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den Deutschen Landen nicht mehr bestehen, in welchen es, wie insbesondere in den
Großherzogthümern Mecklenburg und Weimar, in den Herzogthümern Koburg-Gotha,
Meiningen und Anhalt, in den Reußischen Fürstenthümern, Hannover, Kurhessen,
Schleswig-Holstein und Neuvorpommern gegolten hat oder doch ausgeübt worden ist.
Die hinsichtlich der landesherrlichen Familien oben zurückgewiesenen Gründe für Anwendbarkeit
des § 76 RG. vom 6. Febrnar 1875 beweisen u. E. hinsichtlich aller
übrigen Menschenklassen, welche jenem in den traurigsten Zeiten Deutschlands anufgekommenen
Fürstenrecht unterworfen waren. Man weude anch nicht ein: „Die Gerichte
haben und hatten immer nur aus bestimmten Gründen des Rechtes zu scheiden;
der Landesherr, welcher eine Ehe treunt, thut dies ohne solchen Grund, lediglich aus
Rücksicht für die Wohlfahrt in ihrer Ehe unglücklicher Unterthanen, und scheidet also
nicht richterlich.“ Nicht richterlich scheiden, meine ich, ist ebenso gut scheiden, wie
richterlich scheiden. Vor Allem aber kommt hier in Betracht, daß sowohl das RG.
vom 6. Februar 1875 wie das BGB., abgesehen von den landesherrlichen Familien,
gleiches Necht für Alle hat schaffen wollen, insbesondere auch hinsichtlich Ehescheidung
und Nichtigkeitserklärung von Ehen gleiches Recht für die Angehörigen der verschiedenen
Religionen und Konfessionen. Besteht aber das landesherrliche Ehescheidungsrecht noch,
so ist in letzterer Beziehung solche Gleichheit nicht vorhanden. Es braucht daher kaum
einmal darauf hingewiesen zu werden, daß die amtliche Denkschrift zum Entwurfe des
Be#. von dem ietzt im § 1564 enthaltenen Gebot einer nur gerichtlichen Scheidung
der Ehe auf S. 212 sagt:
„Dadurch wird das in einzelnen gemeimechtlichen Gebieten noch bestehende
landesherrliche Ehescheidungsrecht beseitigt.“
IV. Titeratur.
Verlag von N. G. Elwert in Marburg.
Zu denjeuigen literarischen Erscheinungen über das BGB. welche sich zur Beachtung
Seitens der Juristenwelt ganz bejonders empfehlen und die Probe für Einbürgerung
im heutzutagigen Bücherschatze schon bestanden haben, gehört das in
systematischer Form gehaltene zweibändige vorzügliche Werk:
Das Bürgerliche Recht, von den Professoren L. Eunneccerus und H. G.
Lehmann in Marburg.
Von Baud 1, ersie Hälfte, enthaltend die Einleitung und den allgemeinen
Theil, bearbeitet von Enneccerus, und von Vand 2, erste Lieferung, umfassend
das Sacheur echt (ohne Mobiliarpfandrecht), bearbeitet von Lehmann, liegt uns
schon die zweitle, neu bearbeitete Auflage vor. Dafür, daß in dem vorwiegend
zu Studienzwecken dieuenden Werke auch moderne, recht praktische Fragen
zur Behandlung gebracht werden, diene als Beispiel die in Bd. 1 S. 121 erörterte
(auch schon einmal in dieser unserer Zeitschrist Bd. 61 S. 1 so. behandelte) Frage, ob
den Anliegern einer öffentlichen Straße ein Schadensersapanspruch zusteht, wenn Letzere
im öffentlichen Interesse ansgehoben et oder verindert wird? o iclließen au die rochegerichtliche
Rechtsprechung (Entsch. Bd. 7 Bd. 272, Bd. 25 S. 244
wird die bestrittene Frage von En neceer * un Vethallmssc des Anliegers
zur Kommune beiaht. Das Gleiche würde dann unter Umständen auch gegenüber
dem Fiskus (z. B. in Bezug auf Vorgänge im Interesse staatlicher Eisenbahnen. zu
gelten baben.
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Für die Redaktion verantwortlich: Dr. Julins v. Standinger in München.
Verlag von Palm & Enke (Carl Enke) in Erlangen.
Druck von U. E. Sebald, Buchdruckerei, Nürnberg.