Full text : Allgemeine Staatslehre

Vierzehntes  Kapitel.  Die  Eigenschaften  der  Staatsgewalt.  453

für  die  Auffassung  des  staatlichen  Charakters  Frankreichs  darstellt,
  wird  von  Bodin  gezogen.  Nur  erhebt  er  sein  Resultat,
das  aus  der  politischen  Geschichte  Frankreichs  abstrahiert  ist,  ins
Absolute.  Der  nach  langen  Kämpfen  errungene  Souveränetätsgedanke
  wird  von  ihm  als  wesentlichstes  Merkmal  seiner  Staatsdefinition
  eingefügt.  „Republique  est  un  droit  gouvernement  de
plusieurs  mesnages,  et  de  ce  qui  leur  est  commun,  avec  puissance
souveraine‘‘¹).  Diese  Staatsdefinition  enthält  in  der  Tat  etwas
wesentlich  Neues,  in  der  ganzen  vorangegangenen  Literatur  nicht
Enthaltenes.  Daß  jede  gerechte  Herrschaft  über  eine  Vielheit
von  Haushaltungen,  die  mit  souveräner,  d.  h.  nach  außen  und
innen  höchster  und  unabhängiger  Gewalt  ausgestattet  ist,  einen
Staat  darstelle,  das  oder  ähnliches  hat  vor  Bodin  niemand
behauptet,  und  er  hat  vollkommen  recht,  wenn  er  sich  das  Verdienst
  zuschreibt,  diesen  Souveränetätsbegriff  zuerst  ausgeprägt  zu
haben²).  Vor  ihm  hat  man  ein  Moment  der  Souveränetät:  die
äußere  Unabhängigkeit  und  die  suprema  potestas  einzelner
Fürsten,  des  Kaisers  und  des  Königs  von  Frankreich  erkannt;
eine  Zusammenfassung  aller  Elemente  des  Souveränetätsbegriffes
zu  einer  Einheit  hat  jedoch  vor  Bodin  nicht  stattgefunden.  Erst
durch  ihn  ist  der  Komparativ  ‚„souverain‘‘  definitiv  zum  Superlativ,
die  superioritas  zur  suprema  potestas  geworden.

Dieser  Begriff  aber  in  der  von  Bodin  aufgestellten  Formulierung
  ist  wesentlich  negativer  Natur.  Die  „absolute,  von  allen
Gesetzen  entbundene  Gewalt  über  Bürger  und  Untertanen"  bedeutet
  zunächst  nur  die  Verneinung  alles  dessen,  was  sich  als
selbständige  Macht  über,  neben  und  im  Staate  behaupten  will:
der  Herrschergewalt  des  Papstes,  des  Reiches,  der  Stände³).  Der
Staat  hat  eine  souveräne  Gewalt,  heißt  zuvörderst  nur:  der  Staat

 

1)  Six  livres  de  la  Republique  1576  I 1.  In  der  lateinischen  bekannteren
  Fassung:  Recta  plurium  familiarum  et  rerum  inter  ıipsas
communium  cum  summa  perpetuaque  potestate  gubernatio.

2)  Principio  definienda  fuit  maiestas,  quam  nec  philosophorum  nec
iurisconsultorum  quisquam  definiit.  18  (ed.  tertia,  Frankfurt  1644,  p.  123).

3)  Noch  aber  ist  die  höchste  Steigerung  des  Souveränetätsbegriffes
bei  Bodin  nicht  vollzogen,  da  der  Herrscher  durch  die  göttlichen  und
natürlichen  Gesetze  gebunden  ist  (I 8  p. 130).  Vgl.  auch  Landmann
a.a.O.  S. 50 ff.;  Rehm  Geschichte  S. 129.  Die  absolute  rechtliche
Schrankenlosigkeit,  die  im  Begriff  des  summum  imperium  liegt,  hat  erst
Hobbes  zu  begründen  gesucht.