Full text : Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

Anspruch  auf  Erstattung  der  Hälfte  der  für  den  Verstorbenen
eingezahlten  Beiträge  zu.  Bei  der  freiwilligen  Versicherung
werden  ¾  der  von  dem  freiwillig  Versicherten  eingezahlten  Beiträge
  zurückgezahlt.

Der  Anspruch  verfällt,  wenn  er  nicht  innerhalb  eines
Jahres  nach  dem  Tode  des  Versicherten  geltend  gemacht  wird.

Die  Erstattung  ist  erst  beim  Tode  des  Versicherten  möglich,
  weil  bei  der  Berufsunfähigkeit  immer  die  Möglichkeit  der
Wiederherstellung  bestehen  kann  und  dann  die  Beitragserstattung
für  den  Versicherten  nur  von  Schaden  wäre.

Die  Witwen-  und  Witwerrenten  fallen  bei  der  Wiederverheiratung
  weg;  es  wird  aber  der  Witwe  als  Abfindung  das
Dreifache  ihrer  Jahresrente  gewährt.

Geben  Berechtigte  den  inländischen  Wohnsig  auf,  so  können
sie  mit  der  Hälfte  des  Kapitalwerts  der  ihnen  gewährten  Bezüge
  abgefunden  werden.

III.  Die  Wartezeit

dauert  1.  beim  Ruhegeld  für  männliche  Versicherte  120  Beitragsmonate,

für  weibliche  Versicherte  60  Beitragsmonate,
2.  bei  den  Hinterbliebenenrenten  120  Beitragsmonate.

Sind  weniger  als  60  Beitragsmonate  auf  Grund  der  Versicherungspflicht
  nachgewiesen,  so  beträgt  die  Wartcezeit  beim
Ruhegeld  für  weibliche  Versicherte  90  Beitragsmonate,  im
übrigen  120  Beitragsmonate.

Die  Wartezeit  ist  bei  weiblichen  WVersicherten  kürzer  als
bei  männlichen,  weil  bei  ihnen  viel  weniger  Hinterbliebenenrenten
  zu  gewähren  sein  werden.

In  den  ersten  3  Jahren  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes
  —  also  bis  zum  31.  Dezember  1915  —  kann  die  Reichsversicherungsanstalt
  auch  einzelnen  Angestellten  nach  vorhergehender
  ärztlicher  Untersuchung  gestatten,  die  Wartezeit  abzukürzen
  durch  Einzahlung  der  entsprechenden  Prämienreserve.

In  den  ersten  10  Jahren  nach  dem  Inkrafttreten  des
Gesetzes  genügt  zur  Erfüllung  der  Wartezeit  bei  den  Hinterbliebenenrenten
  das  Zurücklegen  von  60  Beitragsmonaten  auf
Grund  der  Versicherungspflicht.

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