14 Grundbegriffe des Staatsrechts.
besondere den geldwirtschaftlichen und geschäftlichen Verkehr
der Einzelpersonen, aber auch, wie im Familien- und Erbrechte,
Verhältnisse, bei denen sich wirtschaftliche Momente
mit religiösen, wirtschaftlichen und moralischen verbinden. Das
öffentliche Recht dagegen ordnet das Verhältnis des Individuums
zur Gesamtheit unter Voranstellung der öffentlichen
Interessen, vor allem der Interessen des Staatswesens.
Keineswegs erschöpft sich aber das öffentliche Recht in dem
Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht, an das man zunächst
denkt. Auch das Strafrecht und die Prozeßordnungen, nicht
minder das Kirchenrecht scheiden sich vom Privatrechte ab.
§ 4. Begriff und Wesen des Staates 1).
I. Von den Gemeinschaften, deren Ordnung durch das
öffentliche Recht erfolgt, ist die höchste und wichtigste der Staat.
Unter diesem verstehen wir die mit der Fähigkeit zur
Selbstorganisation ausgestattete, grundsätzlich unabhängige,
rechtlich organisierte, mit oberster, von
keiner irdischen Macht abgeleiteter Herrschaftgewalt
ausgerüstete Verbandseinheit seßhafter Personen.
Der Staat ist demnach zunächst eine Verbandsoder
Kollektiveinheit. Die Vielheit der Personen in der
Staatsgenossenschaft wird zu einer Einheit des staatlichen
Ganzen zusammengefaßt. Ohne die Unterlage einer Vielheit
von Untertanen ist der Staat nicht denkbar und ohne
die rechtliche Vereinheitlichung kann die Vielheit nicht zum
Staate erwachsen. Dieser stellt sich dar als eine über den
einzelnen sich erhebende selbständige Macht, angewiesen auf
ständige Wechselwirkung zwischen den Verbandsleitern und
Verbandsgliedern. Es gehört zum Staatsbegriff:
1) Vgl. die Zusammenstellung über Begriff und Wesen des Staats bei
Berolzheimer, Philosophie des Staates, samt den Grundzügen der Politik
1906 S. 1—26.