thumbs : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

III.  Abschn.:  Erlöschen  der  Schuldverhältnisse.  2.  Tit.:  Hinterlegung.  257

6.  Nachweis  der  ugs-———



Soweit  nach  den  für  die  Hinterlegungsstelle  1  geltenden  Bestimmungen"
  zum  Nachweise  der  Empfangsberechtigung  des
Gläubigers  eine  diese  Berechtigung  anerkennende  Erklärung  des
Schuldners  erforderlich  oder  genügend  ist,  kann  der  Gläubiger
von  dem  Schuldner  die  Abgabe  der  Erklärung  unter  denselben
Voraussetzungen  verlangen,  unter  denen  er  die  Leistung  zu
fordern  berechtigt  sein  würde,  wenn  die  Hinterlegung  nicht  erjolgt
  wäre.  3

11  a  328,  IIbD  374.  Prot.  1,  354  bis  356.

1.  8  372  A.  7.  2.  a.  145.

3.  Klagt  der  Gläubiger  auf  die  Leistung,  weil  er  die  Rechtmäßigkeit
  der  Hinterlegung  bestreitet,  so  kann  er  in  diesem  Prozeß  über  deren
Rechtmäßigkeit  durch  Eventualantrag  den  Anspruch  auf  die  nötigen  Erklärungen
  des  Schuldners  geltend  machen.  Die  Verurteilung  erset  die
Erklärung  18PO.  8  894).

7.  Kosten  S§.  381.

Die  Kosten!  der  Hinterlegung  fallen  dem  Gläubiger  zur
Last,  sofern  nicht  der  Schuldner  die  hinterlegte  Sache  zurücknimmt.


1  279,  II  329,  IID  375,  111  375.  M.  II,  106.  Prot.  I,  358,  359.

1.  Darunter  fallen  auch  die  Kosten  der  Erklärung  im  8§8  380.
2.  83  376,  382  Satz  2.

S.  Erlöschen  d.  Glänbigerrechts  §.  382.

Das  Recht  des  Gläubigers  auf  den  hinterlegten  Betrag!
erlischts  mit  dem  Ablaufe  von  dreißig  Jahren  nach  dem  Empsange
  der  Anzeige“  von  der  Hinterlegung,  wenn  nicht  der
Gläubiger  sich  vorher  bei  der  Hinterlegungsstelle?  meldet";  der
Schuldner  ist  zur  Rücknahme  berechtigt,  auch  wenn  er  auf  das
Recht  zur  Rücknahme  verzichtet  hat.

II  b  376,  III  376.  Prot.  VI,  165.  8  11718.

1.  D.  h.  auf  die  hinterlegte  Sache.

2.  Und  damit,  auch  bei  rücknehmbarer  Hinterlegung,  die  ursprüngliche
  Forderung  des  Gläubigers.

3.  A.  “  vor  8194.  Berechnung  8§  187,  188.

4.  374/.  Hat  der  Schuldner  die  Anzeige  unterlassen  (auch  im
Falle  des  §  3742  Satz  2),  so  erlischt  das  Recht  des  Gläubigers  überhaupt
nicht,  pvgl.  aber  a.  145  und  3VG.  8  142.  5.  3  372  A.  7.

6.  8  376  Nr.  2,  3.

Gürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  17