Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1911. (102)

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nach  §&  15  Abs.  2  Verpflichteten  gemeinschaftlich  ob.  Ist  jedoch  gemäß  letzterer
Vorschrift  jemand  für  einen  solchen  Weg  oder  Wegeteil  allein  wegebaupflichtig,
so  hat  es  hierbei  sein  Bewenden.

Uber  das  Anteilsverhältnis  an  der  gemeinschaftlichen  Wegebaulast  und  über
deren  Erfüllung  ist  von  den  Verpflichteten  unter  Zustimmung  der  Wegepolizeibehörde
  eine  Vereinbarung  zu  treffen.  Kommt  eine  solche  nicht  zustande,  so  hat
der  Kreisausschuß,  wenn  aber  einer  der  in  Betracht  kommenden  Gemeindebezirke
der  Bezirk  einer  Stadtgemeinde  ist,  der  Bezirksausschuß  nach  Anhörung  der
Verpflichteten  und  der  Wegepolizeibehörde  die  erforderliche  Regelung  zu  beschließen.

18.

Gemeinden  können  mit  nachbarlich  belegenen  Gemeinden  zur  gemeinsamen
Erfüllung  der  Wegebaulast  nach  den  Bestimmungen  des  Titels  IV  der  Landgemeindeordnung
  für  die  sieben  östlichen  Provinzen  der  Monarchie  vom  3.  Juli
1891  (Gesetzsamml.  S.  233)  zu  Wegeverbänden  verbunden  werden.

Auf  bereits  bestehende  Wegeverbände  finden  diese  Bestimmungen  fortan
mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Unterverteilung  der  dem  Wegeverband
etwa  obliegenden  Naturaldienste  auf  die  Verbandsmitglieder  nach  dem  hergebrachten
  Maßstab  erfolgt.  Insoweit  den  zu  den  ehemaligen  Schulzenberitten
gehörigen  Gemeinden  noch  die  gemeinsame  Erfüllung  von  Wegebauverpflichtungen
an  Gemeindewegen  obliegt)  gelten  sie  als  Wegeverbände.

*l  10.

Gemeinden  können  auch  zur  Teilnahme  an  der  Wegebaulast  hinsichtlich
außerhalb  ihres  Gemeindebezirkes  belegener  Gemeindewege  herangezogen  werden,
soweit  diese  Wege  überwiegend  ihrem  Verkehrsinteresse  dienen.  Eine  Heranziehung
ist  nicht  zulässig  hinsichtlich  solcher  Wege,  welche  zur  Bebauung  bestimmt  sind
oder  bei  welchen  nach  den  Umständen  anzunehmen  ist,  daß  sie  hierzu  verwendet
werden  sollen.

Uber  die  Heranziehung  sowie  über  die  Verteilung  der  Wegebaulast  beschließt
in  Ermangelung  einer  Vereinbarung  auf  Antrag  der  Wegepolizeibehörde  oder
einer  der  beteiligten  Gemeinden  der  Kreisausschuß,  wenn  aber  eine  Stadt  mit
mehr  als  10  000  Einwohnern  beteiligt  ist,  der  Bezirksausschuß.

8  20.

Uber  die  Beschaffenheit,  in  welcher  Gemeindewege  anzulegen  und  zu
unterhalten  sind,  können  mangels  Regelung  durch  Polizeiverordnung  für  den
ganzen  Kreis  oder  einzelne  Kreisteile  durch  ein  gemäß  99  20,  116,  169  der
Kreisordnung  vom  13.  Dezember  1872/19.  März  1881  (Gesetzsamml.  1881  S.  179)
zu  erlassendes  Reglement  Bestimmungen  getroffen  werden.