Volltext : Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

184  Literatur.

den  Deutschen  Landen  nicht  mehr  bestehen,  in  welchen  es,  wie  insbesondere  in  den
Großherzogthümern  Mecklenburg  und  Weimar,  in  den  Herzogthümern  Koburg-Gotha,
Meiningen  und  Anhalt,  in  den  Reußischen  Fürstenthümern,  Hannover,  Kurhessen,
Schleswig-Holstein  und  Neuvorpommern  gegolten  hat  oder  doch  ausgeübt  worden  ist.
Die  hinsichtlich  der  landesherrlichen  Familien  oben  zurückgewiesenen  Gründe  für  Anwendbarkeit
  des  §  76  RG.  vom  6.  Febrnar  1875  beweisen  u.  E.  hinsichtlich  aller
übrigen  Menschenklassen,  welche  jenem  in  den  traurigsten  Zeiten  Deutschlands  anufgekommenen
  Fürstenrecht  unterworfen  waren.  Man  weude  anch  nicht  ein:  „Die  Gerichte
  haben  und  hatten  immer  nur  aus  bestimmten  Gründen  des  Rechtes  zu  scheiden;
der  Landesherr,  welcher  eine  Ehe  treunt,  thut  dies  ohne  solchen  Grund,  lediglich  aus
Rücksicht  für  die  Wohlfahrt  in  ihrer  Ehe  unglücklicher  Unterthanen,  und  scheidet  also
nicht  richterlich.“  Nicht  richterlich  scheiden,  meine  ich,  ist  ebenso  gut  scheiden,  wie
richterlich  scheiden.  Vor  Allem  aber  kommt  hier  in  Betracht,  daß  sowohl  das  RG.
vom  6.  Februar  1875  wie  das  BGB.,  abgesehen  von  den  landesherrlichen  Familien,
gleiches  Necht  für  Alle  hat  schaffen  wollen,  insbesondere  auch  hinsichtlich  Ehescheidung
und  Nichtigkeitserklärung  von  Ehen  gleiches  Recht  für  die  Angehörigen  der  verschiedenen
Religionen  und  Konfessionen.  Besteht  aber  das  landesherrliche  Ehescheidungsrecht  noch,
so  ist  in  letzterer  Beziehung  solche  Gleichheit  nicht  vorhanden.  Es  braucht  daher  kaum
einmal  darauf  hingewiesen  zu  werden,  daß  die  amtliche  Denkschrift  zum  Entwurfe  des
Be#.  von  dem  ietzt  im  §  1564  enthaltenen  Gebot  einer  nur  gerichtlichen  Scheidung
der  Ehe  auf  S.  212  sagt:

„Dadurch  wird  das  in  einzelnen  gemeimechtlichen  Gebieten  noch  bestehende

landesherrliche  Ehescheidungsrecht  beseitigt.“

IV.  Titeratur.

Verlag  von  N.  G.  Elwert  in  Marburg.

Zu  denjeuigen  literarischen  Erscheinungen  über  das  BGB.  welche  sich  zur  Beachtung
  Seitens  der  Juristenwelt  ganz  bejonders  empfehlen  und  die  Probe  für  Einbürgerung
  im  heutzutagigen  Bücherschatze  schon  bestanden  haben,  gehört  das  in
systematischer  Form  gehaltene  zweibändige  vorzügliche  Werk:

Das  Bürgerliche  Recht,  von  den  Professoren  L.  Eunneccerus  und  H.  G.

Lehmann  in  Marburg.

Von  Baud  1,  ersie  Hälfte,  enthaltend  die  Einleitung  und  den  allgemeinen
Theil,  bearbeitet  von  Enneccerus,  und  von  Vand  2,  erste  Lieferung,  umfassend
das  Sacheur  echt  (ohne  Mobiliarpfandrecht),  bearbeitet  von  Lehmann,  liegt  uns
schon  die  zweitle,  neu  bearbeitete  Auflage  vor.  Dafür,  daß  in  dem  vorwiegend
  zu  Studienzwecken  dieuenden  Werke  auch  moderne,  recht  praktische  Fragen
zur  Behandlung  gebracht  werden,  diene  als  Beispiel  die  in  Bd.  1  S.  121  erörterte
(auch  schon  einmal  in  dieser  unserer  Zeitschrist  Bd.  61  S.  1  so.  behandelte)  Frage,  ob
den  Anliegern  einer  öffentlichen  Straße  ein  Schadensersapanspruch  zusteht,  wenn  Letzere
im  öffentlichen  Interesse  ansgehoben  et  oder  verindert  wird?  o  iclließen  au  die  rochegerichtliche
  Rechtsprechung  (Entsch.  Bd.  7  Bd.  272,  Bd.  25  S.  244
wird  die  bestrittene  Frage  von  En  neceer  *  un  Vethallmssc  des  Anliegers
zur  Kommune  beiaht.  Das  Gleiche  würde  dann  unter  Umständen  auch  gegenüber
dem  Fiskus  (z.  B.  in  Bezug  auf  Vorgänge  im  Interesse  staatlicher  Eisenbahnen.  zu
gelten  baben.

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