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Betrifft Oberverteilung der Kreisstener für 1914.
Die Berechnung der auf die Gemeinden und Gutsbezirke für 1914 entfallenden Kreissteuer
erfolgt nach dem Steuerstande vom 1. Januar 1914 (§ 7 Abs. 5 des Kreis- und Brovinzialabgabengesetzes.)
Zur Feststellung der dieser Berechnung zu Grunde zu legenden Zahlen ersuche ich die
Herrn Guts- und Gemeindevorsteher mir auf Grund der letzten Stenerausschreibung vom 29.
Junli 1913 das Soll der ç
Einkommensteuer einschl. der Unterstufen
Grundsteuer
Gebändesteuer
Gewerbesteuer
Betriebssteuer
nach dem Stande vom 1. Januar d. Is. bis zum 20. Februar 1913 mitzuteilen.
Alle bis zu diesem Tage eingetretenen Berichtigungen und Veränderungen des Steueraufkommens
durch Zu- und Abgänge sind zu berücksichtigen. —
Die Angaben sind für jede Steuerart einzeln zu machen. Militärpersonen, Geistliche
Lehrer kommen in Abgang. Beamte find nur von dem auf die Hälfte ihres Diensteinkommens
entfallenden Steuersatz zu veraulagen.
Zur Erleichterung der Angaben wird auf die Unterverteilung der Krelssteuern nach
dem Staude vom 1. April 1913 verwiesen.
Die genaue und sorgfältige Aufstellung der Steuern liegt im eigensten Interesse der
Rummelsburg, den 2. Februar 1914. Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
von Trebra.
Indem ich den Herren Guts= und Gemeindevorstehern hiesigen Kreises im Namen des Pommerschen
Vereins zur Bekämpfung des Vagabundentums für die Bereitwilliakeit zur Uebernahme der Hauskollekte meinen Dank
ausspreche, bringe ich nachstehend das Verzeichnis der für das Jahr 1913 eingegangenen Beiträge zur öffentlichen Kenntnis.
Nachweisung
über die für die Pommersche Arbeiter-Kolonte Meierei 1913 eingegangenen Beitträge.
Fe. Name dfo- Name efd. Name
M i#t M# M #f
1|Barvin Gemeinde 2|/35 5/Georgendorf Gemeinde 410 9Neufeld Gemetnde 11|80
2Btal 2|25 6Gumenz „ 2155 10Blötzig Gut 590
3Börnen 5 470 7#Lindenbusch 2 2 11 Reinfeld B Gemeinde 270
4| Falkenhagen „ 1•50 8Missow- „ 465|| 121Sellin Gut 4115
Rummelsburg, den 2. Februar 1914. Der Lanudrat, von Trebra.
Betrifft die Ergänzungswahlen zur Gemeindevertretung.
Gemäß g 54 der Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 scheidet in den Gemeinden mit gewählter
Gemeindevertretung in Treblin. Treten, Gr. Schwirsen, Versin, Alt Kolziglow und Kremerbruch im
Jahre 1914 aus jeder Klasse ein Drittel und zwar die im Jahre 1908 gewählten Gemeindeverordneten aus und
ist die Gemeindevertretung durch Neuwahlen zu ergänzen.
Jch veranlasse die Herren Vorsteher der oben genannten Gemeinden mit der Wahl schleunigst zu beginnen
damit die neugewählten Gemetndeverordneten am 1. Aprik d. Is. ihr Amt antreten können.
In Betreff der Wahl selbst verweise ich die Herren G meindevorsteher auf die Vorschriften der Landgemeindeordnung
§§ 49, 50, 52, 53 und folgende, sowie die Bestimmungen der Anweisung B (Seite 63 u. folgende.)
Die Wahlverhandlung — für welche den Herren Gemeinoevorstehern in den nächsten Tagen Formulare
zu gehen werden — sind mir mit dem Beschlusse der Gemeindevertretung über die Gültigkeit der Wahlen (8 66
L. G. O.) bis sätestens zum 1. April d. Is. einzureichen.
Ich mache noch darauf aufmerksam, daß die nach § 50 a. a. O. aufzustellende Liste der Wahlberechtigten
(C) zu berichtigen und öffentlich auszulegen ist, falls solche bet Berichtigung der Gemeindegliederliste im Januar
noch nicht geschehen ist.
In den Listen B und C ist für jede nicht zur Staatselnkommensteuer veranlagte Person gemäß § 1
Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Junt 1893 ein fingierter Steuersatz von 3 M. lu Ansatz zu bringen.
Rummelsburg, den 2. Februar 1914. Der Landrat, von Trebra.