Full text : Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

138  Ludwig=Wolf.

Lasten  erschien  als  die  einzig  positive  Unterlage.  Danach  eine  Teilung  in
vier  Klassen  vorzunehmen,  rückte  wieder  die  Befürchtung  nahe,  daß  durch
die  leicht  mögliche  Vereinigung  zweier  Klassen  die  Möglichkeit  zweier  sich
entgegenstehender  gleichstarker  Parteien  gegeben  sei,  welche  die  städtische  Verwaltung
  zum  Stillstande  verurteilen  oder  dieselbe  von  reinen  Zufälligkeiten
in  der  Stärke  der  Parteien  abhängig  machen  können.  Man  kam  daher
immer  wieder  auf  das  Drei=Klassen=Wahlsystem  zurück,  ohne  sich
jedoch  mit  der  rein  mathematischen  Drittelung  und  dem  darin  liegenden
plutokratischen  Charakter  befreunden  zu  können.  Nach  vielfachen  Versuchen
und  Berechnungen  entschied  man  sich  für  folgende  Teilung:

a)  die  erste  Abteilung  besteht  aus  denjenigen,  auf  welche  die
höchsten  Beträge  bis  zum  Belaufe  von  fünf  Zwölfteln  des
Gesamtbetrages  der  Steuer  aller  stimmfähigen  Bürger  fallen,
mindestens  aber  5  %  der  letzteren;

b)  die  zweite  Abteilung  reicht  bis  zu  den  nächsten  höchstbesteuerten
15  %  der  stimmfähigen  Bürger;

e)  die  dritte  Abteilung  umfaßt  alle  übrigen.

Die  Einteilung  der  Bürgerschaft  in  drei  Abteilungen  erfolgt  spätestens

im  August  des  betreffenden  Wahljahres  nach  Feststellung  des  Katastersolls
der  zur  Anrechnung  kommenden  direkten  Gemeindesteuern.  Steuern,  die  für
Grundbesitz  oder  Gewerbebetrieb  in  einer  anderen  Gemeinde  an  diese  entrichtet
  werden,  sowie  die  für  die  Haltung  von  Wanderlagern  zu  entrichtende
Gemeindesteuer  und  die  Hundesteuern  sind  bei  der  Bildung  der  Abteilungen
nicht  anzurechnen.  Schneiden  in  der  ersten  und  zweiten  Abteilung  die
Grenzen  so  ab,  daß  mehrere  Wähler  mit  gleichen  Steuerbeträgen  vorhanden
sind,  welche  nicht  alle  in  den  Gesamtsteuerbetrag  bez.  Bruchteil  der  Bürger
der  höheren  Abteilung  fallen,  so  sollen  sie  doch  sämtlich  der  höheren  Abteilung
  zugerechnet  werden.

Sinkt  der  Steuerbetrag  eines  Bürgers  infolge  von  Reklamation,  Erlaß
oder  dergl.  nach  Feststellung  der  die  Abteilungsgrenzen  bildenden  Steuerbeträge
  unter  diese  herab  oder  erhöht  sich  nach  diesem  Zeitpunkte  durch
Hinzutritt  neuer  stimmberechtigter  Bürger  oder  aus  sonstigen  Gründen  der
Gesamtsteuerbetrag  bez.  die  Zahl  der  Bürger,  so  bedingen  diese  Veränderungen
nicht  eine  Abänderung  der  für  das  Jahr  festgestellten  Grenzen,  sondern  es
werden  nur  bei  dem  einzelnen  Bürger  bis  zum  Schlusse  der  Wahlliste,  bez.
bei  eintretendem  völligem  Verluste  des  Stimmrechtes  auch  später  noch,  die
bezüglich  seines  Steuersolls  eingetretenen  Veränderungen  berücksichtigt.

Jede  Abteilung  wählt  ein  Drittel  der  Stadtverordneten,  ohne  dabei