Kr.  =  25  Thlr.  nur
35  Xr.  10  Sgr.
bb.  vor  einem  Collegialgerichte.  .  1  Fl.  10  Kr.=  20  Sgr.  bis
5  Fl.  15  Kr.  =  3  Thlr.
Bei  Terminen,  welche  Vormiltags  begonnen  und  mit  einer  Unterbrechung  des
Nachmittags  fortgesetzt  werden,  findet  der  Ansatz  doppelt  statt.